Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Zinsen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung – Verwendung zur Sicherung einer Immobilienfinanzierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Steuerfreiheit von Zinsen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die der Sicherung eines zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts aufgenommenen Darlehens dient, ist auch die Mitfinanzierung der Bereitstellungszinsen bei einer späteren Umschuldung des Darlehens in die Bagatellgrenze von 2.556 € überschreitender Höhe schädlich (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12.10.2011 VIII R 49/09, BStBl II 2014, 156, betr. Anschlussfinanzierung mit Disagiovereinbarung).

 

Normenkette

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 S. 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2-3; EStG § 52 Abs. 28 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2021; Aktenzeichen VIII R 6/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger erwarb gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau (A) mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.1998 das Einfamilienhaus „B” zu einem Kaufpreis von 329.400 DM (= 168.420 €). Die gesamten Anschaffungskosten/Herstellungskosten betrugen 360.812 DM (= 184.480,24 €). Das Einfamilienhaus wird seit 1999 vermietet.

Zur Finanzierung der Anschaffung des Einfamilienhauses nahmen der Kläger und seine damalige Ehefrau u.a. Darlehen bei der C i.H.v. 185.000 DM (= 94.589 €) und der D (Darlehens-Nr. ..) i.H.v. 76.000 DM (= 38.858 €) auf.

Im März 2006 übernahm der Kläger den Anteil von seiner damaligen Frau.

Am 17.11.2006 schloss der Kläger mit der D ein Forward-Darlehen über einen Betrag i.H.v. 112.000 € ab, mit dem die Ursprungsdarlehen zum 01.07.2009 abgelöst werden sollten. Die bereitstellungszinsfreie Zeit betrug 32 Monate. Anschließend sollten Bereitstellungszinsen i.H.v. 3 % p.a. anfallen.

Mit Schreiben vom 21.07.2008 kündigte der Kläger gegenüber E - als Rechtsnachfolgerin der C - den Darlehensvertrag zum 01.07.2009. Daraufhin wurde dem Kläger im August 2008 mitgeteilt, eine Kündigung könne vertragsgemäß erst zum 06.07.2010 erfolgen.

Am 05.07.2010 valutierte die D den Darlehensbetrag i.H.v. 112.000 € auf ein Konto der damaligen Eheleute. Am gleichen Tag nahm der Kläger eine sog. „eilige Überweisung” i.H.v. 80.322,45 € an die E vor, mit der u.a. der Darlehensrestbetrag abgelöst wurde. Für diese Überweisung fielen Gebühren i.H.v. 9,50 € (Target 2-Überweisung) an. Die D buchte vom Konto der damaligen Ehegatten zugleich einen Betrag i.H.v. 3.248 € für Bereitstellungszinsen (= 3 % von 112.000 € für die Zeit vom 17.07.2009 bis 05.07.2010) aus dem Forward-Darlehen ab. Mit Gutschrift i.H.v. 26.979,89 € (Tilgungsanteil: 26.904,45 € und Zinsanteil: 75,44 €) am 06.07.2010 löste der Kläger das Ursprungsdarlehen bei der D ab.

Mit einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDVO) vom 16.07.2010 zeigte die D dem Beklagten an, dass der Kläger ihr zur Tilgung und Sicherung des Ablösedarlehens/Forward-Darlehens mit Vereinbarung vom 21.06.2010 seine Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung bei der F i.H.v. 38.000 € abgetreten habe.

Am 06.10.2014 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus der Kapitallebensversicherung. Zur Begründung führte der Beklage an, die umfassende Steuerpflicht der Zinsen folge aus der Mitfinanzierung folgender Aufwendungen:

Target

2 9,50 €

Zinsen für das abgelöste Darlehen bei D

75,44 €

Verwendung unbekannt

1.400,16 €

Die Bagatellgrenze nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a letzter Hs EStG a.F. gelte nur im Fall der erstmaligen Finanzierung von AK/HK. Für Umschuldungsdarlehen könne sie nicht erneut in Anspruch genommen werden (Verweis auf BMF-Schreiben v. 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118, Tz. 43).

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Von der Summe des Ablösedarlehens i.H.v. 112.000 € habe er 107.226,90 € für die Ablösung der Ursprungsdarlehen verwandt. Von dem Differenzbetrag i.H.v. 4.773,10 € habe er 3.248 € für Bereitstellungszinsen aufgewandt. Diese Bereitstellungszinsen seien bankübliche einmalige Finanzierungskosten, die er steuerunschädlich habe mitfinanzieren dürfen. Dies gelte (unter Verweis auf FG Köln, Urt. v. 22.06.2006 - 10 K 3478/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 1509) auch in sog. Neufällen (Darlehensvalutierung des umzuschuldenden Darlehens und Abtretung nach dem 13.02.1992). Die Bereitstellungszinsen seien nicht mit in die Bagatellgrenze einzubeziehen. Zudem sei die Bereitstellungsprovision in seinem Fall selbst ein Darlehen und ermögliche die Anwendung der Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118. Lediglich den verbleibenden Restbetrag i.H.v. 1.525,10 € (= 1.440,16 € [andere mit der Umschuldung im Zusammenhang stehende Kosten] + 75,44 € [Zinsen Ursprungsdarlehen D + 9,50 € [Überweisungskosten]) habe er steuerschädl...

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