vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 49/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Neubau beim Altbau

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bleiben bei dem Umbau eines Ein- in ein Zweifamilienhaus die für die Nutzungsdauer wesentlichen Elemente in zumindest überwiegendem Umfang erhalten, so schließt dies die Annahme eines Neubaus aus.
  2. Allein der Umstand, dass durch den Umbau aus einem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss durch erstmalige Schaffung eines Wohnraumabschlusses ein Zweifamilienhaus entstanden ist, schafft kein anderes Wirtschaftsgut.
  3. Eine solche, ggf. zu einem geringeren Abschreibungssatz führende Differenzierung entspricht für den Anwendungsbereich des FördG nicht dessen Sinn und Zweck, insbesondere die Altbausanierung zu fördern.
 

Normenkette

FördG § 3 S. 1, § 4 Abs. 2-3; EStG § 7 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen IX R 49/06)

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 49/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Kläger Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz – FördG – in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.02.1968 von seinem Vater im Wege der Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück A in B. Auf dem Grundstück befand sich ein 1939 errichtetes Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Der andere hälftige Miteigentumsanteil wurde dem Kläger von seiner Mutter gegen Zahlung eines Betrages von 100.000 DM bei gleichzeitiger Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts am Grundstück übertragen. Die Mutter des Klägers ist am 01.01.1996 verstorben.

In den Jahren 1996 bis 1998 führte der Kläger unter Einschaltung eines Bauarchitekten und eines Baustatikers umfangreiche Baumaßnahmen an dem vorbezeichneten Gebäude durch. Die Aufwendungen beliefen sich in den Jahren 1995 bis 1998 auf insgesamt ca. 1,1 Mio. DM.

An dem Gebäude wurden im Wesentlichen folgende Arbeiten durchgeführt: Der gesamte Dachstuhl und die Holzdecke über dem Erdgeschoss wurden abgebrochen. Die Holzdecke ließ der Kläger durch eine Stahlbeton-Massivdecke ersetzen. Hierauf wurde eine zweigeschossige Dach-Holzkonstruktion errichtet, die zu einer neuen Firsthöhe von 9,10 m führte. Dachform und Dachneigungswinkel wurden dergestalt verändert, dass der bisher einheitliche Neigungswinkel des Daches durch ein Dach nach dem Landhausstil mit zwei Neigungswinkeln ersetzt wurde. Durch die vorbezeichneten Maßnahmen entstand neuer Wohnraum mit einer Fläche von ca. 11 m². Zur Erhöhung der Grundbruchsicherheit wurde im Kellergeschoss eine 10 cm dicke, konstruktiv bewehrte Stahlbetonplatte mit Einbindung senkrecht in das Mauerwerk der Mittelwand eingesetzt. Im Erdgeschoss erfolgte ebenfalls eine Verstärkung der tragenden Innenwand. Das Fundament im Keller des Hauses blieb unverändert. Das Treppenhaus, das vom Kellergeschoss bis in das Dachgeschoss reichte, wurde vom Innenbereich in den Eingangsbereich des Hauses verlegt. In diesem Zusammenhang wurde das Fundament sowie das Außenmauerwerk im Eingangsbereich teilweise abgetragen. Durch die Baumaßnahmen entstanden zwei durch separate Wohnungseingangstüren abgeschlossene Wohnungen in einer Größe von 115 m² (Erdgeschoss) bzw. 71 m² (Dachgeschoss). Zudem ließ der Kläger im Dachgeschoss einen Balkon anbauen. Das bisherige Treppenhaus wurde zu zwei neuen Badezimmern umgestaltet. Die sanitäre Installation, die Elektroinstallation, die Heizungsanlage sowie Fenster, Türen und Rollläden wurden erneuert. Die Bauabnahme erfolgte zum 13.07.1998. Ab dem 01.08.1998 wurde das Objekt vermietet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bauakten der Stadt B betreffend das Grundstück A verwiesen.

In den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1997 und 1998 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zunächst Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in folgendem Umfang:

1997

1998

Aufwendungen

415.743,75 DM

586.999,99 DM

AfA § 4 FördG

166.297,00 DM

234.800,00 DM

AfA-Satz

40 v.H.

40 v.H.

Die Steuerfestsetzungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.

Der Bausachverständige des Finanzamts B ging in seinem Bericht vom 15.07.1999 davon aus, es seien Herstellungskosten für die Dachgeschosswohnung und Modernisierungskosten für die bereits vorhandene Erdgeschosswohnung gegeben.

Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 14.06.2000 rechnete das FA dem Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Gebäudes A in B von 58.651 DM zu. In diesem Zusammenhang wurden Absetzungen für Abnutzung - AfA - wie folgt berücksichtigt: für das Erdgeschoss des Gebäudes eine Restwert-AfA nach § 4 Abs. 3 FördG von 34.840 DM (1/7 von 243.877,14 DM) und für das Dachgeschoss eine lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - von 15.020 DM (2 % von 759.493,51 DM). Der Einkommensteuerbescheid für 1999 erging unt...

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