Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Lösen eine Teilwertabschreibung und der nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG anzusetzende Ertrag aus der zu einem späteren Bilanzstichtag erfolgenden Teilwertzuschreibung auf diese Aktien in gleicher Höhe erst im Zusammenhang mit der Beschränkung des Verlustabzuges durch die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG eine Steuerschuld aus, ist die unbillige Besteuerung ohne Zuwachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit im Wege der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen durch vollständige Verrechnung des auf der vorhergehenden Teilwertabschreibung beruhenden Verlustvortrages mit dem aus der Teilwertzuschreibung folgenden Ertrag zu korrigieren.

 

Normenkette

AO §§ 5, 163; FGO § 102; EStG § 10d Abs. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 2 Sätze 3-4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2016; Aktenzeichen I R 65/14)

BFH (Urteil vom 21.09.2016; Aktenzeichen I R 65/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Holdinggesellschaft tätig. Ihr Satzungszweck ist der Erwerb, die Verwaltung, die Führung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die entsprechenden Kreditbeschaffungen und Sicherheitsleistungen.

Die Klägerin hatte bis zum 30.09.2004 ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Daran schloss sich ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.10.2004 bis zum 31.12. 2004 an. 2005 und 2006 entsprach das Wirtschaftsjahr der Klägerin dem Kalenderjahr.

Am Bilanzstichtag 31.12.2006 hielt die Klägerin () Stück Aktien der A AG ((1) Aktien Altbestand + (2) Aktien, die am 29.04.2003 erworben worden waren) in ihrem Anlagevermögen. In ihrem Beteiligungs-Portefeuille hatten die von ihr gehaltenen Aktien an der A AG … stets einen Anteil von deutlich über 90 % (sowohl Buchwert- als auch Verkehrswertrelation).

a) (1) Aktien

Im Jahresabschluss zum 30.09.2001 war der Altbestand an Aktien der A AG von der Klägerin wertberichtigt worden. Die Klägerin hatte diesen Aktienbestand von den ursprünglichen Anschaffungskosten von 22,71 € pro Aktie auf 18,6539 € pro Aktie abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung hatte den Verlust der Klägerin für 2001 erhöht und zu einer entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Verlustvortrags der Klägerin geführt (auf xx €).

b) (2) Aktien

Die am 29.04.2003 für 24,00 € pro Stück erworbenen Aktien waren von der Klägerin zum Bilanzstichtag 30.09.2003 auf 18,6539 € pro Aktie abgeschrieben worden. Diese Teilwertabschreibung berücksichtigte sie nach § 8b Abs. 3 KStG nicht gewinnmindernd.

In 2006 nahm die Klägerin aufgrund der aktuellen Kursentwicklung der …Aktie eine Wertaufholung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor und erhöhte den Bilanzgewinn 2006 um xx €.

Diesen Betrag ermittelte die Klägerin wie folgt:

()

Den Betrag von xx € zog die Klägerin bei der Ermittlung des Einkommens 2006 nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 % (xx €) wieder ab.

Unter Zugrundelegung der eingereichten Erklärung wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 23.10.2007 auf xx € (25 % von xx €) festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von xx € aus und zog davon einen Verlustvortrag in Höhe von xx € ab, so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von xx € ergab.

Der Verlustvortrag in Höhe von xx € wurde wie folgt ermittelt:

()

Der Bescheid vom 23.10.2007 erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 13.10.2008 wurde bei der Klägerin mit einer Prüfung durch das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B begonnen, die sich auf den Zeitraum 2004 bis 2006 erstreckte.

Die Betriebsprüfung führte hinsichtlich des Gewinns aus der Wertaufholung der A-Aktien sowie der Beschränkung des Verlustabzugs für den 1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte zu keinen Änderungen (siehe Betriebsprüfungsbericht vom 02.12.2008).

Unter Zugrundelegung der übrigen - unstreitigen - Ergebnisse der Betriebsprüfung wurde die Körperschaftsteuer 2006 mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 16.02.2009 auf xx € herabgesetzt. Dabei ging der Beklagte von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von xx € aus und zog davon einen Verlustvortrag in Höhe von xx € sowie einen Verlustrücktrag aus 2007 in Höhe von xx € ab, so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von xx € ergab.

Den Verlustvortrag in Höhe von xx € ermittelte der Beklagte nunmehr wie folgt:

()

Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid für 2006 vom 16.02.2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2009, beim Beklagten eingegangen am selben Tag, Einspruch ein. Sie beantragte, die Erträge aus der Wertaufholung auch in Höhe des auf den Aktienaltbestand entfallenden Betrages von xx € als nach § 8b Abs. 3 Satz 3 2. Alternative KStG steuerfrei zu behandeln und bei der Ermittlung des Verlustabzuges die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 21.0...

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