rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Zinsen sind gemäß § 233a AO auch dann festzusetzen, wenn es auf Seiten der Finanzverwaltung zu Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Steuerfalles gekommen ist.

 

Normenkette

AO § 233a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte gegen die Kläger zu Recht Nachforderungszinsen festgesetzt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ihre Einkommensteuererklärung 1995 gaben sie am 1. 7.1996 ab. Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 6.1.1997 wurde die Einkommensteuer auf … Tsd. DM festgesetzt. Abzüglich bereits abgeführter Lohnsteuer und geleisteter Vorauszahlungen ergab sich ein Guthaben der Kläger in Höhe von 33.277,– DM, das ihnen erstattet wurde. Mit Feststellungsbescheid vom 20.4.1998 des Finanzamtes München … wurden für den Kläger weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (… Fonds Nr. …) für 1995 in Höhe von … Tsd. DM festgestellt. Die entsprechende Mitteilung ging bei dem Beklagten am 22.4.1998 ein. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde daraufhin gem. § 164 Abs. 2 AO durch Bescheid vom 30.11.1998 dahingehend geändert, daß der Besteuerung entsprechend höhere Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt und Einkommensteuern in Höhe von … Tsd. DM festgesetzt wurden. Für den Differenzbetrag zur zuvor festgesetzten Einkommensteuer (2.022,– DM nach Abzug weiterer anrechenbarer Kapitalertragsteuer) setzte der Beklagte zugleich für einen Zeitraum vom 1.4.1997 bis 3.12.1998 gem. § 233a AO 0,5 % Zinsen monatlich (= 200,– DM) fest.

Gegen diesen Zinsbescheid legten die Kläger am 10.12.1998 Einspruch ein, da sie keine Verantwortung dafür träfe, daß die Angelegenheit 20 Monate liegengeblieben und die Änderung des ursprünglichen Bescheides erst am 30.11.1998 erfolgt sei. Im übrigen sei der Zinssatz überhöht und nicht marktüblich. Der Beklagte wies den Einspruch am 1.2.1999 zurück, da § 233a AO in typisierender Betrachtungsweise den Liquiditätsvorteil bewerte, den ein Steuerpflichtiger bei einer späteren Nachforderung von Steuern gehabt habe. Auf die Ursache oder gar ein Verschulden für die Verzögerung komme es in diesem Zusammenhang ebensowenig an, wie auf die Frage, ob der gesetzlich festgesetzte Zinssatz marktüblichen Bedingungen entspricht.

Mit ihrer am 26.2.1999 erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Zinsfestsetzung. Es widerspräche dem Gesetzeszweck des § 233a AO, daß Zinsen auch in Fällen erhoben würden, in denen der Steuerpflichtige seinerseits allen steuerlichen Pflichten nachgekommen sei und den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nicht mehr beeinflussen könne. Die Finanzbehörden hätten es danach in der Hand, Nachforderungszinsen entstehen zu lassen. Allein aus der Höhe des Zinssatzes ergebe sich eine zusätzliche Steuer. Das entspräche nicht den Grundlagen des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber sei ursprünglich davon ausgegangen, daß innerhalb der Karenzfrist von 15 Monaten die Masse aller Veranlagungsfälle erledigt sei. Davon könne jetzt wohl keine Rede mehr sein. Die verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch die Finanzverwaltung führe zu einer sachlichen Unbilligkeit.

Die Kläger beantragen,

den Zinsfestsetzung im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 30.11.1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 1.2.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, Nachforderungszinsen könnten selbst bei einer schuldhaft verzögerten Bearbeitung einer Steuererklärung festgesetzt werden. Eine schuldhafte Verzögerung liege aber nicht vor. Die Kläger hätten gewußt, daß für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus den … – Fonds das Finanzamt München … zuständig sei. Sie hätten davon ausgehen müssen, daß er – der Beklagte – vor einer Änderung des bereits erlassenen Einkommensteuerbescheides zunächst diese Mitteilung über Besteuerungsgrundlagen abwarten werde. Die siebenmonatige Bearbeitungsdauer sei nicht unangemessen lange gewesen, da sie sich innerhalb des zeitlichen Rahmens von § 233a AO bewege und Folgebescheide noch innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides geändert werden könnten. Die Höhe des Zinssatzes sei vom Gesetzgeber typisierend festgelegt worden, auf den marktüblichen Zinssatz oder zinsgünstige Anlagemöglichkeiten komme es deshalb nicht an.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten (Steuer -Nr.: …) der Kläger für das Streitjahr vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gem. § 90 a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

Die Klage erweist sich als unbegründet, da der Beklagte zu Recht gem. § 233a Abs. 1 AO in dem geänderten Einkommensteuerbescheid der Kläger für 1995 Zinsen in Höhe von 200,– DM für die nachträglich festgesetzten Einkommensteuern festsetzte.

1. Führt eine Steuerfestsetzung u.a. im Bereich der Einkommensteuer zu einer Steuernachforderung, ist diese nach § 233a Abs. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ...

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