rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Kosten eines PC als Werbungskosten bei Einkünften sowohl aus Vermietung und Verpachtung als auch bei nichtselbständiger Arbeit. Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Kosten für einen privat angeschafften Personalcomputer (PC) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Wohnung in X. war an den Sohn der Kläger, …, vermietet, der im Fach Betriebswirtschaftslehre an der Universität X. immatrikuliert war.

Der Kläger erklärte für das Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Eigentumswohnung in X., die am ….10.1992 angeschafft und am ….11.1992 fertiggestellt worden ist, sowie aus einem am ….12.1993 angeschafften und am ….12.1994 fertiggestellten Objekt in, L..

Bei den Werbungskosten für das Objekt in X. machte der Kläger unter anderem …. DM Abschreibung für Abnutzung (AfA) für einen Computer zur Verwaltung der vermieteten Immobilien geltend, der am 27.1.1992 gekauft worden war. Bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger bei den Arbeitsmitteln lediglich eine Pauschale von 180 DM für Fachliteratur.

Mit Bescheid vom 11.1994 setzte das beklagte Finanzamt (Finanzamt) die Einkommensteuer für das Streitjahr auf …. DM fest, wobei es das Mietverhältnis und die Werbungskosten für die Wohnung in X. nicht anerkannte.

Mit Bescheid vom ….10.1995 half das Finanzamt dem Einspruch insoweit ab, als es das Mietverhältnis für den Monat Dezember anerkannte und 1/12 der diesbezüglichen Werbungskosten, mit Ausnahme der Kosten für den PC, berücksichtigte und setzte die Einkommensteuer für 1993 auf …. DM fest.

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom ….6.1996 als unbegründet zurück. Eine nahezu ausschließliche Nutzung zu beruflichen Zwecken des PC sei nicht nachgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Kläger nur noch die Anerkennung der AfA für den PC weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, daß die Programme für die Erledigung der Tätigkeiten aus nichtselbständiger Arbeit und für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden. Nach Aufforderung durch das Gericht legten die Kläger den Ausdruck des Inhaltsverzeichnisses der Festplatte vor. Auf die Stellungnahme des Finanzamts und den Hinweis des Gerichts, daß nicht von einer privaten Nutzung von nur ganz untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden könne, gaben die Kläger keine weitere Erklärung ab.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuer für 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von … DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung trägt es vor:

Aus dem Inhaltsverzeichnis ergäben sich eine Reihe von Anhaltspunkten für eine private Nutzung des PC.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat die AfA für den PC zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dabei kann offen bleiben, ob der PC auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden ist. Da der volle AfA-Betrag und nicht nur 1/12 geltend gemacht wird, soll der PC wohl überwiegend bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt worden sein. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Kläger im Schreiben vom ….2.1996 an das Finanzamt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (Bundesfinanzhof –BFH-Urteil vom 31. Januar 1986 VI R 78/82, BFHE 146, 76, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1986, 355). Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies hängt nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen G...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge