vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegen Tochtergesellschaft in Großbritannien – Hinzurechnung nach AStG wegen fehlender Besicherung – Sperrwirkung des „dealing at arm's length”-Grundsatzes des Art. IV DBA-GB

 

Leitsatz (redaktionell)

Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's length” nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier nach Art. IV DBA Großbritannien) ermöglicht keine Korrektur der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung einer inländischen Muttergesellschaft gegen deren Tochtergesellschaft in Großbritannien nach § 1 Abs. 1 AStG wegen fehlender Besicherung (Anschluss an BFH-Urteil vom 17.12.2014, I R 23/13, BStBl. II 2016, 261).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AStG § 1 Abs. 1; DBA Großbritannien Art. IV; OECD-MA Art. 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2019; Aktenzeichen I R 54/17)

BFH (Urteil vom 19.06.2019; Aktenzeichen I R 54/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Bereich des Performance-Marketing tätig und hielt Tochterunternehmen und Betriebsstätten im In- und Ausland. Am 7. Dezember 2005 gründete sie die Tochtergesellschaft A mit Sitz in Großbritannien. Am gleichen Tag gewährte die Klägerin ihrer englischen Tochtergesellschaft einen Kontokorrentkredit von bis zu 160.000 Euro, welcher der Anschubfinanzierung und zur Abdeckung der laufenden Kosten dienen sollte. Vereinbart wurde eine Verzinsung mit 6,5 % p.a. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Im Jahr 2007 belief sich die Forderung der Klägerin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft inklusive aufgelaufener Zinsen auf 188.736,91 Euro. Zum Bilanzstichtag 30. Juni 2007 wurde die Beteiligung an der britischen Tochtergesellschaft gewinnmindernd ausgebucht, gleichzeitig wurden die Gesellschaftsanteile wegen Vermögenslosigkeit auf die Anteilseigner der Klägerin unentgeltlich übertragen. Die A wurde nach dieser Anteilsübertragung liquidiert. Die Forderung der Klägerin gegenüber der britischen Gesellschaft wurde in voller Höhe gewinnmindernd abgeschrieben.

Der Beklagte führte im Jahr 2013 eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 bei der Klägerin durch. Der Prüfer kam im Betriebsprüfungsbericht vom 29. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 29. März 2011 (Bundessteuerblatt - BStBl. - I 2011, 277) die Forderungsabschreibungen im Jahr 2007 nach § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) wegen fehlender Besicherung des Darlehens dem Einkommen wieder hinzuzurechnen seien (Tz. 2.3 des BP-Berichts). Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 2. Oktober 2013 (Körperschaftsteuer) sowie am 21. Oktober 2013 (Gewerbesteuer) entsprechend geänderte Bescheide. Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein, welche mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Mit ihrer am 6. April 2017 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung steuerlich anzuerkennen sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei dem gewährten Kontokorrentkredit um ein kapitalersetzendes Darlehen handele, weshalb die Teilwertabschreibung keine bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigende Gewinnminderung im Sinne des § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Jahres 2007 darstelle. Die außerbilanzielle Korrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG hätte nicht erfolgen dürfen, da der als Sicherheit zu wertende Rückhalt im Konzern stets gegeben gewesen sei. Unstreitig habe die Klägerin über den gewährten Kredit hinaus alle Verpflichtungen der britischen Tochtergesellschaft im Außenverhältnis durch Zahlungen sichergestellt. Der Beklagte habe die Korrektur allein aus formellen Gründen, wegen der aus seiner Sicht fehlenden Vereinbarung einer Sicherheit, vorgenommen. Diese Sichtweise stehe im eindeutigen Widerspruch zu Art. IV Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien (DBA Großbritannien). Diese Regelung entspreche weitestgehend Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Weitergehende innerstaatlich zulässige Korrekturmöglichkeiten seien daher gesperrt. Dies gelte insbesondere für die so genannten Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter, denn die Korrektur werde nach Art. IV des DBA Großbritannien mit den wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen verknüpft, die das abhängige Unternehmen mit dem an ihm beteiligten Unternehmen aufgrund der Beteiligung vereinbart habe bzw. ihm auferlegt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die vereinbarten Darlehensbedingungen an den Bedingungen zu messen, die voneinander unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten. Hierbei seien nur diejenigen Sachverhaltsumstände einzubeziehen, welche sich auf die wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen auswirkten, also die Höhe des vereinbarten Zin...

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