Entscheidungsstichwort (Thema)

Beraterhonorare einer GmbH auch bei ungewöhnlicher Gestaltung und Durchführung als Betriebsausgaben absetzbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für Beraterhonorare sind mangels einer außerbetrieblichen Sphäre auch dann als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn aufgrund ungewöhnlicher Vertragsgestaltung und Durchführung (Honorar i.H.v. 60% des Gewinns vor Steuern, keine Präzisierung der geschuldeten Leistung, kein Tätigkeits- oder Erfolgsnachweis) bei einer Nichtkapitalgesellschaft der Schluss auf eine private Mitveranlassung der Aufwendungen nahe läge.

2. Eine einkommenserhöhende Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung kommt nicht in Betracht, wenn der Zahlungsempfänger weder Gesellschafter der Kapitalgesellschaft noch nahestehende Person eines solchen Gesellschafters ist und für einen Rückfluss des Geldes an die Gesellschafter keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.

3. Selbst angesichts der Möglichkeit von Schmiergeldzahlungen oder sonstiger Weiterreichung der Honorare an dritte Leistungserbringer kann der Betriebsausgabenabzug nicht wegen fehlender Empfängerbenennung versagt werden, wenn die Einschaltung Dritter in die Beratungsleistung für die Kapitalgesellschaft nicht erkennbar war. Allein aufgrund der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung und Abwicklung kann solche Kenntnis nicht unterstellt werden.

4. Die gewinnerhöhende Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Gewährung nicht angemessener Beratungshonorare durch die Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft scheidet aus, wenn diese Handlung mit Billigung aller Gesellschafter vorgenommen worden ist oder eine solche Schadensersatzverpflichtung von den beteiligten Geschäftsführern bestritten wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2, § 10; EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 1; AO § 160; GmbHG § 43 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992, 1993, 1994

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Stahl- und Metallbau tätig ist. Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin mit einem Anteil von jeweils 33,33 % waren in den Streitjahren Herr A. X, Herr B. X und Herr C. X. Die Klägerin wurde Ende 1987 gegründet (Gesellschaftsvertrag vom 29.12.1987). Sie sollte das Einzelunternehmen von A. X fortführen. Dazu wurde das Einzelunternehmen unter Aufdeckung stiller Reserven an die Klägerin veräußert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1995 wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin Beraterhonorare an den Wirtschaftsberater Y in folgender Höhe gezahlt hatte:

Netto

USt

Brutto

1990

DM

422.013

59.081

481.094

1991

DM

75.234

10.532

85.766

1992

DM

679.859

95.180

775.039

1993

DM

420.000

63.000

483.000

1994

DM

284.450

42.667

327.117

Die Umsätze und Gewinne der Klägerin entwickelten sich in den Streitjahren wie folgt:

Umsatzerlöse

Gewinn

1990

DM

3.868.463

111.709

1991

DM

3.644.964

55.455

1992

DM

7.909.182

265.130

1993

DM

4.559.098

333.783

1994

DM

7.154.216

295.800

Die Beraterhonorare setzte Herr Y in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung an; allerdings sind die darauf festgesetzten Steuern von dem hoch verschuldeten Berater Y nicht gezahlt worden.

Den Honoraren lag zunächst ein zwischen der Klägerin und Herrn Y abgeschlossener Beratungsvertrag vom 08.01.1990 zu Grunde, dessen Laufzeit bis zum 31.12.1991 begrenzt worden war. Danach übertrug die Klägerin an Herrn Y die laufende Beratung in allen finanziellen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere die Wirtschafts- und Finanzberatung des Unternehmens. Außerdem sollte Herr Y auf Grund seiner Kontakte zur Großindustrie - so die Vereinbarung - branchenübliche Aufträge besorgen. Herr Y verpflichtete sich darüber hinaus, der Klägerin auf Anforderung mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen. Für das Jahr 1990 wurde ein Honorar von 60 % und 1991 i.H.v. 30 % des Gewinns vor Ertragsteuerbelastung, jedoch mindestens brutto 300.000 DM vereinbart. Darüber hinaus enthält der Vertrag die Klausel, dass Zahlung frühestens verlangt werden kann, wenn für beide Vertragspartner eindeutig erkennbar ist, dass die Untergrenze von 300.000,- DM nicht „überschritten” wird. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 wurde mit Datum vom 18.11.1991 ein erneuter - modifizierter - Beratungsvertrag abgeschlossen. Danach betrug für 1992 das vereinbarte Honorar von Herrn Y 50 % des Gewinns vor Ertragsteuerbelastung.

Nach beiden Verträgen setzte die Zahlung des jeweiligen Honorars voraus, dass durch die Beratung eine Steigerung von Umsatz und Gewinn „von nicht unerheblichem Umfang” eintreten sollte. Nach einem für das Jahr 1993 abgeschlossenen Beratervertrag betrug das Honorar 45 % des Gewinns der Klägerin vor Ertragsteuerbelastung, höchstens 420.000,- DM. Auf die Beratungsverträge vom 18.11.1991 und vom 08.01.1990 sowie auf den Vertrag für das Jahr 1993 (ohne Datum) wird im Einzelnen verwiesen.

Für das Jahr 1994 wurde ein schriftlicher Beratervertrag nicht vorgelegt. Allerdings enthält § 3 des Vertrages für das Jahr 1993 eine Klausel, wonach bei weit...

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