Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Schuldzinsen – Finanzierungszusammenhang mit Zugewinnausgleichsschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch wenn Zugewinnausgleichszahlungen vereinbarungsgemäß zugleich zur Ablösung eines Darlehens erfolgen, das der Erzielung von Einkünften dient, sind die zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlungen aufgewandten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil sie unmittelbar privaten Zwecken dienen.
  2. Ein Werbungskostenabzug der Schuldzinsen ist auch nicht nach § 163 AO aufgrund der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 11.08.1994 (IV B 2-S 2242-33/94) und der Verfügung der OFD Düsseldorf vom 03.08.1995 (S 2144 A-St 122) geboten, da diesen Verwaltungsanweisungen nicht entnommen werden kann, dass Finanzierungskosten für eingegangene Zugewinnausgleichsschulden, die vor dem Veranlagungszeitraum 1995 begründet worden sind und vor Aufgabe der Sekundärfolgenrechtsprechung abzugsfähig waren, auch in den Veranlagungszeiträumen 1995 ff. als Werbungskosten abzugsfähig sind.
  3. Dem Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand einer gefestigten Rechtsprechung hat die Verwaltung durch die Übergangsregelung bis zum Jahr 1995 hinreichend Rechnung getragen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 163; BGB § 1414

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Mit Darlehensvertrag vom 25.09.1990 gewährte die Klägerin dem Kläger ein Darlehen über 4,2 Mio. DM. Die Mittel hierzu stammten aus dem Erlös des mit Vertrag vom 15.08.1990 veräußerten Grundstücks „A"Str. in"B”, das der Klägerin am 29.11.1989 vom Kläger unentgeltlich übertragen worden war. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 3 Jahren und sollte mit 4 % p.a. verzinst werden. Des Weiteren heißt es in dem Vertrag unter Nr. 4:

„Die Vertragsschließenden leben derzeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben die Absicht, in naher Zukunft Gütertrennung zu vereinbaren und eine Regelung für den Zugewinnausgleich zu treffen. Für die Regelung des Zugewinnausgleichs werden die Vermögensverhältnisse ohne Berücksichtigung von wechselseitigen Schenkungen unter Lebenden und dementsprechend auch ohne Berücksichtigung dieses Darlehensvertrages getroffen. Die Beteiligten sind sich jedoch darüber einig, dass Zahlungen, die Herr „C” ggf. auf Grund der beabsichtigten Änderung des Güterstandes und Durchführung des Zugewinnausgleichs an seine Ehefrau leisten wird, angerechnet werden auf die nach Maßgabe dieses Vertrages begründete Darlehensforderung der Darlehensgeberin gegenüber dem Darlehensnehmer. So weit entsprechende Zahlungen auf Grund des beabsichtigten Gütervertrages unter Herbeiführung des Zugewinnausgleichs den Betrag von 4,2 Mio. DM (Darlehensverbindlichkeit) nicht übersteigen, gelten diese Zahlungen als Tilgungen der Darlehensverbindlichkeit.”

Die Darlehensmittel verwendete der Kläger zum Erwerb von Grundbesitz (1.465.000 DM) sowie zur Ablösung von Darlehen bei der „D” GmbH und der „E” GmbH (2.690.906 DM).

Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 09.12.1991 hoben die Kläger den bisherigen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung gemäß § 1414 BGB. Ausgehend von einem gemeinsamen Vermögen von 7 Mio. DM legten sie einen Zugewinnausgleich zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 3.150.000 DM fest, der vereinbarungsgemäß in vier Raten in den Jahren 1992 und 1993 gezahlt wurde. Die letzte Rate war am 01.07.1993 fällig.

Zur Bestreitung der Zahlungen an die Klägerin hat der Kläger Bankdarlehen über insgesamt 2,6 Mio. DM („F"Bank – 1.500.000 DM – Darlehensaufnahme am 19.11.1991; „G"GmbH – 550.000 DM – Darlehensaufnahme am 01.01.1993; Hypothek „H"strasse – 550.000 DM) aufgenommen.

In der Folgezeit vertraten die Kläger hinsichtlich der Existenz der Forderung der Klägerin auf Grund des Darlehensvertrages vom 25.09.1990 über 4,2 Mio. DM unterschiedliche Auffassungen. Nach einem Aktenvermerk des Herrn „I” der Kanzlei „J” Wirtschaftsprüfer vom 11.10.1993 erklärte er der Klägerin im Hinblick auf den Zugewinnausgleich in Höhe von 3.150.000 DM, „dass beim besten Willen man hierzu nicht 4,2 Mio. DM für „B” hinzuziehen kann”. Weiterhin sei klar, dass der Erlös „B” in den Vermögenswerten zur Berechnung des Zugewinns mit enthalten gewesen sei. Wenn dies richtig sei, sei seinerzeit Frau „C” hierfür auch abgefunden worden und könne jetzt nicht noch einmal das „B” Grundstück ins Gespräch bringen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass intern unter den Eheleuten „C” und in der Buchhaltung der Firma die 4,2 Mio. DM als Darlehen der Ehefrau behandelt würden.

Am 29.12.1993 schlossen die Kläger in Ergänzung des Ehevertrages und zur „verbindlichen und definitiven Regelung aller offenen Vermögensfragen sowie der wechselseitigen Unterhaltsansprüche” einen weiteren Ehevertrag. Darin vereinbarten sie eine zusätzliche Zugewinnausgleichsz...

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