Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung nicht klagender Erben nach Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft nach vollständiger Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung hat zur Folge, dass die nicht klagenden Erben zu einem von einem Miterben geführten Rechtsstreit wegen einheitlicher und gesonderter Einkünftefeststellung beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind.
  2. Eine mögliche Fortdauer der zivilrechtlichen Existenz der Erbengemeinschaft steht der Klagebefugnis der Erben nicht entgegen, da eine Erbengemeinschaft keinen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer hat, der gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt sein könnte.
 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 60 Abs. 3; AO § 183 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderung des Feststellungsbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Der Kläger war Mitglied der Erbengemeinschaft nach K.

Die Erbengemeinschaft war im Streitjahr 2006 Eigentümerin der Mietwohngrundstücke Astr., Bstr., und Cstr. in Z-Stadt. Die aus diesen Grundstücken erzielten Einkünfte wurden durch den Beklagten unter der Steuernummer 130/5119/1119 einheitlich und gesondert festgestellt.

Die Grundstücke wurden seit dem 01.04.2000 von der Hausverwaltung L, Inhaber L, verwaltet (vgl. Verwaltervertrag vom 15.03.2000). Ausweislich des Protokolls über die Zusammenkunft der Erbengemeinschaft K vom 09.02.2002 beschlossen die anwesenden Erben (der Kläger war nicht anwesend) durch einstimmige Beschlussfassung mit 68,89% von 100% der Stimmanteile, dass die Firma Hausverwaltung L berechtigt sei, die Abgabe der Steuererklärungen nach Erstellung durch den Steuerberater an das zuständige Finanzamt vornehmen zu dürfen.

Als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter war in der Feststellungserklärung für das Streitjahr, die am 9.8.2007 beim Beklagten eingereicht wurde, demzufolge, wie in den Vorjahren auch, „Hausverwaltungen L”, eingetragen.

Die Feststellungserklärung wurde vom Steuerberater M anhand der vom Hausverwalter erstellten, der Feststellungserklärung beigefügten, Jahresabrechnungen und Kontenauszüge aus den Buchführung zu den einzelnen Gebäuden erstellt. Den Jahresabrechnungen waren Mieterlisten beigefügt, aus denen sich die monatlichen Sollmieten und die Mietzahlungen ergaben.

Die in den Jahresabrechnungen als „Wohngeldeinnahmen” bezeichneten Beträge hatte der Steuerberater als Einnahmen in die Anlagen V für die einzelnen Objekte übertragen. Die Werbungskosten entnahm der Steuerberater ebenfalls den Kontoauszügen und Jahresabrechnungen.

Ferner war in den Kontoauszügen ein Posten „AfA aus Wohngeldern” enthalten. Dieser betrug für das Objekt Astr. EUR 9,64, für das Objekt Bstr. EUR 46.513,82 sowie EUR 1.071,79 „AfA aus Mietforderungen” und für das Objekt Cstr. EUR 2.717,85; insgesamt EUR 50.312,40 . Die Beträge wurden teilweise in der Jahresabrechnung als „verschiedene Kosten” behandelt (EUR 9,64 bei der Astr. und EUR 46.513,82 bei der Bstr.). Der Steuerberater berücksichtigte diese Beträge in der Feststellungserklärung nicht.

Mit Bescheid vom 11.10.2007 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß mit EUR 158.975,60 fest und verteilte sie mit Ausnahme von EUR 618,00 Sonderwerbungskosten für J und EUR 2174,40 für B nach der Beteiligungsquote. Der Bescheid wurde an Hausverwaltung L als in der Feststellungserklärung angegebenen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben.

Am 6.5.2008 fand nach Antrag des Klägers die Teilungsversteigerung der Grundstücke der Erbengemeinschaft K statt, bei denen die Grundstücke von fremden Dritten ersteigert wurden.

Mit Schreiben vom 20.5.2008 teilte der Kläger dem Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf § 183 Abs. 2 AO mit, dass zwischen den Erben ernstliche, auch gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten bestehen würden.

Am 11.8.2010 wurde letztmalig eine Feststellungserklärung für das Jahr 2009 beim Beklagten eingereicht, in der noch letzte Einnahmen und Ausgaben aus der Abwicklung erklärt wurden. In dieser wurde die Steuerberatungskanzlei N als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter eingetragen; an den Kläger wurde eine Einzelbekanntgabe durchgeführt. Der Bescheid sind bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 3.1.2011 beantragte Steuerberater N für die „Erbengemeinschaft K” die Änderung des Feststellungsbescheides 2006 nach § 173 AO wegen der als Mieteinnahmen verbuchten Ausbuchung der Mietrückstände i.H.v. EUR 50.313,10.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.1.2011, bekannt gegeben an Steuerberater N, ab. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht einschlägig, da der damalige Steuerberater der Erbengemeinschaft grob schuldhaft gehandelt habe und sich die Erbengemeinschaft dies zurechnen lassen müsse. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 19.9.2011 beantragte der Kläger selbst die Beri...

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