Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines Spekulationsgewinns im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erträge aus der Anlage von Kapital, das einem minderjährigen Abkömmling mittels eines mangels Einschaltung eines Ergänzungspflegers sowie des Vormundschaftsgerichts schwebend unwirksamen und zudem hinsichtlich der Modalitäten unklaren Darlehensvertrages überlassen wurde, sind steuerlich dem Darlehensgeber zuzurechnen.
  2. Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierenveräußerungsgeschäften für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 kann im Rahmen eines Folgebescheids nicht geltend gemacht werden.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 108 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1822 Nr. 8, § 1909 Abs. 1; AO § 182; BVerfGG § 79 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen VIII B 347/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines Spekulationsgewinns.

Unter dem 13. August 1998 übersandte das Finanzamt A-Stadt eine den Kläger betreffende Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1997. Danach war für den Kläger als Beteiligter des Investmentclubs ABC u.a. ein Spekulationsgewinn in Höhe von 2.401,39 DM festgestellt worden.

Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 zunächst mit 114.618,- DM fest und führte in den Erläuterungen aus, dass die Anteile an den Einkünften aus der Beteiligung an der Gemeinschaft A gemäß der vorgenannten Feststellung angesetzt worden seien.

Mit Vertrag vom 25. August 1997 hatte der Kläger seinem am 2. Januar 1985 geborenen Sohn O. vertreten durch dessen Mutter, ein Darlehen in Höhe von 400.000 DM gegeben.

Der Darlehensvertrag ist formularmäßig erstellt und handschriftlich ausgefüllt worden. Seine Bestimmungen lauten wie folgt:

㤠1

Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen über 400.000 DM.

§ 2

Der Darlehensbetrag wird dem Darlehensnehmer auf dessen Konto mit der Nr. 2007636019 bei der Volksbank in A-Stadt übertragen.

§ 3

Das Darlehen ist unverzinslich.

§ 4

Das Darlehen ist jederzeit kündbar.

§ 5

Zum Fälligkeitszeitpunkt ist der Darlehensbetrag spesenfrei zurück zu zahlen.”

Für die Rückzahlung des Darlehens übernahm die Ehefrau des Klägers die selbstschuldnerische Bürgschaft.

Auf Nachfrage des Beklagten, weshalb die Kapitalerträge des Sohnes im Jahre 1998 höher gewesen seien als die des Vorjahres teilte der Kläger mit, dass er seinem Sohn am 28. August 1997 ein „weiteres” Darlehen in Höhe von 400.000,- DM gewährt habe. In diesem Zusammenhang verwies er auf einen gleichgelagerten Sachverhalt, den er hinsichtlich der Frage der Vermögensteuerpflicht seines Sohnes dargestellt habe.

Daraufhin stellte der Beklagte fest, dass der Kläger in der Vermögensteuererklärung zum 1. Januar 1993 eine Darlehenshingabe über 134.000,- DM und eine Kreditgewährung über 80.000,- DM angegeben hatte.

Den Erklärungen des Klägers zufolge wurde das Darlehen in Höhe von 80.000,- DM in einem Betrag am 12.02.1993 und das Darlehen in Höhe von 134.000,- DM in Teilbeträgen zwischen 5.000 und 58.000,- DM zwischen dem 12.01.1993 und dem 17.03.1997 zurückgezahlt. Die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 134.000,- DM sei im Wesentlichen aus fällig gewordenen Bundesschatzbriefen bestritten worden. Diese Rückzahlung habe seine Mitarbeiterin als Wertpapierverkauf interpretiert. Die gleichzeitig mit dem Bundesschatzbrief fällig gewordenen Zinsen seien von ihr nicht erkannt worden. Zugleich bat der Kläger darum, bei der Veranlagung seines Sohnes für 1997 die zusätzlichen Zinsen in Höhe von 11.250,- DM und gleichzeitig die anrechenbare Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass sein Sohn u.a. Geldgeschenke erhalten und dieses Geld zusammen mit seinen Darlehensbeträgen angelegt habe. Diese Beträge seien ihm keinesfalls zuzurechnen. Die insgesamt von seinem Sohn erzielten Einnahmen seien auch nicht ihm zugeflossen, sondern jeweils auf den Konten seines Sohnes gutgeschrieben worden. Insofern habe er auch in steuerlicher Hinsicht keinen Zufluss aus Einnahmen aus Kapitalvermögen, da er auch zivilrechtlich nicht in der Lage sei, diese seinem Sohn zustehenden Zinserträge in sein Vermögen zu überführen.

Das Darlehen über 400.000,- DM wurde in Teilbeträgen von 15.000,- DM (am 4. August 1998), 82.000,- DM (am 26. November 1998), 110.000,- DM (am 10. Dezember 1998), 160.000,- DM (am 21. Dezember 1998) sowie 23.000,- DM (am 13. Januar 2000) zurückgezahlt.

Am 30. April 1998 gewährte der Kläger seinem Sohn ein weiteres Darlehen über 30.000,- DM; dessen Tilgung hatte am 30. April 2001 in einer Summe zu erfolgen. Tatsächlich wurde dieses Darlehen ...

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