Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung kann nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 114

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin ist von Beruf Politologin und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger sowie aus freiberuflicher Tätigkeit. Für das Streitjahr 1999 machte sie diverse Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger und bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit u.a. eine Ansparabschreibung von 20.000 DM für den Kauf eines Pkw für Recherchearbeiten mit geplanten Anschaffungskosten von 50.000 DM geltend. Mit Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 1999 vom 05.09.2000 ließ der Antragsgegner verschiedene Werbungskosten unberücksichtigt. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 11.09.2000. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beanstandete der Antragsgegner, dass bestimmte Positionen nicht ausreichend dargetan worden seien und kündigte eine Verböserung an, weil die Ansparabschreibung zu Unrecht gewährt worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.2001 berücksichtigte der Antragsgegner weitere Werbungskosten, setzte die ESt aber mit Rücksicht auf die Versagung der Ansparabschreibung höher fest.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2001 stellte der steuerliche Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag auf schlichte Änderung, mit dem er die Berücksichtigung sämtlicher Werbungskosten und der Ansparabschreibung nunmehr für die Anschaffung von Büromöbeln begehrte. Dazu reichte er diverse Originalunterlagen ein. Mit Bescheid vom 21.12.2001 änderte der Antragsgegner daraufhin die Einkommensteuerfestsetzung und berücksichtigte weitere Aufwendungen für Fachliteratur. Den weitergehenden Antrag auf Änderung lehnte der Antragsgegner ab (betreffend Aufwendungen für die Feldenkraismethodik, für ein Arbeitszimmer sowie für doppelte Haushaltsführung und Ansparabschreibung). In der Anlage zu dem geänderten ESt-Bescheid 1999 heißt es desweiteren: "Auf die Möglichkeit eines Einspruchs gegen die teilweise Ablehnung ihres Änderungsantrages wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. dazu die im Bescheid ausgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung)".

Mit Schriftsatz vom 02.01.2002 legte der Bevollmächtigte Einspruch gegen den geänderten ESt-Bescheid 1999 vom 21.12.2001 ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung machte der Bevollmächtigte Ausführungen zu den Streitpositionen Feldenkraismethodik, Arbeitszimmer, Dienstreisen und Ansparabschreibung. Mit Bescheid vom 08.01.2002 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2002 hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt "da der Ablehnungsbescheid vom 08.01.2002 gegen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung rechtswidrig sei."

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des ESt-Bescheides 1999 vom 21.12.2001 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig.

Der geänderte Bescheid vom 21.12.2001 regele nur die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für Fachliteratur. Im Übrigen wiederhole er nur den Inhalt des ESt-Bescheides 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2001. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, da Klage nicht erhoben worden sei. Von dem geänderten ESt-Bescheid vom 21.12.2001 gehe keine neuerliche Beschwer für die Antragstellerin aus.

Die zur Begründung des AdV-Antrages geltend gemachten Einwendungen richteten sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Aufwendungen und der Ansparabschreibung. Dies Begehren betreffe in der Sache die teilweise Ablehnung der erstrebten Änderung. Ein derartiges Begehren sei im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Vorläufiger Rechtsschutz könne insoweit nur im Wege einer einstweiligen Anordnung erlangt werden. Den Ablehnungsbescheid habe die Antragstellerin aber nicht mit dem Einspruch angefochten, die Rechtsmittelfrist sei insoweit abgelaufen.

Die die Antragstellerin betreffenden ESt-Akten Band I und II zur Steuernummer ... nebst Rechtsbehelfsakten haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten worden ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Der ESt-Bescheid 1999 vom 05.09.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2001 ist bestandskräftig geworden. Klage gegen die Einspruchsentscheidung ist nicht erhoben worden. Innerhalb der Klagefrist ist am 29.10.2001 ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt worden. Dieser Antrag kann nicht in eine Klageerhebung umgedeutet werden, weil er ausdrücklich als Antrag auf schlichte Änderung bezeichnet worden ist und von einem Steuerberater gestellt worden ist, dessen Sachkunde in Verfahrensfr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge