rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente

 

Leitsatz (redaktionell)

Finanzierungsvermittlungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung zur Refinanzierung der Einmalzahlung für eine Kombirente gezahlt werden, sind Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 22, 22 Nr. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen X R 34/04)

BFH (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen X R 34/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr – 1997 – als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.862 DM.

Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich

  • aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),
  • aus einem Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die E-Banken,
  • aus einem Investment-Sparplan. Hierin werden die Rückzahlungsmittel für das Darlehen angespart. Den Vertragspartner kann der Abschließende in Abstimmung mit dem Kreditgeber wählen,
  • und aus einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank. Versicherer ist die H.

Ausweislich des Prospekts der T wird bei dem Konzept für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 v.H. erhoben. Sonstige Gebühren sind in dem Prospekt nicht erwähnt.

Entsprechend diesem Konzept zahlte der Kläger an die H im Streitjahr 420.000 DM zum Erhalt der Rentenversicherung ab dem 1. September 1997. Ausweislich des Versicherungsscheins und einem Anschreiben der H an den Kläger vom 11. September 1997 anlässlich der Übersendung des Versicherungsscheins ergibt sich zur inhaltlichen Ausgestaltung der Rente folgendes:

Versicherungsnehmer und Versicherter ist der Kläger. Mitversichert ist Herr N. Aus dem Vertrag fließt eine garantierte jährliche Rente in Höhe von 18.715 DM. Diese wird monatlich lebenslang gezahlt. Die Rente nimmt zusätzlich von Beginn an an Gewinnausschüttungen teil. Diese Überschussanteile werden ebenfalls verrentet. Die garantierte Grundrente laut Versicherungsschein erhöht sich deshalb von Beginn an um die nichtdynamische Gewinnrente. Diese ist von der zukünftigen Entwicklung der Überschussanteile abhängig; deren Höhe wird daher für die Zukunft nicht garantiert. Der Vertrag ist darüber hinaus mit einer 25-jährigen Rentengarantie ausgestattet. Das bedeutet für den Fall des Ablebens des Klägers, dass die Zahlung der Altersrente erst zum Ende der Rentengarantie, nämlich am 30. September 2022 endet. Danach wird für die mitversicherte Person die vereinbarte Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt. Die jährliche Hinterbliebenenrente beträgt ebenfalls 18.715 DM.

Ausweislich des Anschreibens der H vom 11. September 1997 zahlte diese aus der Rentenversicherung ab dem 1. Oktober 1997 (nachschüssig für September) monatlich auf das Transaktionskonto bei der L-Bank insgesamt 2.526,50 DM, nämlich die Grundrente in Höhe von 1.559,58 DM und die nichtdynamische Gewinnrente in Höhe von 966,92 DM.

Im Prospekt der T heißt es zur nichtdynamischen Gewinnrente:

Garantierte und nicht garantierte Gewinnrente

In der auf Lebenszeit garantierten Rente hat der Versicherer bereits eine Mindestverzinsung von 3,25 % einkalkuliert. Was er darüber hinaus erwirtschaftet, gibt er zu mindestens 90 % als Gewinnrente dem Versicherten weiter. Die Höhe der Gewinnrente hängt von den Kosten, der Entwicklung des Kapitalmarktzinses und der Sterblichkeit ab. Sie kann folglich nicht garantiert werden; schlimmstenfalls zahlt der Versicherer überhaupt keine Gewinnrente mehr.

Ausweislich einer Berechnung der T ergibt sich aus der Rentenversicherung bei einer voraussichtlichen Laufzeit von 33.53 Jahren ein Totalüberschuss von 90.020 DM. Dabei resultiert aus der Rente ein Ertragsanteil in Höhe von 518.464 DM und Finanzierungskosten in Höhe von 428.444 DM.

Zur Finanzierung des Einmalbetrags von 420.000 DM schloss der Kläger mit der I AG (folgend nur: I) einen Darlehensvertrag über 470.814 DM mit einem Disagio von 10 v.H. Ein weiterer Teilbetrag von 6 v.H. diente zur Abdeckung der Rechnung der T über die hier streitigen Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von insgesamt 28.249 DM. Diese Gebühr teilt sich ausweislich der Rechnung der T vom 4. September auf in eine Gebühr für die Kreditvermittlung (18.832,67 DM) und in eine Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers (9.416,33 DM). Mit dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 395.484 DM und dem Ei...

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