rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristverlängerung. Steuererklärung. Steuerberater. Mandant. Quotenverfahren. Antrag auf Fristverlängerung vom 27. September 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag eines Steuerberaters auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für einen Mandanten über den 30. September hinaus (bis zum 28. Februar des Folgejahres) kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Berater seine Abgabequote zum 30. September erfüllt hat. Ein Ablehnungsgrund kann darin bestehen, dass für den Mandanten die Vorjahreserklärung noch nicht abgegeben worden ist.

 

Normenkette

AO § 109 Abs. 1, § 149 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, wird beim Beklagten steuerlich veranlagt. Sie ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Der Steuerberater der Klägerin nahm wegen der Einhaltung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen am sogenannten „Quotenverfahren” teil. Das Quotenverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Steuerpflichtige, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe betreut werden.

Im Rahmen des Quotenverfahrens stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27. September 2002 den Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen der Klägerin für 2001 bis zum 28. Februar 2003 (Bl. 1 Rbh; Bl. 40 ff.). Durch Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 24. Oktober 2002, der an die Klägerin adressiert war, hat der Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Erklärungen des Jahres 2000 zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereicht waren (KStA 2001). Am 17. Dezember 2002 hat die Klägerin hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Einspruch erhoben. Durch Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2003 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat die Steuererklärungen für 2001 am 22. Januar 2003 beim Beklagten eingereicht.

Am 14. Februar 2002 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt,

das Gericht möge feststellen, dass die Abweisung des Fristverlängerungsantrages vom 27. September 2002 rechtswidrig gewesen ist.

Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung folge daraus, dass der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und zu den einzelnen Steuerarten Verspätungszuschläge festgesetzt habe (Bl. 26).

Die Klägerin werde seit über 15 Jahren von dem Prozessbevollmächtigten vertreten. Eine Vollmachtvorlage sei noch nie verlangt worden. Der Fristverlängerungsantrag vom 27. September 2002 sei nicht ihm gegenüber abgelehnt worden. Der Ablehnungsbescheid sei vielmehr der Klägerin am 28. Oktober 2002 mit einfachem Brief zugesandt worden. Gleichzeitig sei eine Frist zur Abgabe der Steuerklärungen von 12 Tagen (bis zum 8. November 2002) gesetzt worden (Bl. 2).

Der Beklagte weise auf die Abwicklung in der Vergangenheit hin. Hiernach sei die Abgabe für 1997, 1998, 1999 innerhalb der Fristen erfolgt. Mit Ausnahme der Erklärungen für das Jahr 2000 sei auch die Abgabe der übrigen Erklärungen stets im Einvernehmen mit dem Finanzamt vollzogen worden (Bl. 3).

Die Abgabe der Steuerklärungen für 2000 habe sich verspätet, weil der Prozessbevollmächtigte am 18. Januar 2002 wegen eines Unfalls (Armbruch) für 10 Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Im November 2002 habe er sich zudem einem operativen Eingriff unterziehen müssen (Bl. 3). Seine Vertretung habe sich auf die Bearbeitung von Termin- bzw. Fristangelegenheiten allgemeiner Art beschränkt (Bl. 3).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte habe dem Fristverlängerungsantrag vom 27. September 2002 nur bis zum 8. November 2002 stattgegeben, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Steuererklärungen für 2000 trotz mehrfacher Erinnerungen noch nicht abgegeben habe (Bl. 23).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Fristverlängerungsantrages vom 27. September 2002 ist zulässig.

Der Regelungsgehalt der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages erledigt sich mit der Abgabe der Steuererklärung (§ 124 Abs. 2 AO). Soweit ein Kläger nach der Erklärungsabgabe noch die Verlängerung der beantragten Frist begehrt, ist seine Verpflichtungsklage unzulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt – vor oder nach Klageerhebung – erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechende Anwendung. Dies gilt auch im Falle der Überprüfung einer Ermessensentscheidung, wenn der Kläger schlüssig vorträgt, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Das berechtigte Interesse ...

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