Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung einer mitunternehmerischen Bruchteilsgemeinschaft: Realteilung im Rahmen einer Betriebsaufgabe – Erfordernis der einheitlichen Wahlrechtsausübung der Realteiler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird eine von zwei Miterben gebildete mitunternehmerische Bruchteilsgemeinschaft in der Weise auseinandergesetzt, dass ein Gemeinschafter die ihm zu Alleineigentum zugeordneten Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen in den gemeinsam mit seinem Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betrieb einlegt, während der andere Gemeinschafter das ihm zugeordnete Grundstück in sein Privatvermögen überführt, so liegt darin eine Realteilung im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die im Umfang der weiterhin betrieblich genutzten Grundstücke nicht zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führt.
  2. Die Realteilungsgrundsätze gelten für den anderen Realteiler auch dann, wenn die von einem Realteiler übernommenen Wirtschaftsgüter bei diesem Privatvermögen werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BStBl II 1994, 607; entgegen BMF-Schreiben vom 11.08.1994, BStBl I 1994, 601).
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen IV B 95/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin war zunächst in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter B und ihrer Schwester C Eigentümerin folgender Grundstücke:

Grundstück 1

 4.491 m²

 Grundstück 2

 16.511 m²

 Grundstück 3

 5.466 m²

 Grundstück 4

 3.061 m².

Ursprünglich waren die Grundstücke in dem von dem Vater der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden.

Durch notariellen Vertrag vom…Mai 1994 setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass die Klägerin an den vorgenannten Grundstücken Miteigentum zu 3/4 und ihre Schwester C Miteigentum zu 1/4 erhielt. Die Klägerin und Frau C bildeten zum…Juni 1994 eine Bruchteilsgemeinschaft. Sowohl die Erbengemeinschaft als auch die Bruchteilsgemeinschaft überließen sämtliche Grundstücke dem von der Klägerin und ihrem Ehemann geführten landwirtschaftlichen Betrieb zur unentgeltlichen Nutzung. Der Betrieb der Klägerin und ihres Ehemannes wird als Mitunternehmerschaft behandelt.

Durch notariellen Vertrag vom…Dezember 1994 setzte sich die Bruchteilsgemeinschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 dahingehend auseinander, dass die Klägerin die Grundstücke Grundstück 1 und Grundstück 2 sowie Grundstück 3 und Frau C das Grundstück Grundstück 4 erhielt. Die Klägerin brachte ihre Grundflächen in ihr Sonderbetriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes mit ihrem Ehemann ein. Frau C überführte die ihr zugewiesene Grundfläche in ihr Privatvermögen, überließ jedoch die Fläche weiterhin unentgeltlich der Klägerin und ihrem Ehemann zur landwirtschaftlichen Nutzung. In der Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft für 1994 erklärten die Klägerin und Frau C bezüglich letzterer einen Aufgabegewinn aus der Entnahme landwirtschaftlicher Flächen in Höhe von 663.778,00 DM.

Im Rahmen einer Prüfung des Finanzamtes für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft…vertrat der Prüfer die Auffassung, in der unentgeltlichen Übertragung der Anteile an der Erbengemeinschaft auf die ab dem…Juni 1994 bestehende Bruchteilsgemeinschaft liege keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 14 i. V. m. § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vielmehr habe die Bruchteilsgemeinschaft durch die unentgeltliche Übernahme des gesamten Betriebsvermögens als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft die Buchwerte nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) fortzuführen. Für die mit der Erbengemeinschaft nicht identische Bruchteilsgemeinschaft sei für 1994 eine Gewinnfeststellung vorzunehmen. Die Teilung des Betriebsvermögens im Rahmen der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft habe zu einer Überführung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens des landwirtschaftlichen Betriebs in das Privatvermögen der Frau C geführt. Darin liege eine Betriebsaufgabe für den gesamten Betrieb. Das Frau C zugewiesene Grundstück sei eine wesentliche Betriebsgrundlage der ehemaligen Bruchteilsgemeinschaft gewesen, weil es mit einer Grundfläche von 3.061 m² mehr als 10 % (= 10,37 %) der Gesamtfläche von 29.529 m² ausgemacht habe. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Bundessteuerblatt (BStBl) II 1985, 508, sei die Überschreitung der 10%-Grenze mit der Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe auch bei einer Realteilung zu beachten. Das Grundstück von Frau C sei zudem nicht nur wegen der Überschreitung der 10%-Grenze als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, sondern auch deshalb, weil es mit einem vom Bausachverständigen festgestellten Verkehrswert von 870.000,00 DM ca. 41 % des Gesamtwertes des Betriebsvermögens darstelle.

Der Beklagte ermittelte für die Grundstücke der Klägerin einen Verkehrswert von 1.240.014,00 DM und legte für das Grundstück der Frau C einen Verkehrswert von 870.000,00 DM zu Grunde. Nach Abzug der Kapitalkonten zum 31. Dezember 1994 in H...

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