Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 38/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug eines Bar-Altenteils als dauernde Last aufgrund eines Übergabevertrages bei nachträglicher Umschichtung (Aufgabe der Bewirtschaftung eines Grundstücks zugunsten der Veräußerung seiner Kiesvorkommen)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erhöhung der Rentenzahlungen anlässlich der teilweisen Veräußerung der existenzsichernden Wirtschaftseinheit stellt keine in Zusammenhang mit der Vermögensübergabe stehende dauernde Last dar. Dies gilt jedenfalls, wenn mit dem Veräußerungserlös keine andere ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit erworben oder ausreichende Kapitaleinnahmen erzielt werden.
  2. Der durch Abzinsung ermittelte Zinsanteil einer Kaufpreisforderung stellt keinen echten Ertrag dar, den der Steuerpflichtige in Form wiederkehrender Leistungen an den Übergeber des ursprünglichen Vermögens weiterleiten kann.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1 Satz 1; BewG § 12 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen X R 38/06)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb gemeinsam mit seinem Bruder durch notariellen Übergabevertrag vom 18.12.1995 den landwirtschaftlichen Betrieb Z-Stadt Flur 32 Flurstücke 16 und 21 von seiner Mutter, Frau CA. Die Erwerber verpflichteten sich in dem Vertrag, neben sonstigen Altenteilsleistungen ein Bar-Altenteil als dauernde Last nach § 323 Zivilprozessordnung – ZPO - in Höhe von 1.900 DM monatlich ab Januar 1996 an die Mutter zu erbringen; dieses wurde im Innenverhältnis von jedem der Brüder zur Hälfte getragen. Der Vertrag enthielt unter Ziff. 2.3 die Regelung:

„Wird das Grundstück Flur 32 Flurstück 21 durch den Erwerber veräußert, erhöht sich die dauernde Last zu Gunsten des Veräußerers nach I.4 auf 6.000 DM/Monat ab dem auf den Eingang der ersten Kaufpreisrate folgenden Monat.”

Durch notariellen Kaufvertrag vom 21.12.1995 veräußerten die Erwerber das Grundstück Flur 32 Flurstück 21 unter der Bedingung der Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung und verschiedener weiterer Genehmigungen. Nachdem im Dezember 2000 die Abgrabungsgenehmigung erteilt und der Kaufpreis fällig war, leistete der Käufer im Januar 2001 die erste Rate von 874.752 DM an den Kläger und seinen Bruder. Die weiteren Raten von jeweils 291.584 DM waren ab dem 1. 1. 2003 jährlich zinslos fällig.

Der Kläger erzielte im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen von 9.813 DM und aus Land-, und Forstwirtschaft in 2001 von 2.267 DM bzw. in 2002 von 1.673 Euro.

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2000 hatte der Kläger seinen hälftigen Anteil des Bar-Altenteils steuerlich als wiederkehrende Leistung aufgrund einer Vermögensübertragung geltend gemacht; dem hatte der Beklagte entsprochen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 erklärte der Kläger den hälftigen Betrag des aufgrund Ziff. 2.3 des Übergabevertrages erhöhten Altenteils ( insgesamt 36.000 DM) als Sonderausgaben. Dies erkannte der Beklagte nicht an, sondern berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 02.06.2003 und 26.01.2004 lediglich – wie bisher – Sonderausgaben von 11.400 DM (1/2 von 22.800 DM). Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies er mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, es sei sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen übertragen worden. Hinsichtlich des Betriebsvermögens handle es sich um eine Vermögensübergabe des Typus I , da die Versorgungsleistungen nicht höher gewesen seien als der langfristig erzielbare Nettoertrag der Grundstücke. Nach Veräußerung der größeren Fläche mit dem Kiesvorkommen könnten die wiederkehrenden Leistungen nicht mehr aus dem verbleibenden Nettovermögen erbracht werden, so dass eine Umwandlung in eine Übertragung des Typus II vorliege. Das Kiesvorkommen sei ein selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens. Die Erhöhung der dauernden Last sei für die Übertragung des neu entstandenen Wirtschaftsgutes Kiesvorkommen vereinbart worden. Für den landwirtschaftlichen Betrieb von 21 ha sei eine wiederkehrende Leistung von 1.900 DM vereinbart worden, für den auf 7 ha verkleinerten Betrieb sollten 6.000 DM gezahlt werden. Bei Abschluss des Übergabevertrages habe bereits die Absicht der Veräußerung des Grundstücks mit Kiesvorkommen bestanden. Das BMF-Schreiben vom 16.09.2004 sei auf alle offenen Fälle anzuwenden, sofern nicht die Weitergeltung des BMF-Schreibens vom 26.08.2002 vor Veröffentlichung des Schreibens vom 16.09.2004 beantragt worden sei. Letzteres sei hier der Fall, so dass die Grundsätze der Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 26.08.2002 anzuwenden seien. Danach läge hinsichtlich der 1.900 DM eine dauernde Last vor, da weiterhin eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit des Typus II verblieben sei. Der Erhöhungsbetrag sei aber nicht abzugsfähig, da das Kiesvorkommen ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens sei, das keinen laufenden Ertrag abwerfe. Der Veräußerungserlös sei keine existe...

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