Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen VIII R 47/95)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine beabsichtigte, dann aber doch nicht zustande gekommene Übertragung von Gesellschaftsanteilen entweder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EinkommensteuergesetzEStG –) oder als Veräußerungskosten nach § 17 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung 1988 berücksichtigt werden können.

Die Kläger waren im Jahre 1988 an der „X-GmbH, S-Stadt” wie folgt beteiligt:

„A” (Kläger)

45 %

„B” (Klägerin)

5 %

„C”

50 %

Weiterhin bestanden an der „Y-GmbH, T-Stadt” folgende Beteiligungsverhältnisse:

„A”

50 %

„C”

50 %

Die Beteiligungen der Kläger wurden im Privatvermögen gehalten. Anfang des Jahres 1988 trat eine „Z-GmbH” an die Anteilseigner mit dem Ziel heran, die Geschäftsanteile der „X-GmbH – Firmen in S-Stadt” und „T-Stadt” vollständig zu erwerben. Dabei forderte die „Z-GmbH”, daß die Geschäftsanteile an der „X-GmbH in T-Stadt” zunächst auf die „X-GmbH in S-Stadt” übertragen werden und daß sodann die Geschäftsanteile der „X-GmbH in S-Stadt” jeweils zu 50 % von den Anteilseignern an die „Z-GmbH” veräußert werden sollten. Nach entsprechenden vorbereitenden Vertragsverhandlungen legte die „Z-GmbH” im März 1988 einen Vertragsentwurf vor.

Die Kläger beauftragten ihrerseits Notare, Anteilsübertragungsverträge der Klägerin auf den Kläger hinsichtlich der „X-GmbH in S-Stadt” und Übertragungsverträge hinsichtlich der GmbH-Anteile in „T-Stadt” auf die „X-GmbH in Stadt” vorzubereiten. Darüber hinaus überprüften die Notare im Interesse der Kläger den von der „Z-GmbH” vorgelegten Entwurf des Anteilsübertragungsvertrages.

Die Vertragsverhandlungen mit der „Z-GmbH” scheiterten.

Mit Rechnung vom 23. Dezember 1988, die im Jahre 1988 bezahlt wurde, berechneten die Rechtsvertreter der Kläger für ihre Bemühungen einen Betrag von 16.692,45 DM, der auf die Kläger entfiel.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1988 lehnte es das beklagte Finanzamt ab, die Zahlung steuerlich zu berücksichtigen.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1990 wird Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Betrag von 16.692,– DM müsse als fehlgeschlagene Veräußerungskosten im Rahmen von § 17 EStG berücksichtigt werden. Mindestens sei der gezahlte Betrag aber als Werbungskosten im Rahmen von § 20 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mindernd zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1988 vom 19. Oktober 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1990 abzuändern und die Einkommensteuer 1988 unter Minderung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 16.692,– DM niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die durch Einschaltung der Rechtsvertreter entstandenen Kosten sind, soweit sie auf die Verkaufsbemühungen des Klägers als wesentlich Beteiligtem entfallen, in Höhe von 15.857,82 DM zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung als Veräußerungsverlust im Rahmen von § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet zwar aus. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt eine tatsächlich durchgeführte Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft voraus. Hierunter fällt nur ein solches vermögensrechtliches Geschäft, aufgrund dessen das rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentum an einer Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt übertragen wird (BFH VIII 195/85 vom 9. September 1986, BFH/NV 1986, 731; BFH I R 147/83 vom 27. Juli 1988, Bundessteuerblatt – BStBl – 1989 II 271; BFH VIII R 54/88 vom 7. Juli 1992, BStBl 1993 II, 331; Blümich-Ebling, EStG-Kommentar § 17 Tz. 130). Bloße Vertragsverhandlungen, die im Ergebnis nicht zur Übertragung der Anteile geführt haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift (FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 1994, 13 K 3775/92 E, EFG 1995, 424).

Die Beratungskosten sind aber beim Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 EStG). Sie haben sich als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erwiesen. Aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG „zur Erwerbung … der Einnahmen” ist zum Teil geschlossen worden, (Littmann, EStG-Kommentar 13. Auflage, § 9 Rdn. 5 ff., Kruse FR 1981, 473), daß zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen eine finale Beziehung bestehen müsse. Aufwendungen müßten hiernach die Erzielung der Einnahmen bezwecken (so noch ausdrücklich BFH-Urteil vom 15. November 1957 VI 79/55 U BStBl 1958 III, 103). Die neuere Rechtsprechung des BFH und die herrschende Meinung gehen demgegenüber – nicht zuletzt im Hinblick auf den in § 4 Abs. 4 EStG definierten Betriebsausgabenbegriff – von einem durch das Veranlassungsprinzip geprägten Werbungskostenbegriff aus. Danach sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt ...

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