Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Refinanziert die Alleingesellschafterin einer GmbH ihre Bürgschaftsinanspruchnahme für Schulden der GmbH durch Aufnahme eines Darlehns, so stellen die in dem Zeitraum nach Konkurseröffnung bei der GmbH gezahlten Schuldzinsen keine (nachträglichen) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Aussicht mehr auf Erträge aus der Beteiligung bestanden hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 3, 3 Nr. 1, §§ 17, 17 Abs. 1-2; GG Art. 3, 3 Abs. 1; EStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 45/04)

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 45/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei den Werbungskosten aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin hatte in den Jahren 1981 bis 1983 mehrere Bürgschaften zugunsten der E GmbH (im Folgenden GmbH), an der sie 100 % der Anteile hielt, übernommen. Diese Bürgschaften wurden von der damaligen Sparkasse S am 27.08.1986 zu einem Betrag in Höhe von 700.000,– DM zusammengefasst und am 29.01.1988, nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 14.12.1987 das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet worden war, fällig gestellt. Die Bürgschaftsinanspruchnahme wurde von der Klägerin durch Darlehensaufnahme bei der Stadtsparkasse S refinanziert.

Für den Refinanzierungskredit erbrachte die Klägerin in den Streitjahren folgende Zinszahlungen:

1991

53.974,64 DM

1992

49.194,37 DM

1993

40.168,62 DM

1994

26.047,97 DM

Gleichzeitig mit Eröffnung des Konkursverfahrens war der Geschäftsbetrieb der GmbH eingestellt worden.

Durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.01.1995 (Az.: 11 K 3154/92) wurde die Inanspruchnahme der Klägerin aus der oben bezeichneten Bürgschaft im Zusammenhang mit der Berechnung des Liquidationsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG den nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH – Beteiligung zugeordnet und in den dortigen Streitjahren 1989 und 1991 im Wege des Verlustabzuges nach § 10 d EStG berücksichtigt.

Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H am 22.05.1996 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.

In den Einkommensteuererklärungen 1991 bis 1994 wurde die oben aufgeführten, der Bürgschaftsinanspruchnahme zugrundeliegenden Zinszahlungen als negative Einkünfte im Sinne des § 17 EStG geltend gemacht, in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1994 und im Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.1991 vom Beklagten allerdings unberücksichtigt gelassen.

Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger nunmehr, die Schuldzinsen aufgrund der Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Sie trugen vor, der Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei nicht durch eine Anteilsveräußerung oder eine Auflösung der Gesellschaft nach Abschluss des Konkursverfahrens unterbrochen. Der Konkurs über das Vermögen der GmbH sei erst in 1996 mangels Masse eingestellt worden. Eine Gesellschaft trete erst mit der Konkurseinstellung in Liquidation. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Darlehenszinsen sei die Einkunftsquelle somit weder veräußert noch aufgelöst worden, so dass die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden. Diese könnten jedoch nur solange als Werbungskosten berücksichtigt werden, wie sie – bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung – in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart stünden. Somit seien allenfalls Schuldzinsen, die im Zeitraum der Erzielung der Einkünfte entstanden, aber erst nach der Beendigung der Einfünfteerzielung geleistet worden seien, als Werbungskosten abzugsfähig.

Soweit eine im Zeitpunkt der Zinszahlung in Form einer Beteiligung gehaltene Kapitalanlage keine Erträge erbringe, sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten ausgeschlossen. Dementsprechend entfalle mit dem Ende der Einkunftserzielung der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart.

Im Streitfall sei das Konkursverfahren über die GmbH zwar erst in 1996 eingestellt worden, in den Streitjahren habe jedoch bereits nicht mehr damit gerechnet werden können, dass die Beteiligung noch Erträge erbringe. Das FG Köln habe mit Urteil vom 25.01.1995 (Az. 11 K 3154/92) festgestellt, dass die Bürgschaftsinanspruchnahme vom 29.01.1988 zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt habe. Desweiteren sei das Finanzgericht davon ausgegangen, dass bereits 1988 kein verteilungsfähiges Vermögen der GmbH mehr vorhanden gewesen sei. Positive Einkünfte se...

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