Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschine

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein von der Zulassungsbehörde im Einzelgenehmigungsverfahren als land- oder forstwirtschaftliche (LOF) Sattelzugmaschine mit der Schlüsselnummer 90 0000 gemäß dem KBA-Verzeichnis eingestuftes Fahrzeug ist den von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zuzuordnen.
  2. Den Feststellungen der Zulassungsbehörde kommt, soweit die Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, die Wirkung eines Grundlagenbescheids im Sinne von § 171 Abs. 10 AO zu.
  3. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt zu begrenzen, dass der Ausschluss von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eine für spezifisch land- und forstwirtschaftliche Verwendung umgerüstete und zulassungsrechtlich entsprechend ausgewiesene Sattelzugmaschine nicht erfasst.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 7a; FZV § 2 Nr. 16; AO § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2019; Aktenzeichen III R 20/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug beanspruchen kann.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er eine Mast und den Anbau von Getreide und Zuckerrüben betreibt. Ausschließlich in diesem Betrieb verwendet er eine seit dem 22.05.2014 auf ihn zugelassene MAN Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 123. Dieses Fahrzeug erreicht eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 89 km/h und verfügte ursprünglich nur über die bauarttypische Sattelkupplung zwecks Verbindung mit einem Sattelauflieger. Unmittelbar bevor das Fahrzeug auf ihn zugelassen wurde hatte der Kläger im Mai 2014 an der Sattelzugmaschine für insgesamt 2.772 € zusätzlich eine Anhängerkupplung montieren lassen, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger einschließlich deren Versorgung mit Elektrizität sowie Druckluft zum Betrieb der Bremsen ermöglicht. Die Verwendbarkeit des Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau nicht beeinträchtigt.

Am 22.05.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten für das vorgenannte Fahrzeug die Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG. Zum damaligen Zeitpunkt war das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde als „Sattelzugmaschine” (Feld „5” der Zulassungsbescheinigung Teil I) mit der Fahrzeugklasse 88, Aufbauart 0000 eingestuft worden (Felder „J” und „4” der Zulassungsbescheinigung Teil I, im Folgenden: Schlüsselnummer 88 0000).

Mit Bescheid vom 10.06.2015 setzte das Hauptzollamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 22.05.2014 rückwirkend auf jährlich 556 € fest. Den Antrag auf Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung lehnte es darin unter Hinweis darauf ab, dass das Fahrzeug des Klägers von der Zulassungsbehörde weder als Ackerschlepper (Schlüsselnummer 89 1000) noch als Geräteträger (Schlüsselnummer 89 2000) eingestuft worden sei.

Mit Schreiben vom 13.01.2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG, den er damit begründete, dass es sich ausweislich des beigefügten Fahrzeugscheins um ein „Sonderfahrzeug” im Sinne dieser Vorschrift handele. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug des Klägers als Sattelzugmaschine eingestuft sei (Schlüsselnummer 88 0000) durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 26.01.2016 ab.

Einspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2016 legte der Kläger nicht ein.

Am 10.03.2016 ging beim Hauptzollamt ein vom 04.03.2016 datierendes Schreiben des Klägers ein, in dem er darauf hinwies, dass er die Zulassungsbescheinigung im Einzelgenehmigungsverfahren dahingehend habe berichtigen lassen, dass das Fahrzeug darin nunmehr als LOF.Sattelzugmaschine (Schlüsselnummer 90 0000) eingetragen sei. Damit sei das Fahrzeug als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine einzustufen, weshalb er darum bitte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung erneut zu überprüfen.

Das Hauptzollamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.03.2016 ab. Es wies darauf hin, dass das Kraftfahrtbundesamt im „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” eine Änderung vorgenommen habe, wonach die vom Kläger erwirkte Schlüsselung 90 0000 einen „Agrar-Lkw” kennzeichne, der verkehrsrechtlich als Sattelzugmaschine einzustufen sei. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG könne die erstrebte Steuerbefreiung daher nicht gewährt werden.

Hiergegen richtete sich der am 11.04.2016 beim Hauptzollamt eingegangene Einspruch des Klägers vom 06.04.2016. Mit ihm wies der Kläger sinngemäß darauf hin, dass die vom Kraftfahrtbundesamt vorgenommene Änderung der Fahrzeugsystematik nur im Hinblick auf § 3 Nr. 7 KraftStG sinnvoll sei. Diese Änderung sei nämlich so zu verstehen, dass der in § 3 Nr. 7 KraftStG bestimmte Ausschluss der Sattelzugmaschinen...

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