Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung: Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund liegt im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter- Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthalten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber zu einer Reduzierung des Zinssatzes geführt hätten.

Wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Gesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossener hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgen, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht wie ein "normaler" Geschäftsführer monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf "bedient", dann kann auch dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigen.

Von einer Beherrschung der Gesellschaft in diesem Sinne kann grundsätzlich auch dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sind und sich mit Anstellungsverträgen vom gleichen Tag und zu den gleichen Bedingungen ein monatliches Gehalt in jeweils gleicher Höhe zugesprochen haben (sog. Beherrschung "kraft gleichgelagerter Interessen"). Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht (nur) aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, (in der Regel vor allem den Akten der Finanzbehörde) und präsenten Beweismitteln ergibt; allein aus diesen Unterlagen hat das Gericht seine Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 S. 2

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (Verzinsung von Gesellschafterdarlehen und Anerkennung von Geschäftsführergehältern).

Die Antragstellerin war eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... gegründete GmbH (Handelsregister - Amtsgericht A, HR ...). Gesellschafter waren B und C (beide jeweils zu 50 %). Seit Anfang 2009 ist der Antragsgegner für die Besteuerung der Antragstellerin zuständig. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... ist die Gesellschaft aufgelöst worden.

Geschäftsführer der Antragstellerin waren die beiden Gesellschafter. Diese bezogen gem. § 7 der Anstellungsverträge vom 01.01.1998, die den Präambeln zu diesen Verträgen zufolge auf Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag beruhten, ein festes Monatsgehalt in Höhe von ... DM, welches den genannten Verträgen zufolge zum Ende eines jeden Monats gezahlt werden sollte.

Zudem gewährte die Antragstellerin ihren Gesellschaftern mit Verträgen vom ... Darlehen in Höhe von ... DM (B) und ... DM (C) sowie mit Vertrag vom ... dem Gesellschafter B ein weiteres Darlehen in Höhe von ... DM. Gemäß Ziff. 3 des jeweiligen Vertrages wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Die Darlehen sollten jeweils bis zum ... laufen. Regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen wurden nicht festgelegt; Sondertilgungen sollten jederzeit möglich sein. Eine verbleibende Restschuld sollte durch Verrechnung von Teilabtretungen aus Gehaltszahlungen beglichen werden, spätestens bis zum ... Eine Besicherung der Darlehen wurde nicht vereinbart. Eine Zinsanpassungsklausel enthielten die Darlehensverträge nicht.

Einem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom ... zufolge wurden die Gehälter mit Wirkung ab ... auf 1.000 DM herabgesetzt. Als Grund wird eine "Reduzierung des Arbeitseinsatzes durch Wegfall der erwarteten Aufträge" angegeben.

Für die Streitjahre 1998 bis 2000 führte das damals noch zuständige Finanzamt E aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 07.10.2004 eine Betriebsprüfung durch. Im Verlauf dieser Prüfung beanstandete die Prüferin (unter anderem), dass die Gesellschafter die von ihnen geschuldeten Darlehenszinsen ab dem Jahr 1999 nicht mehr in voller Höhe gezahlt hätten und dass die Geschäftsführergehälter nicht monatlich ausgezahlt worden seien. Auf die Arbeitsakten der Prüferin wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Antragstellerin legte daraufhin mit Schreiben vom ... ein Protokoll über eine Gesellschafterversammlung vom ... vor, demzufolge der Zinssatz für die den Gesellschafter-Geschäftsführern gewährten Darlehen zur "Angleichung an den marktüblichen Zinssatz" auf 2,75 % herabgesetzt wurde. Nach einem Hinweis der Prüferin, dass die Herabsetzung nicht rückwirkend berücksichtigt werden könne, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom ... zwei weitere Proto...

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