Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskosten sind in die Ermittlung des Mietwerts der eigengenutzten Wohnung in einen Zweifamilienhaus einzubeziehen

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in die Ermittlung des Mietwerts der eigengenutzten Wohnung in einem ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichteten Zweifamilienhaus die vom Mietspiegel nicht erfassten Betriebskosten mit einzubeziehen sind, soweit sie bei der Einkunftsermittlung als Werbungskosten geltend gemacht worden sind.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2; II. BV § 27; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob der Antragsgegner (Finanzamt – FA –) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des eigengenutzten und durch die beiden Töchter des Antragstellers –ASt– genutzten Zweifamilienhauses bezüglich der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 19… und 19… einen zutreffenden Nutzungswert zugrundegelegt hat. Nicht mehr im Streit ist die zugrundegelegte Wohnfläche von 71,03 qm für das Erdgeschoß und von 43,20 qm für das Dachgeschoß. Für das Jahr 19… ist insoweit eine Teilaussetzung in Höhe von 164,– DM erfolgt.

Der ASt beantragt sinngemäß, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 19… und 19… mit der Maßgabe auszusetzen, daß für seine eigengenutzte Wohnung, die Wohnung im Dachgeschoß und für die Garagen Einnahmen für 19… in Höhe von 4.046,– DM und für 19… in Höhe von 7.216,– DM zugrundegelegt werden und zwar ohne Hinzurechnung von Umlagen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag ist nicht begründet.

Ernstliche Zweifel gem. § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 19… in Gestalt der Einspruchsentscheidung bestehen, soweit der ASt die Aussetzung der Vollziehung über den vom FA bereits durch Verfügung von 28.8.19… ausgesetzten Betrag von 164,– DM hinaus begehrt, nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit Einspruch angefochtenem Einkommensteuerbescheids für 19… bestehen ebenfalls nicht, da sich bei den zugrundezulegenden Besbeuerungsmerkmalen eine höhere Einkommensteuer als bisher festgesetzt ergeben würde.

Ernstliche Zweifel bestehen, „wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen”(vgl. Bundesfinanzhof –BFH– Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt –BStBl– III, 1967, 182).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es sind keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände zutage getreten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Zutreffend hat das FA – da es sich bei dem vom ASt genutzten Haus um ein Zweifamilienhaus handelt – den Nutzungswert der vom ASt genutzten Wohnung gem. § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Gegenüberstellung der zu schätzenden Rohmiete und der nachgewiesenen Werbungskosten zugrundegelegt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 17/82, BStBl II 1984, 368). Da bei der Ermittlung des Nutzungswertes eine gedachte Vermietung zugrundegelegt wird, ist der Nutzungswert in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG nach der ortsüblichen, mittleren Miete für Wohnungsn vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zu bestimmen. Können vergleichbare Wohnungen nicht festgestellt werden, kann ein regional aufgestellter Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Miete herangezogen werden.

Die summarische Prüfung ergibt, daß das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ermittelt hat. Nach dem Inhalt der Akten ist davon auszugehen, daß Vergleichswohnungen weder dem FA noch dem ASt bekannt sind. Zu Unrecht beruft sich der ASt darauf, daß bei der Schätzung der ortsüblichen Miete eine Bindung an die – niedrigere – Kostenmiete bestehe.

Eine Bindung an die Kostenmiete im Hinblick auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel scheidet aus, weil der ASt, wie er selbst vorträgt, keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen hat. Eine Bindung an die Kostenmiete kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der ASt gem. der in Kopie vorliegenden Bescheinigung Nr. 153 der Kreisverwaltung Düsseldorf-Mettmann vom 29.12.1954 die Grundsteuervergünstigung gem. § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (I. WoBauG) in der Fassung vom 25.8.1953, Bundesgesetzblatt –BGBl– I, 1047 in Anspruch genommen hat. Zwar bestimmt § 45 Abs. 6 I. WoBauG, daß die Vorschriften des § 45 Abs. 2, der die Bindung des Vermieters an die Kostenmiete vorsieht (sofern sich der Mieter darauf beruft), auch dann gilt, wenn die Grundsteuervergünstigung nach §§ 7, 11 des I. WoBauG entfallen i...

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