rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs 1998; Abgeltungswirkung des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergelds. Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Familienlastenausgleich für den Veranlagungszeitraum 1998 ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.
  2. Aufgrund der Abgeltungswirkung des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergelds kann ein getrennt lebender Kindesvater seine Aufwendungen für den Kindesunterhalt und die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehen.
 

Normenkette

EStG §§ 32-33, 33a, 62; BGB § 1684 Abs. 1; EStG 1997 §§ 32-33, 33a Abs. 1a, § 62

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen III R 41/04)

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen III R 41/04)

BFH (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen III S 16/03 (PKH))

 

Tatbestand

In dem Verfahren macht der Kläger nachfolgende Kosten steuermindernd geltend:

1. Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,88 DM.

Der Kläger lebt von seiner Ehefrau seit dem 15.8.1996 dauernd getrennt und wohnte im Streitzeitraum in Hessen. Die Ehefrau lebte in „F-Stadt”. Die Kosten für Versuche der gütlichen Einigung setzen sich zusammen aus den Kosten für ein Beratungsgespräch mit dem Kinderschutzbund „F-Stadt” am 25.9.1998 (Telefonkosten sowie Fahrtkosten von „G-Stadt” nach „F-Stadt” und zurück); ferner aus Kosten für ein Beratungsgespräch-/Vermittlungsgespräch mit Pastor „O” („D-Gemeinde” „F-Stadt”) am 20.3.1998, diese bestehend aus Fahrtkosten für die Strecke von „G-Stadt” nach „F-Stadt” und zurück sowie aus Telefonkosten.

2. Kosten für Unterhaltszahlungen an die Kinder in Höhe von 6.570,-- DM.

Die Einzelzusammensetzung ergibt sich aus Anlage 3.3 zur Einkommensteuererklärung und aus einem Vergleich vom 14.1.1998 vor dem Oberlandesgericht „H-Stadt” mit der Ehefrau. Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Streitzeitraum zwei gemeinsame minderjährige Kinder.

3. Kosten für den Umgang mit den Kindern von insgesamt 29.282,27 DM.

Diese setzen sich ausweislich der Anlage 3.2 zur Steuererklärung aus Fahrtkosten von Hessen nach „F-Stadt” zusammen, um die Kinder alle 14 Tage in „F-Stadt” abzuholen und zurückzubringen, ferner aus Wohnungsmehrkosten in Gestalt anteiliger Miete für Kinderzimmer und Nebenkosten, ferner aus einem „Kinderkontaktfreibetrag” (für Windeln, Verpflegung, Schwimmbad - und sonstige Eintrittskosten, Eis, Getränke etc.) von jährlich 7.200,-- DM sowie aus Urlaubskosten ( ein Familienwochenende der Naturfreunde „C-Stadt” sowie eine Urlaubsfahrt mit den Kindern nach Ungarn) von insgesamt 2.564,-- DM.

Das Finanzamt hat die vorbenannten Beträge nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen.

Der Kläger ist der Ansicht, vorbezeichnete Kosten stellten eine Minderung seines verfügbaren Einkommens dar. Wenn aber verfügbares Einkommen - wie hier - in erheblichem Umfang gemindert sei, dürfe das Finanzamt nicht so tun, als sei es trotzdem vorhanden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch Neufassung des § 1684 BGB eine Rechtspflicht zur Aufrechterhaltung der Elternteil-Kind-Beziehung nach Trennung der Eltern statuiert habe. Wenn der Gesetzgeber dem Bürger, hier dem getrennten Elternteil, eine Pflicht auferlege, so müsse er diesem auch die Mittel belassen, dieser Pflicht auch nachkommen zu können, notfalls über die Sozialhilfe. Wenn aber der Staat einem mittellosen Elternteil zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen müsse, so dürfe er einem steuerpflichtigen Elternteil wegen des Diskriminierungsverbots diese notwendigen Mittel nicht über die Verweigerung der steuermindernden Anerkennung der Umgangskosten entziehen.

Was für den Umgang und seine Kosten gelte, gelte mindestens im gleichen Maße für den Kindesunterhalt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein mittelloser Barunterhaltspflichtiger die Allgemeinheit zur Befriedigung seiner Unterhaltspflicht in Anspruch nehmen könne, ein steuerpflichtiger barunterhaltspflichtiger Elternteil jedoch einerseits schon mit der Steuerklasse I bestraft werde, anderseits zusätzlich noch dadurch bestraft werde, dass die ihm vom Staat auferlegte Barunterhaltspflicht als reines Privatvergnügen - und damit nicht das verfügbare Einkommen mindernd - angesehen wird.

Die Kosten für die Versuche der gütlichen Einigung habe das Finanzamt „I-Stadt” in den Steuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997 anerkannt. Schließlich stehe gerade die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates und damit sei es auch Aufgabe des Staates, gütliche Einigungen bei Trennung und Scheidung zu fördern und dies durch Anerkennung der Kosten zu erleichtern.

Ferner beträfen die Kosten der versuchten gütlichen Einigung von 618,88,-- DM den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinne der Bundesfinanzhof - BFH-Entscheidung, BFH/NV 2002, 634. Daher seien diese Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Außerdem gebe das Bundesverfassungsgericht - BVer...

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