Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung vor Eintritt als Gesellschafter – Fortwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nach Einbringung der Anteile

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch ein vor der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses abgeschlossener, künftig jährlich fällige Zahlungen der Kapitalgesellschaft an den späteren Gesellschafter vorsehender Vertrag kann die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen, wenn das Leistungsversprechen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und seinen Grund in diesem Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Rspr.).

2. Die so begründete Veranlassung der Vermögenszuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis besteht auch nach einer der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nachfolgenden Einbringung der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft fort.

3. Die für gewerbliche Einkünfte erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist auch für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase zu verneinen, wenn die zu langjährigen Verlusten führende Tätigkeit eines Werbe- und Promotionunternehmens maßgeblich darauf gerichtet ist, die Rennsporttätigkeit des Sohnes seines Inhabers zu finanzieren, ohne dass ein über die vage Hoffnung einer überdurchschnittlichen sportlichen Entwicklung hinausgehendes schlüssiges Betriebskonzept vorliegt.

4. Wird dem Alleingesellschafter ohne Gegenleistung die Treugeberstellung an einem Schuldscheindarlehen der in seinem Anteilsbesitz stehenden GmbH eingeräumt, liegt hierin eine mit dem gemeinen Wert des Darlehens zu bemessende verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2021; Aktenzeichen VIII B 46/20)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden für die Streitjahre 2004 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist freiberuflich tätig.

Der Sohn der Kläger, A, geboren am 00.00.0000, war seit seiner Jugendzeit im Motorrennsport aktiv. Ab 2004 nahm er an diversen Rennserien teil (0000: ...; 0000 bis 0000: ...; 0000 bis 0000: ...). Preisgelder erhielt er während dieser Zeit nicht. Er legte im Jahr 0000 das Abitur ab und studierte seit…0000 an der B-Universität C-Stadt.

Mit Vertrag vom 00.00.2004 gründete der Kläger als Komplementär mit seinem damals 00-jährigen Sohn als Kommanditisten die D KG (im Folgenden: GbR), die bis zur Eintragung in das Handelsregister als GbR existieren sollte. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht.

Unternehmensgegenstand der GbR war nach dem Gesellschaftsvertrag die Durchführung von Werbe- und Promotionaktivitäten jeglicher Art. Darüber hinaus sollte die Gesellschaft aktive, professionelle Betätigung im Motorsport durch den Aufbau und die Unterhaltung von Racingteams betreiben, aktive und passive Sponsorentätigkeiten durchführen sowie Beratungen jeglicher Art erbringen können. A verpflichtete sich u.a. dazu, seine Aktivitäten im Motorrennsport exklusiv und ausschließlich für die GbR zu erbringen. Die Einlage des Klägers als Komplementär bestand in der Verpflichtung zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sowie darin, dieser seine Haftung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung wurde vereinbart, dass ein Gewinn dem Kläger i.H.v. 20 v.H. und seinem Sohn i.H.v. 80 v.H. zugerechnet werden sollte, ein verbleibender Verlust umgekehrt dem Kläger zu 80 v.H. und dem Sohn zu 20 v.H.

Seit 0000 war der Kläger ”Directeur“ der E B.V. (im Folgenden: E B.V.) mit statuarischem Sitz in F-Stadt/Niederlande. Gesellschaftszweck der E B.V. war seit den 1990er Jahren die Verwaltung von Forderungen gegenüber dem Staat AD. Zur Begleichung dieser Forderungen erhielt die E B.V. quartalsweise Scheckzahlungen i.H.v. umgerechnet rund 35.000 € über die…Bank, AE. Alleingesellschafterin der E B.V. war seit Beginn der 2000er Jahre die G AG, später firmierend unter G AG (im Folgenden: G AG), deren Vorstand der Kläger bis…0000 angehörte. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die G AG am 00.00.0000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im Juni 2004 hatte der Kläger ein Geschäftskonzept für die Motorsportaktivitäten erstellt, das am 25.06.2005 angepasst wurde (”Concept…0000 –….“). Hinsichtlich der rechtlichen Struktur enthält das Konzept u.a. folgende Ausführungen: ”Die Motorsportaktivitäten werden über die D KG durchgeführt. Aufgrund der in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen erschient es sinnvoll, nach Erwerb der Anteile an der E diese als Vermarktungsgesellschaft mit einzuschalten“. Wegen der prognostizierten geschäftlichen Entwicklung der Geschäftsaktivitäten wird auf die Ausführungen im Konzept vom 25.06.2005 Bezug genommen.

Am 29.07.2005 schlossen die GbR und die E B.V., beide jeweils vertreten durch den Kläger, eine als ”Agreement regarding Advertising“ / ”Werbevertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Hierin verpflichtete sich die E B.V., der GbR für das Zurverfügungstellen von ...

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