Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Telefon- und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Anwendung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen, die den Nachweis konkreter (höherer) Aufwendungen zulassen (§§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 EStG). Anerkennung von Aufwendungen in Form von Telefonkosten und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitnehmer, der die Kosten für die berufliche Nutzung eines privaten Telefonanschlusses geltend macht, ohne jedoch die einzelnen Aufwendungen nachzuweisen, muss sich auf die von der Finanzverwaltung verwandten, auf dem BMF-Schreiben vom 11.6.1990 IV B 6 – S 2336 – 4/90 (BStBl I 1990, 290) beruhenden Pauschsätze verweisen lassen, da diese eine nicht zu beanstandende Konkretisierung des Werbungskostenabzugs von Telefonkosten darstellen.

2. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermöglicht eine stichprobenartige Überprüfung der Angaben des Fahrtenbuchs mit vorzulegenden Unterlagen, wie Tankrechnungen, Terminkalender usw.) und setzt die Trennung der beruflich und privat veranlassten Fahrten sowie der damit verbundenen Kilometerleistung voraus. Bei den beruflich veranlassten Fahrten sind zudem Angaben zum Tag der Fahrt, zum Start- und Zielort sowie zum jeweiligen Zweck der Reise zu machen, wozu die konkret die Angabe der aufgesuchten Firmen bzw. Personen gehört.

3. Fehlen in einem Fahrtenbuch die Kilometerstände am Beginn und am Ende jeder Fahrt, so dass sich der Umfang der Privatfahrten nicht erkennen lässt, muss sich der Steuerpflichtige auf die Kilometersätze der Verwaltungsanweisungen (Abschn. 38 Abs. 2 LStR 1990) verweisen lassen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten in Form von Telefonkosten und Aufwendungen für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Versicherungskaufmann im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG –). In seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre machte er unter anderem Werbungskosten in Form von Telefonkosten in Höhe von 549,57 DM (1993) bzw. 907,48 DM (1994) und Aufwendungen für Fahrten mit seinem privaten Kraftfahrzeug in Höhe von 17.248,40 DM (1993) bzw. 16.853,20 DM (1994) geltend. Der Beklagte hat diese Werbungskosten gekürzt, indem er zum Einen den Privatanteil an den gesamten Telefonkosten auf 80 v. H. erhöhte und nur 157,02 DM (1993; vgl. Rbh, Bl. 11) bzw. 181,60 DM (1994; Rbh, Bl. 27) zum Abzug zuließ; zum Anderen kürzte er die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW um einen (geschätzten) Privatanteil in Höhe von 25 v. H. und anerkannte insoweit lediglich Werbungskosten in Höhe von 12.936,30 DM bzw. 12.639,90 DM (1994; Rbh, Bl. 28). Der Beklagte erließ am 3. Januar 1997 entsprechende Einkommensteuerbescheide. Die gegen diese Bescheide am 27. Januar 1997 eingelegten Einsprüche hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 11. April 1997 in den streitgegenständlichen Punkten als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde ausweislich des Absendevermerks am 17. April 1997 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Hiergegen richtet sich die am 17. Juni 1997 erhobene Klage.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe häufig, bevor er morgens das Haus verließ, mit Kunden sowie mit der für ihn zuständigen Geschäftsstelle der Versicherungsgesellschaft, für die er tätig war, telefoniert. Diese Telefonate hätten etwa zwischen 8.00 und 8.30 Uhr stattgefunden. Auch am Abend habe er von zu Hause aus in der Regel zwischen 18.00 und 20.00 Uhr mit Kunden telefoniert. Genaue Aufzeichnungen habe er nicht geführt, weil auch in Jahren vor 1993 vom Beklagten immer 70 v. H. der Telefonkosten als Werbungskosten anerkannt worden seien.

Daneben seien auch die beantragten Fahrtkosten anzuerkennen. Denn er habe sein Fahrzeug praktisch in vollem Umfang beruflich genutzt. Für Fahrten im privaten Bereich habe ihm ein wahrend des ganzen Jahres zugelassenes Motorrad sowie das Kraftfahrzeug seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau zur Verfügung gestanden.

Er beantragt,

unter Abänderung des Bescheides über Einkommensteuer für 1993 und des Bescheides über Einkommensteuer für 1994, jeweils vom 3. Januar 1997 und jeweils in der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1997 die Einkommensteuer für 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 2.979,81 DM und die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 2.981,72 DM neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinerlei Aufzeichnunge...

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