Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsbetriebsaufgabe bei Vorliegen von Eigenland; Nutzungsänderung durch Vermögensverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Wegfall der Hofstelle führt nicht zur Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser über zur Fortführung ausreichendes Eigenland (44 ha) verfügt.
  2. Werden die nicht veräußerten Teile der Hofstelle mit einem im Vergleich zu der landwirtschaftlich genutzten Fläche und deren Pachterträgen beträchtlichen Herstellungsaufwand/Vermietungseinnahmen zu einer Vielzahl zur Fremdvermietung bestimmter Wohnungen umgebaut, so erlangt die Vermietung ein Eigengewicht, das eine Zuordnung der Wohnungen zum landwirtschaftlichen Vermögen nicht mehr rechtfertigt, sondern deren Qualifizierung als notwendiges Privatvermögen gebietet.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 13-14

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen IV R 51/03)

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen IV R 51/03)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.4.1993 unentgeltlich von seinem Vater einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb war bereits vom Vater verpachtet worden, der Kläger setzte die Verpachtung fort. Die Gesamtfläche des Betriebes betrug ca. 44 ha eigene Fläche, der Pachtzins betrug ca. DM 84.500 pro Jahr. Mit Kaufvertrag vom 29.7.1994 veräußerte der Kläger eine Teilfläche von ca. 4.300 qm der unter Denkmalschutz stehenden Hofstelle für DM 2.100.000 an einen Bauträger, der auf diesem Grundstück durch Altbausanierung und Neubauten Wohnungen errichten wollte. Der Veräußerungsgewinn von DM 2.054.853,16 wurde in eine Rücklage nach §6b Einkommensteuergesetz - EStG - eingestellt.

Gleichzeitig mit dem obigen Kaufvertrag wurde ein Werkvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Bauträger, auf einem dem Kläger verbleibenden Teil der Hoffläche durch Sanierung, Restaurierung und Umbau von Altgebäuden und durch Neubauten ebenfalls Wohnungen zu errichten. Der Grundstückskaufpreis, den der Bauträger aufzuwenden hatte, wurde dabei gemäß Vertrag mit den Herstellungskosten des Klägers verrechnet.

Für den 1. Bauabschnitt, die Umgestaltung der Altgebäude, erteilte die Stadt „Q” die Baugenehmigung im Mai 1995. Sie versagte dann die zunächst mündlich zugesagte Baugenehmigung für in einem 2. Bauabschnitt zu errichtende Neubauten, ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist anhängig. Dadurch minderte sich auf Grund entsprechender Vereinbarungen die im Kaufvertrag übertragene Fläche und somit der Veräußerungspreis auf nunmehr DM 1.132.038,00. Der Kläger berichtigte daher die Rücklage nach §6b EStG in der Bilanz auf den 30.6.1996 auf DM 1.080.474,98.

Mit einem Gesamtaufwand in Höhe von ca. DM 3.916.600,00 wurden Ende 1996 für den Kläger 13 Wohnungen nebst Stellplätzen fertig gestellt und nach und nach von ihm fremdvermietet. Die Wohnungen und dazugehörenden Stellplätze wurden als gewillkürtes Betriebsvermögen, die Mieteinnahmen als Betriebseinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes behandelt.

Nach dem Umbau existiert noch ein unveränderter Gebäudeteil aus dem Altbestand, bei dem es sich um einen teilweise baufälligen Unterstand in Massivbauweise handelt, der zur ehemaligen Hofseite hin offen ist. Das Dach des Unterstandes fällt von rund 3,5 m auf 1,5 m Höhe ab. Im Rahmen der vorhergehenden Umbauarbeiten wurde zu den Wohnungen auf der Hofseite bis unmittelbar an den Schuppen heran ein Erdwall aufgeschüttet, sodass ein Zugang zur ursprünglich offenen Seite des Unterstandes nicht mehr gegeben ist.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheiden vom 5.8.1997 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 zunächst mit DM 31.701,00 festgestellt, für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 15.12.1998 mit DM -154.331,00. Beide Bescheide wurden nach einer Betriebsprüfung durch die landwirtschaftliche Betriebsprüfungsstelle geändert. Der Beklagte ging dabei von einer Betriebsaufgabe auf den 30.6.1995 aus, weil die erste Baugenehmigung im Mai 1995 erteilt worden war. Er erfasste zusätzlich im Jahr 1995 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von DM 4.792.513,00 und stellte mit Bescheid vom 16.9.1999 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 4.823.637,00 fest. Für das Jahr 1996 erließ der Beklagte einen negativen Feststellungsbescheid. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 1.10.1999 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 15.12.1999 Klage gegen den negativen Feststellungsbescheid 1996 sowie den Feststellungsbescheid 1995 über die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter dem AZ 9 K 8263/99 F erhoben. Der Senat hat das Verfahren bezüglich des Streitjahres 1996 mit Beschluss vom 26.3.2002 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem AZ 9 K 9034/99 F abgetrennt.

Der Kläger trägt vor, auf weiteren, bisher im Privatvermögen gehaltenen landwirtschaftlichen Flächen...

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