vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 21/21)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegungsmaßstab: Betrieb einer Rohrleitung zum Transport von Gütern –Mehrgemeindliche Betriebsstätte – Fehlende räumliche Verbindung der Betriebszentrale zum Rohrleitungsnetz – Offenbar unbilliges Ergebnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Regelzerlegungsmaßstab des Verhältnisses der Arbeitslöhne ist auch bei einem Unternehmen anzuwenden, das ein von der Betriebszentrale räumlich getrenntes Rohrleitungsnetz zum Transport von Gütern betreibt.
  2. Die für eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte zu fordernde besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Leitungsnetz liegt nicht vor, wenn in der Hauptverwaltung zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht werden (Abgrenzung zur BFH-Rspr. zu Elektrizitätsunternehmen).
  3. Der Umstand, dass in den weiteren Belegenheitsgemeinden des Leitungsnetzes keine Arbeitslöhne angefallen sind, rechtfertigt keine offenbare Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes.
 

Normenkette

GewStG § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Rohrleitung zum Transport von Gütern .Das Rohrleitungsnetz führt u.a. durch Deutschland ...

Die Geschäftsleitung und die Verwaltung der Klägerin befanden sich zunächst in der Stadt F und von…bis…in A-Stadt , wo die Klägerin im Jahr 2015 (Streitjahr) neben dem Geschäftsführer…Mitarbeiter beschäftigte, von denen wiederum…Mitarbeiter die Klägerin und die weiteren Mitarbeiter Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen betreuten. In E-Stadt , D-Stadt , B-Stadt und C-Stadt befinden sich oberirdische Absperrarmaturen zur Einspeisung und Abgabe von Gütern . In B-Stadt befindet sich zudem eine…S tation.

Die Überwachung und Steuerung der Güter - Rohrleitung und der Absperrarmaturen erfolgt durch die Betriebszentrale in .... Kunden der Klägerin sind ausschließlich die an die Rohrleitung angeschlossenen Unternehmen. Bei diesen handelt es sich sowohl um Einspeiser als auch Abnehmer. Daneben existieren Anschlüsse unter anderem in .... Hauptkunden der Klägerin sind neben ihren Gesellschaftern insbesondere.... Die Klägerin ist Eigentümerin des in Deutschland verlaufenden Teils der Rohrleitung. Das Eigentum reicht bis zur ersten Schweißnaht nach ihrer Absperrarmatur. Danach steht der weitere Teil der Rohrleitung mitsamt der betrieblichen Vorrichtungen im Eigentum des jeweils Angeschlossenen.

Hinsichtlich der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bestand eine Vereinbarung vom 22.06.1992 zwischen der Klägerin, den Beigeladenen zu 2) bis 5) und der Stadt F . Diese war zunächst bis zum 31.12.1997 befristet und verlängerte sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr. Diese Vereinbarung sah vor, dass zunächst 25 % des Gewerbesteuermessbetrages zu gleichen Anteilen auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden zerlegt wurde. Die übrigen 75 % des Gewerbesteuermessbetrages wurden auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden nach der anteiligen Menge…zerlegt, die in dem in der jeweiligen Gemeinde gelegenen Betriebsanteil eingespeist und/oder entnommen wurde. Nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat die Beigeladene zu 1) dieser Vereinbarung nie zugestimmt.

In der Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr nahm die Klägerin die Zerlegung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.06.1992 vor. Wegen der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von F nach A-Stadt wurde in der Erklärung anstelle der Stadt F die Beigeladene zu 1) angeführt.

Mit Bescheid vom 14.3.2017 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für 2015 rechnete der Beklagte der Beigeladenen zu 1) den Gewerbesteuermessbetrag zu 100 %, den Beigeladenen zu 2) bis 5) zu jeweils 0 % zu. Als Zerlegungsmaßstab wurde dabei das Verhältnis der Arbeitslöhne herangezogen. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Einspruch vom 5.4.2017, über welchen der Beklagte bislang nicht entschieden hat.

Am 18.12.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die alleinige Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrages an die Beigeladene zu 1) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führe. Dies sei nicht mit der Wertung des Gesetzgebers in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu vereinbaren. Danach seien die Gemeinden bei der Zerlegung nicht zu berücksichtigen, in denen sich nur Anlagen befänden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienten, ohne dass diese dort abgegeben würden. Dies zeige, dass Gemeinden, in denen sich Abgabestellen befänden, nach der Wertung des Gesetzes gerade nicht von der Zerlegung ausgeschlossen werden sollten. Aber auch die Wertung des § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG und die Äquivalenztheorie wiedersprächen dem vom Beklagten gefundenen Ergebnis. D...

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