Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Unterscheidung zwischen Finanzierungskosten bei wesentlicher GmbH-Beteiligung und Darlehensgewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen für Darlehensmittel, die ein Gesellschafter an eine in seinem wesentlichen Anteilsbesitz stehende GmbH weiterreicht, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Rechtscharakter der Mittelzuwendungen (Finanzierungskosten der Beteiligung, Darlehensgewährung) unaufklärbar ist und daher nicht festgestellt werden kann, dass diese zum Zwecke der Einkunftserzielung erfolgten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2014; Aktenzeichen VIII R 26/11)

BFH (Urteil vom 02.04.2014; Aktenzeichen VIII R 26/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die im Jahre 1997 gegründete Klägerin zu 2) erwarb im Gründungsjahr zum einen Grundbesitz, zum anderen Geschäftsanteile an der Firma D. Im Folgejahr erwarb sie zudem Geschäftsanteile an der Firma E. Sowohl die D als auch die E sind zwischenzeitlich nach Abschluss von Insolvenzverfahren erloschen. Für die Streitjahre 1999 bis 2001 machte die Klägerin zu 2) durch die vorgenannten und im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) wesentlichen Beteiligungen veranlasste Einnahmen aus Guthaben und Einlagen sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in folgender Höhe geltend:

Einnahmen DM

Werbungskosten DM

1999

0

148.664

2000

128.171

279.426

2001

144.315

446.632

Durch Schreiben vom 23.09.2004 teilte der Beklagte der Klägerin zu 2) mit, dass er aufgrund der vorliegenden Feststellungserklärung 2001 die Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bezweifele. Es sei davon auszugehen, dass auf Dauer wesentlich höhere Aufwendungen – insbesondere Schuldzinsen – als Kapitalerträge anfallen würden. Er beabsichtige daher, die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen und die Feststellungen der Vorjahre entsprechend zu ändern. Nachdem die Klägerin zu 2) trotz Aufforderung hierzu keine Stellung genommen hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2004 die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 ab, unter dem 14.03.2005 erließ er entsprechend geänderte Bescheide für die Streitjahre 1999 und 2000. Hiergegen erhob die Klägerin zu 2) jeweils Einspruch. Am 14.12. 2005 und 02.01.2006 erließ der Beklagte Einspruchsentscheidungen, in denen er weiterhin davon ausging, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen die Einspruchsentscheidungen richtet sich das mit Schriftsatz vom 17.012.2006 eingeleitete Klageverfahren, zu dem C und B als Gesellschafter der Klägerin zu 2) beigeladen worden sind. Die Kläger sowie die Beigeladenen tragen vor, dass die Beteiligungen mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Beteiligungserträgen erfolgt seien. Die Engagements seien anfänglich durchaus erfolgversprechend gewesen. Dies werde auch durch die Kreditvergaben der Banken bestätigt, von welchen die Geschäftsvorhaben geprüft und unterstützt worden seien. Letztlich seien ja auch Erträge erwirtschaftet worden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien im Wesentlichen belegt, zum Teil erweise sich die Beschaffung von Unterlagen allerdings als problematisch. Bei den weitergegebenen Kreditmitteln dürfte es sich durchgängig um Sanierungsbeiträge handeln, möglicherweise aber auch um Darlehen. Eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich und für die Anerkennung von Werbungskosten auch unerheblich.

Die Kläger und die Beigeladenen beantragen,

für die Jahre 1999 bis 2001 unter Abänderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

- in dem Bescheid für das Jahr 1999 vom 15.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2005, zuletzt geändert am 06.10.2006, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. H. v. 148.734,13 DM

- in dem Bescheid für das Jahr 2000 vom 14.03.2005 vom 14.03.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2006, zuletzt geändert am 06.10.2006, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. H. v. 279.426,62 DM und

- in dem Bescheid für das Jahr 2001 vom 22.11.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2005, zuletzt geändert am 06.10.2006, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. H. v. 493.756,11 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass anhand des vorliegenden Zahlenmaterials eine Überschusserwartung der Klägerin nicht begründet werden könne. Zudem seien die vorgelegten Unterlagen derart unvollständig, dass eine Weitergabe von Krediten der Klägerin an die Firmen D und E nicht festgestellt werden könne. Auch seien die Unterlagen und Angaben über die Kreditaufnahmen selbst unvollständig. Lediglich die Refinanzierung des Kaufpreises für die D i. H. v. 700.0...

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