vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach dem FördG – Generalüberholung und Modernisierung nach Anzahlung auf Kaufvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem FördG setzt bei Anzahlungen auf die – auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallenden – Anschaffungskosten eines Gebäudes voraus, dass das tatsächlich errichtete Gebäude mit dem Gebäude identisch ist, das in dem Kaufvertrag beschrieben ist und für das der Bauantrag innerhalb des maßgebenden Begünstigungszeitraums des § 4 Abs. 2 FördG eingereicht worden ist.
  2. Die bloße Änderung der geplanten Mischnutzung (Ladenlokale, Büros, Wohnungen statt Hotel und Ladenlokale) ist für die Objektidentität ohne Bedeutung, wenn die mit ihr verbundenen baulichen Veränderungen (geänderter Zuschnitt der Räumlichkeiten) nicht so umfangreich sind, dass hierdurch das Gebäude in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfasst wird und nicht als neue Investitionsentscheidung zu werten sind (entgegen Tz. II. des BMF-Schreibens vom 17.9.1998, BStBl I 1998, 1128).
  3. Das gilt auch, wenn der Käufer die Bauarbeiten in Eigenregie unter Zuhilfenahme von selbständigen Bauunternehmen abschließt.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FördG § 3 S. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3b; MaBV § 7 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen IX R 5/10)

BFH (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen IX R 5/10)

 

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz – FördG – im Streitjahr 1999.

Die Klägerin wurde am 22. Dezember 1998 durch die Herren A, B und C, allesamt Architekten, gegründet. Gesellschaftszweck war die Errichtung und anschließende Vermietung eines Gebäudes mit gewerblich genutzten Einheiten in X (siehe § 2 des Gesellschaftsvertrags, Vertragsakte des Beklagten). Zum alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin wurde der Beigeladene zu 1. berufen (§ 5 des Gesellschaftsvertrags).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 (siehe Vertragsakte des Beklagten) erwarb die Klägerin den mit dem „......haus X” bebauten Grundbesitz von der D GmbH (nachfolgend „D GmbH”). Der im Sanierungsgebiet „........zentrum X” belegene Gebäudekomplex besteht aus sechs Einzelgebäuden, die teilweise unter Denkmalschutz stehen. Die D GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladene zu 1. war, hatte das Objekt am selben Tage von der Stadt X erworben. Bei dem Objekt handelt es sich um das historische ......haus von X, das als städtisches Verwaltungsgebäude genutzt worden war. Nach Ziffer I. des Kaufvertrags war die veräußernde Bauträgergesellschaft verpflichtet, die Aufbauten bis zum 31. Dezember 1999 nach den beigefügten Plänen, Wohn- und Nutzflächenberechnungen und der Baubeschreibung zu modernisieren und umzubauen. Mit übertragen wurden Ansprüche der D GmbH auf von der Stadt X zu verschaffende Stellplätze.

In der dem Notarvertrag beigefügten Nutzflächenberechnung wurden folgende Einheiten ausgewiesen: zwei Wohnungen, ein Hotel mit 23 Zimmern und sechs Ladenlokale. Aus den beigefügten Plänen ergab sich folgende Nutzung: sechs Ladenlokale sowie Empfang und Frühstücksraum des Hotels im Erdgeschoss, ein Ladenlokal sowie zwölf Hotelzimmer im ersten Obergeschoss und elf Hotelzimmer im zweiten Obergeschoss.

Der Gesamtkaufpreis für den Grundbesitz betrug 8.668.994,26 DM (einschließlich Umsatzsteuer). Der Nettokaufpreis i.H.v. 7.420.000,- DM musste am 31. Dezember 1998 von der Klägerin an die Y-bank, die das Bauvorhaben vorfinanzierte und an welche die veräußernde D GmbH ihren Kaufpreiszahlungsanspruch abgetreten hatte, Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer Bürgschaft (§ 7 der Makler- und BauträgerverordnungMaBV –) gezahlt werden. Im Übrigen sollte die Kaufpreisforderung durch Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Finanzamt erfüllt werden (Ziffer I. 3. des Kaufvertrags).

In einem privatschriftlichen Ergänzungsvertrag vom 22. Dezember 1998 trafen die Kaufvertragsparteien u.a. folgende Regelungen:

„(...) Das Gesamtgebäude besteht aus mehreren ineinander verschachtelten und zusammenhängenden Einzelgebäuden und einem Innenhof. Es befindet sich in einem heruntergekommenen Zustand und soll komplett saniert und modernisiert werden. Die Baubeschreibung, die dem Notariatsvertrag als Anlage beigefügt ist, ist insofern funktional zu verstehen.

Es wird kein neues Gebäude errichtet. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, werden die Außenmauern, die Innenmauern, die Dachkonstruktion, die Geschosshöhen, der Zuschnitt und die Lage der Treppenhäuser, der Innenhof und die Decken nicht verändert. Sie bleiben im Grundsatz bestehen, sollen allerdings grundlegend saniert und modernisiert werden. (...)

Geplant ist grundsätzlich die Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses. Unter Einbezug der vorhergehenden Erläuterunge...

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