Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuerbefreiung für Schiffe von Bestattungsunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorlagebeschluss an den EuGH zur Frage der Auslegung des Begriffs "Schifffahrt" in Art. 8 Abs. 1 lit c der Richtlinie 92/81/EWG

 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen C-389/02)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. Zur Durchführung von Seebestattungen auf hoher See setzt sie drei Bestattungsschiffe, scil. die MS A, die MS B und die MS C ein. Mit Schreiben vom 1.8.2000 wandte sie sich an das beklagte Hauptzollamt und beantragte die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl auf den Bestattungsschiffen. Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 21.8.2000 unter Hinweis darauf ab, dass nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 MinöStV Bestattungsunternehmen von der steuerfreien Verwendung von Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff ausgenommen seien. In ihrem hiergegen erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, die Ausnahme von Seebestattungsunternehmen von der Mineralölsteuerbefreiung in § 17 Abs. 5 MinöStV sei mit Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 92/81/EWG vom 19.10.1992 des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle nicht vereinbar. Nach dieser Richtlinie sei von der Steuerbefreiung lediglich die Verwendung von Mineralöl für die private nichtgewerbliche Schifffahrt ausgenommen. Ihr Bestattungsunternehmen unterfalle indes nicht dem Begriff der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt. Denn ihre Bestattungsschiffe würden gerade für kommerzielle Zwecke, nämlich für die entgeltliche Beförderung von Passagieren und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 26.9.2000 unter Hinweis darauf zurück, die Richtlinie 92/81/EWG sei durch § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG in das nationale Recht umgesetzt worden. Danach seien nur Schiffsbetriebsstoffe begünstigt, die auf ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzten Schiffen verwendet würden. Da im Streitfall nicht die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen, sondern die Durchführung von Seebestattungen Unternehmenszweck sei, komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 12.10.2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.8.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 26.9.2000 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl auf den Schiffen MS A, MS B und MS C zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die im Tenor genannte Frage "Ist als Schifffahrt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. c) Unterabsatz 1 der Richtlinie92/81 das Befahren der Meeresgewässer der Gemeinschaft mit Wasserfahrzeugen zu anderen als privaten nichtgewerblichen Zwecken zu verstehen?" zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Klage hängt nämlich von der Beantwortung von Zweifelsfragen ab, die sich bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. Nr. L 316/12) ergeben.

1. Zur Rechtslage nach nationalem Recht:

Die im Streitfall im Hinblick auf die steuerfreie Verwendung von Mineralöl maßgebenden nationalen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Mineralölsteuergesetz - MinöStG - vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2150, 2185) sowie in der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV -) vom 15.9.1993 (BGBl. 1993 I S. 1602). In § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG ist insoweit bestimmt, dass Mineralöl vorbehaltlich des § 12 MinöStG als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei steuerfrei zum Motorenantrieb und zum Heizen verwendet werden darf. Den Begriff der gewerblichen Schifffahrt, der gesetzlich nicht definiert ist, legt der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung dahin aus, dass er sich allein auf die Handelsschifffahrt bezieht, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser umfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris; Urteile vom 6...

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