Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbetrages für den Spendenabzug i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG - Berücksichtigung des Einkommens einer Organgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug i. S des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist das Einkommen einer Organgesellschaft nicht zu berücksichtigen.
  2. Rechtsgrundlage für die Abzugsfähigkeit von Spenden bei Stiftungen ist § 9 KStG.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, § 17

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen I R 55/12)

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen I R 55/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) das Einkommen einer Organgesellschaft zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Stiftung mit Sitz in Liechtenstein. Sie ist als Kommanditistin an der „C-GmbH & Co. KG” beteiligt. Seit dem Streitjahr 2007 ist die „C-GmbH & Co. KG” Organträgerin der „C-Holding GmbH”.

Die Körperschaftsteuerfestsetzung der Klägerin für das Jahr 2007 erfolgte aufgrund der von ihr eingereichten Steuererklärung. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 54.244.631 EUR berücksichtigt. Diese Einkünfte setzen sich zusammen aus einem Gewinnanteil an der „C-GmbH & Co. KG” (inklusiv Hinzurechnung gem. § 8 b Abs. 5 KStG) i.H.v. 2.830.620,59 EUR und dem der „C-GmbH & Co. KG” zuzurechnenden Organeinkommen der „C-Holding GmbH” i.H.v. 51.414.010,79 EUR. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden Spenden i.H.v. 566.124 EUR berücksichtigt. Dies sind 20 Prozent des Gewinnanteils der „C-GmbH & Co. KG” ohne Berücksichtigung des Organeinkommens der „C-Holding GmbH”. Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2007 vom 06.02.2009 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 13.419.626 EUR fest. Außerdem stellte er einen verbleibenden Spendenvortrag auf den 31.12.2007 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 798.708 EUR und einen verbleibenden Großspendenvortrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG auf den 31.12.2007 i.H.v. 1.715.991 EUR fest.

Auch die Körperschaftsteuerfestsetzung der Klägerin für das Jahr 2008 erfolgte aufgrund der von ihr eingereichten Steuererklärung. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 52.473.557 EUR berücksichtigt. Diese Einkünfte setzen sich zusammen aus einem Gewinnanteil an der „C-GmbH & Co. KG” i.H.v. 636.035,00 EUR und dem der „C-GmbH & Co. KG” zuzurechnenden Organeinkommen der „C-Holding GmbH” i.H.v. 47.776.968,00 EUR. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden Spenden i.H.v. 127.205 EUR berücksichtigt. Dies sind 20 Prozent des Gewinnanteils der „C-GmbH & Co. KG” ohne Berücksichtigung des Organeinkommens der „C-Holding GmbH”. Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 29.03.2010 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 7.851.952 EUR fest. Außerdem stellte er einen verbleibenden Spendenvortrag auf den 31.12.2007 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 1.235.107 EUR und einen verbleibenden Großspendenvortrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG auf den 31.12.2008 i.H.v. 1.652.387 EUR fest.

Die Klägerin erhob durch das Büro „T” gegen den Bescheid über den verbleibenden Großspendenvortrag auf den 31.12.2007 am 26.2.2009 und den Körperschaftsteuerbescheid für 2007 Einspruch, der sich nur gegen den beschränkten Spendenabzug richtete. Bereits am 20.02.2009 hatte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater „A” Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2007 mit der Begründung eingelegt, dass im Einkommen der Klägerin unter anderem 5 Prozent der Dividendeneinnahmen gem. § 8 b Abs. 5 KStG enthalten und versteuert worden seien und das Verfahren deshalb im Hinblick auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.11.2007 ruhen sollte. Im weiteren Verfahren nahm die Klägerin den vom Büro „T” eingelegten Einspruch unter Berufung darauf zurück, dass der Einspruch des Herrn „A” sachlich nicht eingegrenzt worden sei und dieses Einspruchsverfahren fortgesetzt werde.

Auch gegen den Bescheid über den verbleibenden Großspendenvortrag auf den 31.12.2008 und den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 erhob die Klägerin Einsprüche.

Am 02.07.2010 beantragte die Klägerin eine Änderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2007 und 2008 bezüglich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2007 und den 31.12.2008. Diesen Änderungsantrag lehnte der Beklagte am 12.07.2010 ab. Gegen die Ablehnung des Änderungsantrages legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

Zur Begründung der Einsprüche berief sich die Klägerin darauf, dass nach § ...

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