Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Hilfsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Grundstücksveräußerungen überschreiten den Bereich landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte und sind Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
  2. Dies ist zu bejahen, wenn der Landwirt über einen Architekten mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks und der Erlangung einer gesicherten Rechtsposition im Interesse künftiger Erwerber eine Bauvoranfrage stellt, mit der die Art und Weise sowie die Lage der zur Genehmigung angefragten Bebauung im unbeplanten Innenbereich (6 Häuser) konkret dargestellt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302).
  3. Steuerrechtlich ist der damit erwirkte Vorbescheid wie ein Bauantrag zu beurteilen, mit dem auf die künftige Bebauung Einfluss genommen wird.
  4. Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach öffentlichem Recht sind demgegenüber unschädlich, wenn sie sich im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen.
  5. Die Überführung des Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Anlagevermögen in das gewerbliche Umlaufvermögen erfolgt zwingend zum Buchwert.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 S. 1, §§ 6b, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen IV B 147/10)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft und erzielte hieraus im Streitjahr 2002 Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit; die Gewinnermittlung erfolgte für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG. Zum Betriebsvermögen gehörte (jedenfalls ursprünglich) auch das unbebaute Grundstück „A”, „B"weg (Gemarkung „C”) Flur 66 Nr. 50 mit einer Fläche von 2.697 m². Das Grundstück liegt im Eckbereich, der durch die Straßen „B"weg und „D"straße gebildet wird.

Diesbezüglich hatte der Kläger im März 1999 durch einen Architekten bei der Stadt „A” eine Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Doppelhäusern gestellt. Die Stadt setzte sodann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens bis Mitte 2000 aus (Bescheid vom 06.08.1999). Hintergrund war, dass die Stadt bereits im Jahr 1991 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich „B"weg / „E"straße beschlossen hatte, mit dem Ziel der Weiterentwicklung eines Wohngebietes. In diesem Zusammenhang hatte die Stadt u. a. das Grundstück des Klägers im Januar 1993 für 2 Jahre mit einer Veränderungssperre belegt, zur Sicherung des Bauplanungsverfahrens, insbesondere um die Planung der Verkehrsanbindung an das übergeordnete Straßennetz offenzuhalten. Nach Ablauf der Veränderungssperre im Jahr 1995 waren allerdings weder ein Bebauungsplan aufgestellt noch die endgültige Verkehrsanbindung geklärt. Die Stadt begründete die Zurückstellung der Bauvoranfrage damit, dass seit dem Ablauf der ersten Veränderungssperre „ein hinreichend langer Zeitraum freier Nutzbarkeit” verstrichen sei. Nach mehr als 4 Jahren seien die Voraussetzungen erfüllt, dass die Stadt erneut eine Veränderungssperre für das Grundstück beschließen könnte. Während der zeitlichen Aussetzung könne geprüft werden, ob und ggf. inwieweit die geplante Baumaßnahme in die planerische Gesamtkonzeption passe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht nahm der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins in der Beschwerdeinstanz zurück. Im Mai 2000 erließ die Stadt eine erneute Veränderungssperre, die lediglich das Grundstück des Klägers betraf. Nachdem diese Veränderungssperre am 08.06.2001 außer Kraft getreten war, reichte der Kläger für die Bauvoranfrage Ende Juni 2001 eine geänderte Planung ein (zur Errichtung von zwei Doppelhäusern und zwei hinterliegenden Einzelhäusern nebst 6 Garagen), wobei der westliche Teil des Grundstücks für Zwecke des Straßenbaus vorgesehen war. Zur Begründung trug der Kläger vor, durch die Straßenlandabtretung werde die zukünftige Planung nicht mehr behindert, die Baulücke zum „B"weg könne geschlossen werden und die Erschließung der beiden Einzelhäuser über den Stichweg sei in gleicher Weise am „B"weg mehrfach vorhanden. Daraufhin erließ die Stadt umgehend den beantragten Vorbescheid (am 05.07.2001).

In der Folgezeit wurde das Flurstück in 2 Grundstücke geteilt. Das westliche Grundstück Flur 66 Nr. 226 (358 m²) verkaufte der Kläger am 26.11.2001 für 10.740 DM [30 DM pro m²] an die Stadt „A” als Verkehrsfläche. Das östliche Grundstück Flur 66 Nr. 225 wurde seinerseits in 5 Einheiten (Flur 66 Nr. 229-233) parzel...

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