rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 17. Februar 1992 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1994 wird die Einkommensteuer auf 9.546 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der … 1954 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 1990 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit beim … Rundfunk (34.806,27 DM) und an der Musikschule der Stadt … (11.866,01 DM) sowie Einnahmen aus selbständiger Arbeit als Chorleiter (6.000,00 DM), Musiker (416,66 DM) und Musiklehrer (6.405,00 DM).

Außerdem war der Kläger im Jahr 1990 eingetragener Student der Fachrichtung Musikwissenschaft an der Universität … Nach den Angaben in seiner Steuererklärung beabsichtigt er, das Studium mit einer Promotion abzuschließen, um seinen Status beim … Rundfunk oder bei einer anderen Rundfunkanstalt zu verbessern und seine Einnahmen zu sichern.

Im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Einnahmen: 12.821,66 DM) hat der Kläger folgende Aufwendungen gewinnmindernd geltend gemacht:

1. Häusliches Arbeitszimmer

3.684,00 DM

Raumkosten (12 × 252,00 DM)

3.024,00 DM

Energiekosten

600,00 DM

Reinigungsmaterial

60,00 DM

AfA auf Einrichtungsgegenstände (10 %)

385,00 DM

2. AfA für Videorecorder (95,40 DM) und Fernsehgerät (450,00 DM)

545,40 DM

AfA für Musikinstrumente / GWG

2.928,28 DM

3. Reisekosten (Erwerb eines Saxophons und von Noten in Hamburg)

846,00 DM

4. Noten

1.253,20 DM

5. Kopien

556,75 DM

6. Tonbänder, Kassetten und Schallplatten

880,60 DM

7. Fachbücher

1.046,31 DM

8. Sonstige spezifizierte Ausgaben

1.690,70 DM

13.816,24 DM

Die vorstehend unter Pos. 1 bis 7 gemachten Aufwendungen hat der Beklagte bei der Veranlagung zunächst anerkannt, aber den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit im Verhältnis von 50: 50 zugeordnet. Position 8 wurde bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.

Der Einkommensteuerbescheid für 1990 erging am 17. Februar 1992. Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 1992 Einspruch eingelegt. Nach Hinweis auf eine beabsichtigte Verböserung hat der Beklagte am 8. September 1994 eine Einspruchsentscheidung erlassen. Darin wurden die Kosten des Arbeitszimmers (3.684,00 DM) nicht mehr anerkannt. Die Aufwendungen für den Videorecorder und das Fernsehgerät (545,40 DM) sollten ebenfalls nicht anerkannt werden; sie wurden bei der betragsmäßigen Zusammenstellung versehentlich aber doch berücksichtigt. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte die anerkannten Aufwendungen im Verhältnis von 40: 40: 20 den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit und den Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zuordnete. Position 8 blieb in Höhe von 1.690,70 DM weiterhin den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet.

Am 7. Oktober 1994 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 17. Februar 1992 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1994 die Einkommensteuer 1990

  • • unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 3.684,00 DM (Arbeitszimmer) und 545,40 DM (AfA Videorecorder und Fernsehgerät) bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
  • • und unter Zuordnung der bisher bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei den Ausbildungskosten berücksichtigten Aufwendungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
  • • sowie unter Berücksichtigung des Abgangs im Anlagevermögen in Höhe von 900 DM

    festzusetzen.

Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Die Lage und Größe seines Arbeitszimmers könne der vorgelegten Wohnungsskizze entnommen werden. Die Mietzahlungen seien nachgewiesen (Bl. 2). Bei dem angeschafften Videorecorder und Fernsehgerät handele es sich um Zweitgeräte, die als Arbeitsmittel verwendet würden (Bl. 3).

Bei der Zuordnung der berufsbezogenen Aufwendungen sei zu berücksichtigen, daß er als Student ausschließlich auf die Universitätsbibliothek und den Lesesaal der Universität zur Vorbereitung seiner Dissertation angewiesen sei.

Als Arbeitnehmer erteile er an der städtischen Musikschule Kindern Musikunterricht; hierfür würden weder Literaturvorbereitung noch Arbeitsmittel benötigt. Entsprechendes gelte für seine Tätigkeit beim … Rundfunk, für die er zur Moderation einer Morgensendung auf seine erworbenen Kenntnisse zurückgreifen könne. Werbungskosten fielen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.

Als selbständig Arbeitender habe er Aufwendungen zu tragen, die der Einnahmenerzielung, -sicherung und -erhaltung dienten. Seine Aufwendungen seien nur bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen, weil sämtliche Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen ist er der Auffassung, das für die Ermittlung der Höhe der Arbeitszimmerkosten zu überprüfende Mietverhältnis könne steuerlich nicht anerkannt werden. Die K...

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