rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbständigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Abgrenzung zwischen einem selbständigen und einem angestellten Bausparkassenvertreter kommt es maßgeblich auf die im HGB geregelten Unterscheidungsmerkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit an.
  2. Die Tätigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse, der als eigenverantwortlicher Leiter der Außendienstorganisation lediglich allgemein umrissene Zielvorgaben, insbesondere hinsichtlich des Umsatzes, zu erfüllen hat, und am Erfolg der Vertragsabschlüsse der ihm unterstellten Vertreter über sogenannte Superprovisionen partizipiert, ist danach als selbständig zu qualifizieren.
 

Normenkette

GewStG § 1 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; HGB § 84 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 92 Abs. 1, 5, § 92a

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1990 bis 1993 für die … Bausparkasse -im Folgenden: B-SPAR- als Bereichsdirektor tätig. Der Tätigkeit lag ein sog. „Dienstvertrag Bereichsdirektor” vom 27.12.1989 - im Folgenden: DV- zugrunde, der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

§ 1

Rechtlicher Status

Der Bereichsdirektor ist Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff des Handelsgesetzbuches. Als selbständiger Gewerbetreibender (Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB) hat er die ihm nach den Steuergesetzen und den handelsrechtlichen Bestimmungen sowie der Gewerbeordnung obliegenden Verpflichtungen selbst zu erfüllen.

Der Bereichsdirektor übt seine Tätigkeit ausschließlich für die B-SPAR aus. Andere selbständige oder nichtselbständige Tätigkeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des zuständigen Ressort-Vorstandes oder Abteilungsleiters (MV) ausgeübt werden. Das gleiche gilt für die Beteiligung an Versicherungsagenturen, Maklerbüros, Finanzierungsgesellschaften, Bauträgern u. a.

§ 2

Arbeitsgebiet

Bereichsdirektion - - …

Die B-SPAR behält sich vor, aus wichtigen organisatorischen Gründen das Arbeitsgebiet zu ändern.

Der Mitarbeiter untersteht fachlich dem Abteilungsleiter MV sowie disziplinarisch dem Vorstand M.

§ 3

Der Bereichsdirektor hat folgende Aufgaben:

3.1. Gewinnung von neuen Mitarbeitern. Theoretische und praktische Einarbeitung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern.

3.2. Betreuung und ständige Unterstützung aller Außendienstmitarbeiter in seinem Arbeitsgebiet.

3.3. Überwachung aller Außendienstmitarbeiter hinsichtlich Werbe- und Abschlußtätigkeit, Beratungstätigkeit und Vermittlungseinsatz.

3.4. Durchführung der Werbung nach den Richtlinien der Hauptverwaltung unter sorgsamem und zielgerichtetem Einsatz der Mittel aus dem zugewiesenen Werbeetat.

3.5. Herstellung, Pflege und Ausbau von Verbindungen zu Kreditinstituten zum Zwecke der Produktionssteigerung.

3.6. Erfüllung der jährlich durch die Hauptverwaltung erstellten Personal- und Produktionsvorgaben.

Der Bereichsdirektor ist in zielbewußter Zusammenarbeit mit der Hauptverwaltung verantwortlich für eine erfolgsorientierte Führung der Außendienstorganisation. Hierfür steht ihm ein Weisungsrecht gegenüber dem von ihm geführten Außendienst-Mitarbeiter zu. Er verpflichtet sich, diese zur Beachtung der Allgemeinen Bausparbedingungen, sonstigen Geschäftsbedingungen und Anweisungen der B-SPAR anzuhalten. …

Über Stand und Entwicklung der Organisation, über getroffene organisatorische Maßnahmen und über durchgeführte Kontrollen ist nach den jeweils gültigen Richtlinien an die Hauptverwaltung zu berichten.

Der Bereichsdirektor darf keine eigenen Abschlußgeschäfte tätigen. …

§ 4

Provision und Kostenausgleich

Der Bereichsdirektor erhält nachstehende Provisionen:

Für während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses eingelöste Bausparverträge, unabhängig vom Abschlußdatum, erhält der Bereichsdirektor eine Leitungsprovision, wenn der Abschlußvermittler ihm unterstellt oder zugeordnet ist.

Die Leistungsprovision beträgt bei Verträgen mit einer Abschlußgebühr von 1,6 %

2,0 ‰ für eine Produktion bis zu DM 50 Mio. p.a.

1,0 ‰ für eine Produktion von über DM 50 Mio. p.a. …

Für die Vermittlung von Partnerprodukten durch die dem Bereichsdirektor unterstellten Vermittler erhält der Bereichsdirektor Anteilsprovisionen. …

Zur Abgeltung sämtlicher durch die Tätigkeit entstehender Kosten, insbesondere der Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Mehrkosten für Reisetätigkeit, erhält der Bereichsdirektor einen Kostenausgleich. … Der Kostenausgleich beträgt:

1,0 ‰ für eine Produktion bis zu DM 50 Mio. p.a.

0,5 ‰ für eine Produktion von über DM 50 Mio. p.a. …

Leitungsprovision und Kostenausgleich werden für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.12.1991 mit DM 135.000,-- p.a. garantiert. … Die Garantie wird in monatlichen, gleichbleibenden Raten von DM 11.250,-- jeweils am 15. eines Monats gezahlt.

§ 5

Urlaub

Der Urlaubsbeginn ist mindestens 14 Tage vor Urlaubsantritt mit der Abt. MV abzustimmen. Er sollte nicht mehr als 30 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen.

§ 6

Arbeitsunfähigkeit

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist...

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