Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes ist nur in Höhe des ab dem 1. 1. 1995 verdoppelten Steuersatzes begründet.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden Ast) betreibt in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt. Mit ihren Spielgerätesteueranmeldungen für Januar 2001 vom 13.2. 2001 meldete sie eine Steuer von 6.800 DM (10 Geräte a 600 DM und 4 Geräte a 200 DM) an. Für den Monat April 2001 hat sie eine neue Anmeldung abgegeben. Gegen die Anmeldung für Januar 2001 hat sie am 15.2. 2001 Einspruch eingelegt, über den der Antragsgegner (im Folgenden Ag) noch nicht entschieden hat. Gegen die Anmeldung für April 2001 hat sie keinen Einspruch eingelegt.

Am 15.2.2001 hat die Ast beim Ag die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel und unbilliger Härte beantragt. Diesen Antrag lehnte der Ag mit Verfügungen vom 27.2.2001 ab.

Daraufhin hat sich die Ast am 3.12. 2001 an das Gericht gewandt.

Sie meint, die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes sei ernstlich zweifelhaft. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.12.2000, II R 36/98, in dem der BFH dem Finanzgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob der Spielgerätesteuer erdrosselnde Wirkung zukomme, aufgegeben habe. In dem vorangegangenen Finanzgerichtsverfahren VII 15/96 habe die dortige Klägerin mittels einer Umfrage nachgewiesen, dass die überwiegenden Teilnehmer ein negatives betriebswirtschaftliches Ergebnis aufgewiesen hätten, nachdem die Hamburgische Spielgerätesteuer bei der letzten Erhöhung um 100 % gestiegen sei. Zu der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den BFH wäre es nicht gekommen, wenn das Material nicht zu einer Verfassungswidrigkeit hätte führen können.

Die Ast beantragt, die Vollziehung der Spielgerätesteuer ab Januar 2001 auszusetzen.

Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen, soweit die Aussetzung von mehr als der Hälfte der festgesetzten Steuer für Januar bis März 2001 beantragt wird.

Er meint, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Pauschsätze erdrosselnde Wirkung haben könnte. Die Zurückverweisung durch den BFH sei lediglich erfolgt, weil der Bundesfinanzhof die dem finanzgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht für ausreichend gehalten habe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines ordnungsgemäß parlamentarisch verabschiedeten Gesetzes bestünden nur dann, wenn hinreichende Beweismittel vorgelegt würden, die bereits bei summarischer Prüfung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes begründeten. Derartige Beweismittel seien bisher nicht vorgelegt worden. Die Feststellungslast trügen die Automatenaufsteller.

Dem Senat haben die Spielgerätesteuerhauptakten des Beklagten und eine Sammelmappe zur Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist zulässig, soweit er die Zeit von Januar bis März 2001 betrifft. Der darüber hinausgehende Antrag ist unzulässig.

Nach § 5 Hamburgisches Spielgerätesteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Spielgerätesteuergesetzes vom 04.02.1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 29, im Folgenden SpStG) entsteht die Steuer zwar mit Ablauf jedes Kalendermonats, in dem das Spielgerät gehalten wurde und wird die Steuer erst am 10. Tag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Berechtigung, Einspruch einzulegen und die davon abhängige Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung, richtet sich jedoch nicht nach Entstehung oder Fälligkeit der Steuer, sondern danach, ob über diese Steuer ein Bescheid ergangen ist. Nach § 5 Abs. 3 SpStG wirkt die Steueranmeldung als unbefristete Steuerfestsetzung. Sie ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere monatlich zu entrichtende Steuer ergibt. Die Steueranmeldung für einen Monat bewirkt mithin auch die Steuerfestsetzung für die folgenden Monate, bis eine neue Anmeldung abgegeben wird. Die in der neuen Steueranmeldung für April 2001 liegende Steuerfestsetzung ist bestandskräftig geworden, da die Ast keinen Einspruch dagegen eingelegt hat. Ein Aussetzungsantrag ist daher insoweit unzulässig.

Der Antrag ist, soweit er sich auf Januar bis März 2001 bezieht, teilweise begründet. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände wichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage...

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