Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungskosten bei der Vermittlung von Darlehen zur Finanzierung einer sog. Kombirente

 

Leitsatz (redaktionell)

Die ausgewiesenen Kreditvermittlungskosten bei einer Leibrentenversicherung gegen finanzierten Einmalbetrag dürfen nicht allein deshalb bei Vornahme des Werbungskostenabzugs um einen geschätzten Anteil von Anschaffungsnebenkosten des Rentenstammrechts gekürzt werden, weil die Vermittlung des Kredits und des Versicherungsvertrages im Rahmen eines Gesamtpakets angeboten werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 108/03)

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 108/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger schloss 1996 auf Grund eines Angebotes der „A” GmbH einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalbetrag mit sofortigem Rentenbezug ab. Der Einmalbetrag belief sich auf 233.797 DM und wurde durch ein Darlehen finanziert. Zur Tilgung dieses Darlehens schloss der Kläger einen weiteren Versicherungsvertrag gegen Einmalbetrag in Höhe von 310.816 DM ab. Auch dieser Einmalbetrag wurde über ein Darlehen refinanziert. Der Gesamtfinanzierungsaufwand betrug 596.748 DM. Die Auszahlung des zuletzt genannten Versicherungsvertrages sollte im 15. Jahr der Laufzeit erfolgen. Bis dahin sollen nach dem Konzept der „A"-Gruppe aus den Rentenzahlungen in Höhe von 18.000 DM p.a. und einer Steuerersparnis die Schuldzinsen für beiden Darlehen sowie die Tilgung des Darlehens II und die Zahlung der Prämien für eine Risikolebensversicherung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Angebot Bezug genommen (B. 113 ff GA).

In der Einkommensteuererklärung für 1996 machten die Kläger u.a. als Werbungskosten eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 17.902,43 DM sowie ein Abwicklungs- und Informationshonorar von 13.725,20 DM geltend; die Summe dieser Beträge entspricht insgesamt 5,3 v.H. des Gesamtfinanzierungsaufwands. Grundlage waren zwei Rechnungen. Die Rechnung der „B"-Gesellschaft m.b.H. vom 4. November 1996 lautet wie folgt:

Für die Erarbeitung des Finanzierungskonzeptes zu Ihrer persönlichen Sicherheits-Kompakt-Rente(r) und die Beratungen insbesondere zur Abwicklung der Finanzierung, Zinsfestschreibung, Auswahl der Finanzierungsgewährung sowie Zusammenstellung der notwendigen Bonitätsunterlagen und die Beibringung weiterer nachträglich von der Bank verlangten Unterlagen, die Abstimmung dieser Bonitätsunterlagen mit der Bank und die erfolgte Besprechung mit Erläuterung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank stellen wir nunmehr vereinbarungsgemäß DM 13.725,-- als Abwicklungs- und Informationshonorar entsprechend Angebot in der Ihnen übergebenen EDV-Dokumentation vom 19. Oktober 1996 in Rechnung.”

In der Rechnung der „C"-Unternehmensberatung GmbH vom 1. November 1996 heißt es:

„...für die Vermittlung der Finanzierungsmittel zu Ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente stellen wir Ihnen hiermit DM 17.902 Kreditvermittlungsgebühr gemäß dem Ihnen vorliegenden Angebot in Rechnung. Die Überweisung wird/wurde durch die finanzierende Bank direkt vorgenommen.”

Nachdem der Beklagte zunächst die Anerkennung von Werbungskosten mangels einer Gewinnerzielungsabsicht generell abgelehnt hatte, änderte er auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 - Az. X R 23/95, abgedruckt in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 - während des gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 20. Mai 1997 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1997 - anhängigen Klageverfahrens, das unter dem Aktenzeichen 9 K 415/98 geführt wird, mit Bescheid vom 28. November 2000 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1996 und berücksichtigte von diesen Werbungskosten lediglich Gebühren in Höhe von 2 v.H. der Darlehenssumme von 596.748 DM, mithin 11.935 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2001 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 23. März 2001 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholen und vertiefen. Ergänzend machen sie geltend, Ziel der Kompakt-Rente sei es, dem Kunden eine private Altersversorgung mit einem möglichst geringen Einsatz von Eigenkapital zu verschaffen. Die Gebühren seien von unterschiedlichen Unternehmen für unterschiedliche Leistungen in Rechnung gestellt worden. Die Kreditvermittlungsgebühr sei ausschließlich zur Vermittlung des Kredites gezahlt worden. Das Abwicklungs- und Informationshonorar sei vom Vermittler ausschließlich für die Information im Zusammenhang mit den Krediten und deren Abwicklung erhoben worden. Der Vermittler habe die Bonitätsunterlagen zusammengestellt, die bestmöglichen Finanzierungskonditionen erarbeitet, die von den Darlehensgebern geforderten Unterlagen beigebracht und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung erbracht. Anschaffungsnebenkosten der Renten seien mit die...

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