vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung sog. „Fiber-Coupled Modules” als Laser oder Laserdiode

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sog. „Fiber-Coupled Modules”, die sich aus mehreren in einem Gehäuse verbauten Laserdioden, einem Temperatursensor (Thermistor) und einer Linse (Mikrooptik) zusammensetzen und als Pumpquelle dazu genutzt werden, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen, sind als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die für vollständige Laser einschlägige Unterpos. 9013 20 00 KN einzureihen.
  2. Der Begriff der „Laserdioden” in der Unterpos. 8541 40 10 KN ist nicht auf einzelne, „diskrete” Dioden beschränkt.
  3. Zusätzliche untrennbar verbundene Bestandteile – wie der Thermistor, die Mikrooptik und das Gehäuse –, die die Leuchtdioden in ihrer Funktion unterstützen oder erhalten, ohne diese zu verändern, sind für die Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht ausschlaggebend.
 

Normenkette

KN Upos. 8541 40 10; KN Upos. 9013 20 00; ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; DVO (EU) Nr. 1037/2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VII R 9/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die zolltarifliche Einreihung sog. „Fiber-Coupled Modules”.

Die Klägerin meldete unter dem 19. Januar 2012 „Laserdioden” der A Ltd. aus B unter der Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 155.913,13 € an. Gemäß den Frachtpapieren handelte es sich um 9 Laserdioden à 130 W, 25 Laserdioden à 110 W und 12 Laserdioden à 60 W.

Im Rahmen einer stichprobenweisen Beschaffenheitsbeschau traf das Zollamt folgende Feststellungen: „Verpackungseinheiten bestehend aus Kabeln, rechteckigen Teilen aus Metall mit der Bezeichnung ,A….' […] mit Anschlussstücken versehen, augenscheinlich zur Montage auf Geräte bestimmt, und Beuteln mit der Aufschrift ,………….'.”

Auf Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin die folgende Produktbeschreibung: „Die Laserdiode ist ein rechteckiger, quaderförmiger Körper aus Metall. Sie sieht aus wie ein Barren mit Anschlussstücken, in denen sich Bohrungen zum Festschrauben befinden. […] Die Laserdiode emittiert Laserlicht, das als solches unbrauchbar ist. Sie wird als Bauteil in unsere Laser […] eingebaut, wo der Lichtstrahl zu einem genauen und hochwertigen Laser verstärkt und umgewandelt wird. Zusätzlich befinden sich Kabel, die an einem 15-poligen Kunststoffstecker befestigt sind, in der Box bei der Laserdiode. Sie dienen als Leitung zur Stromversorgung für die Laserdiode. Die Enden der Kabel werden z.B. an einem Netzteil befestigt und der Stecker wird an die Laserdiode gesteckt, damit die Laserdiode mit Strom betrieben werden kann. Des Weiteren befindet sich ein Tütchen mit Indiumfolie bei der Laserdiode. Diese Indiumfolie […] wird unter die Laserdiode gelegt, wenn die Laserdiode auf eine Kühlplatte geschraubt wird. […]”

Das Zollamt X des Beklagten setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. Januar 2012 zunächst keinen Zoll und 29.645,33 € Einfuhrumsatzsteuer fest. Zur Begründung nahm es auf einen an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) gerichteten Untersuchungsantrag Bezug.

Unter dem 18. Mai 2012 legte das BWZ ein Gutachten vor, gemäß dem die streitgegenständliche Ware in die Unterpos. 9013 20 00 KN (Laser, keine Laserdiode) einzureihen sei. Es handele sich um ein Laserdiodenmodul, bestehend aus mehreren elektrisch parallel geschalteten Einzelemittern, einem Thermistor und einer Mikrooptik in einem Gehäuse aus unedlem Metall. Es diene als Pumpquelle zur Erzeugung von Ultrakurzpulslasern für den industriellen Einsatz. Eine Ware der Pos. 8541 KN liege nicht vor, da von dieser Position nur einzelne – sog. „diskrete” – Bauelemente erfasst würden.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erhob für die Ware mit Einfuhrabgabenbescheid vom 8. August 2012 7.327,92 € Zoll nach.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass Laserdioden vom Wortlaut der Unterpos. 8541 40 10 KN erfasst seien. Weder in den Positionsbeschreibungen noch in den Anmerkungen und Erläuterungen zur KN (ErlKN) und zum Harmonisierten System (ErlHS) finde sich ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Laserdiode um ein „diskretes” Bauelement handeln müsse. Eine einzelne „diskrete” Laserdiode ohne jegliche weitere Elemente zur Fixierung, Wärmeabfuhr oder Lichtführung gebe es zudem nicht. Laserdioden bestünden zwingend aus einem Spiegel und mindestens einem lichtemittierenden Chip, die eingebaut und fixiert werden müssten. Diese Bauelemente stünden der Einreihung als Laserdiode nicht entgegen, sondern machten eine Laserdiode überhaupt erst aus. Insoweit nahm die Klägerin auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. Oktober 2008 (C-411/07) zu sog. „Optokopplern” Bezug. Im Übrigen sei die Laserdiode ein lichtempfindliches Halbleiterbauelement ...

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