rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Bewertung von Zuwendungen an einen Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausgleichszahlung einer GmbH an ihre vom gleichen Alleingesellschafter beherrschte Schwestergesellschaft für die anlässlich der Unterverpachtung eines Bäderbetriebes von dieser übernommene Verpflichtung, im Umlauf befindliche Eintrittskarten einzulösen, ist mangels einer nach außen erkennbaren klaren und vornherein abgeschlossenen Vereinbarung über die Begründung der Zahlungspflicht als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten einer nahe stehenden Person bei den Einkünften des Gesellschafters aus Kapitalvermögen zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1988

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2007; Aktenzeichen VIII B 36/06)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger im Streitjahr (1988) von der Bäder GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 855.000 DM erhalten hat.

Die A GmbH war Betreiberin von Kurthermen. Sie hatte Eintrittskarten („Badekarten”) an Badegäste verkauft, die diese noch nicht eingelöst hatten. Die A verpachtete die Kurthermen durch Vertrag vom 18. Juli 1986 ab dem 1. September 1986 an die B Hotelgesellschaft mbH (B GmbH), die sich in § 5.2 des Vertrags verpflichtete, die von der A bestätigten Reservierungen und die noch im Umlauf befindlichen Badekarten zu übernehmen und zu erfüllen. Die A und die B GmbH bewerteten diese Verbindlichkeit mit einem Betrag von ca. 60.000 DM. Eine Ausgleichszahlung für die Übernahme dieser Verbindlichkeit enthält der Pachtvertrag nicht.

Durch Vertrag vom 25. August 1986 pachtete die C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, die Kurthermen von der B GmbH. Sie verpflichtete sich, die Rechte und Verpflichtungen aus der zwischen der A und der B GmbH getroffenen Vereinbarung zu übernehmen (§ 6.6 des Vertrags). Als Beginn des Pachtverhältnisses war der 1. September 1986 vorgesehen. Eine Unterverpachtung durfte nur mit schriftlicher Genehmigung der B GmbH erfolgen. Um den tatsächlichen Bestand noch nicht eingelöster Eintrittskarten zu ermitteln, forderte die C GmbH deren Inhaber auf, diese gegen neue, von ihr herausgegebene Karten einzutauschen. Dabei stellte sich heraus, dass noch von der A herausgegebene Karten mit einem Wert von 1.206.266 DM im Umlauf waren.

Durch Unterpachtvertrag vom 19. Dezember 1988 verpachtete die C GmbH mit Zustimmung der B GmbH die Thermen an die Bäder GmbH. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Bäder GmbH ist ebenfalls der Kläger. Die Bäder GmbH pachtete die Thermen entsprechend den Bedingungen des zwischen der B GmbH und der C GmbH abgeschlossenen Pachtvertrags. Sie berechnete der C GmbH mit Rechnung vom 12. Dezember 1990 für die Übernahme der Verpflichtung zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Eintrittskarten einen Betrag in Höhe von 1.740.000 DM. Nach der Rechnung vom 12. Dezember 1990 hatte die C GmbH bereits am 30. Dezember 1988 einen Teilbetrag in Höhe von 855.000 DM an die Bäder GmbH gezahlt.

Der Beklagte führte bei der C GmbH eine Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1988 durch, bei der er zu der Auffassung gelangte, dass es sich bei der Zahlung der C GmbH an die Bäder GmbH um eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Klägers gehandelt habe. Der Kläger sei alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften. Die Bäder GmbH sei daher im Verhältnis zur C GmbH eine nahe stehende Person. Die Berechnung der übernommenen Badekarten durch die Bäder GmbH gegenüber der C GmbH, die Verbuchung als außerordentlicher Aufwand und die Verrechnung mit den Kaufpreisen für die Anlagegüter und Warenbestände seien insgesamt als Zuwendung von Vermögensvorteilen bzw. als verhinderte Vermögensmehrung zu werten. Diese Vorteile hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten nicht gewährt. Ursache dafür sei das Gesellschaftsverhältnis. Eine betriebliche Veranlassung sei nicht zu erkennen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Vertrags zwischen der Bäder GmbH und der C GmbH mit Verträgen, die die Bäder GmbH mit anderen Schwimmbadbetreibern abgeschlossen habe. Diese hätten der Bäder GmbH für die Übernahme der Verpflichtung, im Umlauf befindliche Eintrittskarten einzulösen, nichts berechnet. Die Bäder GmbH habe diesen Betreibern dafür auch nichts gezahlt. Diese Verträge könnten als Drittvergleich herangezogen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 26. März 1993 verwiesen.

Der Beklagte erließ daraufhin einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988 vom 14. Dezember 1993, in dem er Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.740.000 DM ansetzte. Der Kläger und seine Ehefrau, mit der er für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, legten gegen den geänderte...

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