Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen I R 53/98)

 

Tenor

Unter Abänderung der Körperschaftsteuerfestsetzung 1987 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.02.1997 wird die Körperschaftsteuer auf ./. 415.180,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach ‚A’- Recht mit Sitz in ‚A-Land’ . Sie ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, weil sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland (…) befindet.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr 1987 die ‚Z’ GmbH (im folgenden: ‚Z’) in ….

Der Jahresabschluß der Klägerin zum 31.12.1987 wurde in ‚AWährung (‚A’)’ unter Berücksichtigung des Gewinnverwendungsvorschlags des Verwaltungsrats, der eine Ausschüttung in Höhe von 1,5 Mio.(‚A’) vorsah, aufgestellt. Dieser Jahresabschluß wurde von der Generalversammlung der Klägerin am 07.12.1988 genehmigt und die Ausschüttung wie folgt beschlossen:

(‚A’)

1.000.000

am 08.12.1988

(‚A’)

500.000

am 15.12.1988.

Am 27.12.1988 erteilte die Klägerin der ‚Z’ entsprechende Dividenden- Abrechnungen des Inhalts, daß die Nettobeträge der Dividenden in Höhe von 650.000 (‚A’) und 325.000 (‚A’) mit Wert vom 08. bzw. 15.12.1988 auf dem (Verrechnungs-)Konto der ‚Z’ bei der Klägerin gutgeschrieben worden seien.

Die Klägerin rechnete ihren in (‚A’) aufgestellten Jahresabschluß zum 31.12.1987 für handelsrechtliche und steuerliche Zwecke in DM um und legte dabei für sämtliche Posten einen einheitlichen Stichtagskurs von 1 (‚A’) = DM zugrunde. Dieser Kurs entsprach der Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen vom 14.06.1988 über Umrechungskurse für ausländische Währungen am 31.12.1987 (Bundessteuerblatt -BStBl- I, Sonder-Nr. 2/1988, 140).

In ihrer Körperschaftsteuer-Erklärung für das Streitjahr 1987 erklärte die Klägerin wegen der Gewinnausschüttung für dieses Jahr eine Körperschaftsteuer-Minderung in Höhe von …,00 DM. Diesen Betrag hatte sie ebenfalls auf der Grundlage des Umrechnungskurses zum 31.12.1987 wie folgt berechnet:

1.500.000 (‚A’) x

=

,00 DM × 20/64 =

,00 DM

Am 11.05.1989 stellte die Klägerin eine Steuerbescheinigung über die Ausschüttung auf Grundlage der Tageskurse der jeweiligen Gutschrift auf dem Verrechnungskonto der ‚Z’ aus, die folgenden Inhalt hat:

(‚A’) 1.000.000 zum Kurs von

,00 DM

(‚A’) 500.000 zum Kurs von

,00 DM

Höhe der Leistungen

,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer

DM

Zu versteuernde Einnahmen

DM

Anrechenbare Kapitalertragsteuer

,00 DM

Der Beklagte vertrat bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung die Auffassung, daß die Ausschüttung für 1987 zu den Tageskursen der Gutschriften auf dem Verrechnungskonto der ‚Z’ in D-Mark umzurechnen sei und dementsprechend in Höhe von …,00 DM anzusetzen sei. Die Körperschaftsteuer-Minderung betrage 20/64 dieses Betrages = …,00 DM. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf ./. …,00 DM (Tarifbelastung …,00 DM ./. Körperschaftsteuer- Minderung …,00 DM) fest.

Hiergegen hat die Klägerin nach im Streitpunkt erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Am 11.08.1994 hat die Klägerin eine geänderte Steuerbescheinigung erteilt, der sie den Umrechnungskurs zum 31.12.1987 zugrundegelegt hat. Aufgrund dieser Bescheinigung ergeben sich folgende Werte:

Höhe der Leistungen (‚A’) 1.500.000 zum Kurs

,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer

,00 DM

Zu versteuernde Einnahmen

,00 DM

Anrechenbare Kapitalertragsteuer

,00 DM.

Die ‚Z’ hat am 19.08.1994 einen Antrag auf entsprechende Änderung ihrer Körperschaftsteuer-Veranlagung 1988 gestellt.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 11.02.1997 den angefochtenen Bescheid im Anschluß an eine Außenprüfung geändert und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der geänderte Bescheid entspricht bis auf eine Aufrundungsdifferenz von 1,00 DM dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Die Steuererklärung basiere auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluß und könne nicht mit einem anderen Kurs als der Jahresabschluß selbst umgerechnet werden. Da für 1987 ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß gefaßt worden sei, trete die Minderung der Körperschaftsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz -KStG- für dieses Jahr ein und müsse im Jahresabschluß mit dem Kurs zum Bilanzstichtag erfaßt werden. Wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung folge, bestimme sich die Höhe der ausländischen Einkünfte nach dem Wechselkurs am Tag der Auszahlung, stünde also in gewisser Weise im Belieben des Steuerpflichtigen. Wenn die Umrechnung der Ausschüttungsbelastung auf Basis des einheitlichen Kurses zum Bilanzstichtag erfolge, trete Rechtssicherheit ein, die in der Abstellung auf beliebig gestaltbare Auszahlungszeitpunkte nicht gegeben sein könne. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 09.12.1987 I R 260/83 (BStBl II 1988, 460) passe nicht zum Sachverhalt, da es d...

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