rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen von mehreren Arbeitgebern

 

Leitsatz (redaktionell)

Entsprechend der Vereinfachungszwecken dienenden typisierenden gesetzlichen Regelung sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen einzubeziehen, wenn es sich um zwei Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern handelt, von denen nur einer Zukunftssicherungsleistungen erbringt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war zum einen als Geschäftsführerin einer GmbH tätig, insoweit betrugen ihre Einnahmen 97.500 DM, zum anderen als Justizangestellte mit Einnahmen von 26.403 DM. Der Kläger bezog als GmbH-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 28.000 DM.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 01.02.2000 als Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG die Summe aller Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit, so dass ein Vorwegabzug von 0 DM verblieb.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben.

Sie tragen vor:

Ziel der Kürzungsvorschrift sei es, die steuerfreie Zukunftssicherungsleistung auszugleichen. Die Klägerin als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin sei keine rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin und finanziere ihre Altersversorgung aus versteuerten Eigenmitteln selbst. Nur der Bruttoarbeitslohn aus dem Justizdienst unterliege der Kürzungsvorschrift. Voraussetzung der Kürzung sei, dass der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. von § 3 Nr. 62 EStG erbringe. Deshalb könne auch der Arbeitslohn des Ehegatten nicht eingerechnet werden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 01.02.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2000 die Einkommensteuer 1998 auf 35.728 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Erziele der Arbeitnehmer sowohl Arbeitslohn, der zur Kürzung des Vorwegsabzugs führe, als auch solchen Arbeitslohn, der für sich allein betrachtet nicht zu einer Kürzung führen würde, seien beide Teile des Arbeitslohns in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung einzubeziehen. Die Kürzung knüpfe nur an die Summe der Einnahmen. Die Bezugnahme auf die Zukunftssicherungsleistungen beziehe sich nicht auf die Bemessungsgrundlage der Kürzung, sondern umschreibe nur den betroffenen Personenkreis. Auf die Einnahmen des Klägers komme es vorliegend nicht an, da bereits die Summe der Einnahmen der Klägerin zu einer vollständigen Kürzung führe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Zu Recht hat der Beklagte die Summe aller Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG berücksichtigt.

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge i.S. von § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. von § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zu letzterem Personenkreis gehört die Klägerin nicht; für ihre Zukunftssicherung werden aber Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Die Tatsache, dass nur einer der beiden Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbringt, der andere - die GmbH - dagegen nicht, führt nicht dazu, dass lediglich die aus der Beschäftigung bei der Justizvollzugsanstalt resultierenden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 71/00 BStBl II 2003,343) ist es für § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG unerheblich, ob der Arbeitgeber für sämtliche Lohnaufwendungen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Entscheidend für die Kürzung ist, dass überhaupt Leistungen i.S. von § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (vgl. auch BFH vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 BFH/NV 2000,1398). Der Vorwegabzug soll insbesondere selbständig Tätigen einen Ausgleich dafür bieten, dass sie die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen (BFH vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119; vom 27. Oktober 1998 X R 191/96, BFH/NV 1999, 608; vom 19. Mai 1999 XI R 64/98, BFHE 189, 361, BStBl II 2001, 64; vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00 BStBl I...

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