rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. November 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1998 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1992 und 1993 durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wohnten beide in den Streitjahren 1992 und 1993 in F. Der Kläger war bei der Firma S. GmbH als Bauleiter beschäftigt und arbeitete ausschließlich auf Baustellen in D. Der Arbeitgeber des Klägers behielt von dessen Bruttoarbeitslohn Lohn- und Kirchensteuer ein. Die Klägerin bezog in den Streitjahren keine Einkünfte.

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 30. Juli 1997 beim Beklagten die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1992 und 1993. Laut den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre bezog der Kläger außer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sonst keine Einnahmen.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. November 1997 die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die wegen der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs keinen Steuerbescheid erhalten hätten, könnten einen Antrag auf Durchführung der Veranlagung gemäß §§ 1 Abs. 3, 1a Einkommensteuergesetz –EStG– rückwirkend für die Veranlagungszeiträume vor 1996 lediglich innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG stellen. Da der Antrag jedoch erst am 14. August 1997 eingegangen sei, sei diese Frist für beide Veranlagungszeiträume überschritten.

Hiergegen legten die Kläger am 17. Dezember 1997 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar als unbegründet zurückwies.

Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die am 12. Februar 1998 erhobene Klage.

Mit dieser beantragen die Kläger sinngemäß,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. November 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1998 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1992 und 1993 durchzuführen.

Die Kläger machen geltend. § 1a EStG gelte grundsätzlich ab 1996, sei aber auf Antrag auch auf ältere, nicht bestandskräftige Veranlagungen anzuwenden. Selbst wenn aber eine Antragstellung nach § 1a EStG rückwirkend nicht möglich sei, komme die Durchführung einer Einzelveranlagung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG für 1992 und 1993 in Betracht, da der Kläger schon seit mehreren Jahren in D. arbeite und somit in D. seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung macht er des weiteren geltend, daß ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 1 Abs. 1 EStG von dem Kläger in D. in den Streitjahren nicht begründet worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Durchführung der Veranlagung für die Streitjahre 1992 und 1993 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1992 und 1993 liegen vor

1. Nach der in den Streitjahren 1992 und 1993 geltenden Fassung des § 46 Abs. 1 EStG wird dann, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen überschreitet. § 50 EStG sah Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige vor. Nach § 50 Abs. 5 EStG galt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 EStG (beschränkte Steuerpflicht, Summe der Einkünfte unterliegt zu mindestens 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer) konnte der beschränkt Steuerpflichtige beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (§ 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 a EStG). Allerdings mußte ein solcher Antrag entsprechend § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres gestellt werden (§ 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 a, 2, Hs. EStG).

Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1996 (BGBl. 1995 I, 1250) die Regelung über die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen wesentlich geändert. Nunmehr können auch beschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuer...

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