Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG

 

Leitsatz (amtlich)

Um eine grunderwerbsteuerfreie Erbauseinandersetzung kann es sich auch bei einer Vereinbarung zur Durchführung einer Teilungsanordnung über im Wege der Sonderrechtsnachfolge vererbte Kommanditanteile handeln.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2; HGB § 177

 

Gründe

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FGO.

Gemäß § 138 FGO entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten.

Diese sind hier dem Finanzamt aufzuerlegen, das voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, weil die Grunderwerbsteuer-Feststellungen aufzuheben gewesen wären und weil für den Übergang der Kommanditanteile der Erblasserin an den beiden grundbesitzenden GmbH & Co KG auf ihre beiden Kinder keine Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 GrEStG angefallen ist.

1. Zwar beruhen hier die Abhilfezusage des Finanzamts und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf dem neuen Vortrag im Erörterungstermin und auf den dazu überreichten - vor dem Erbfall beurkundeten - Gesellschaftsverträgen, nach dessen § 15 der jeweilige Kommanditanteil (abweichend von der dispositiven Regelung des § 177 HGB) beim Tod der Erblasserin nicht je zur Hälfte auf beide Kinder, sondern in der jeweiligen Gesellschaft von vornherein auf jeweils nur ein Kind (im Wege der Sonderrechtsnachfolge) überging. Da diese Unterlagen auch schon früher hätten vorgelegt werden können, wären die Kosten des Rechtsstreits danach gemäß § 137 FGO der Klägerseite aufzuerlegen gewesen.

2. Gleichwohl hat das Finanzamt die Kosten gemäß § 138 FGO zu tragen, weil die gerichtliche Entscheidung auch ohne das neue Vorbringen zu Lasten des Finanzamts ausgefallen wäre. Denn selbst wenn in beiden GmbH & Co KG jeweils der Kommanditanteil nach der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 177 HGB auf beide Kinder je zur Hälfte übergegangen wäre und wenn es danach auf die in Übereinstimmung mit der letztwilligen Teilungsanordnung nach dem Erbfall beurkundeten Vereinbarungen angekommen wäre, wären diese unter dem Gesichtspunkt der Erbauseinandersetzung gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit. Um eine solche Erbauseinandersetzung hätte es sich bei den vorliegenden Vereinbarungen gehandelt, dass jedes Kind jeweils einen vollen Kommanditanteil an jeweils nur einer GmbH & Co KG erhält. Auch wenn Kommanditanteile gemäß § 177 HGB - im Außenverhältnis - unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen, worauf das Finanzamt zutreffend hinweist, fallen die Beteiligungen - im Innenverhältnis der Erben - wertmäßig in den Nachlass und gehört die Ausführung einer Teilungsanordnung bezüglich der Kommanditanteile noch zur Erbauseinandersetzung (vgl. insbes. BFH vom 13. Dezember 1990, IV R 107/89, BFHE 163, 186, BStBl II 1992, 510 m. Anm. LS, DStR 1991, 456).

Dieser Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1575854

DStRE 2007, 111

NWB 2006, 3178

ZEV 2007, 244

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