Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung. Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 37a Abs. 4 StBerG ergibt sich kein Anspruch eines Bewerbers darauf, vollständig von der Eignungsprüfung befreit zu werden.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG endgültig gesperrt ist, wenn der Bewerber dreimal erfolglos an der Steuerberaterprüfung teilgenommen hat, auch wenn dies lange Zeit zurückliegt.

 

Normenkette

StBerG §§ 37a, 38

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2010; Aktenzeichen VII B 119/10)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht. Er betreibt sein Büro in … Er hat insgesamt dreimal ohne Erfolg die Steuerberaterprüfung abzulegen versucht, nämlich in den Jahren 1986, 1991 und 1994. Im Juni 2001 schloss der Kläger in Belgien erfolgreich eine Ausbildung zum „Steuersachverständigen” mit einem Diplom ab, welches ihn zur Hilfeleistung in Steuersachen in Belgien berechtigte (Bl. 28). Aufgrund seines vorherigen Studiums in Deutschland war er im 2. Jahr in diese dreijährige Berufsausbildung „quer” eingestiegen unter der Voraussetzung, dass der Stoff des ersten Jahres nachgeholt wird und er durch eine Prüfung die Berechtigung erbringe, im zweiten Jahr die Ausbildung fortzusetzen.

Der Kläger hatte bereits zuvor ein Klageverfahren wegen der Zulassung zur Eignungsprüfung geführt (..). Die dortige Klage nahm er wegen fehlenden Vorverfahrens schließlich … zurück.

Am 25. August 2007 beantragte der Kläger beim Ministerium der Finanzen …, ihn von der Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu befreien (Beiakte Bd. II, Bl. 322 ff.). Diesen Antrag lehnte das Ministerium mit Schreiben vom … (Bl. 6) ab.

Am 12. November 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ging nach § 157 a Abs. 3 StBerG die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung auf den Beklagten über.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei prüfungsfrei als Steuerberater in Deutschland zuzulassen. Bereits durch die in Deutschland höherrangige Prüfung des vereidigten Buchprüfers, die er 2003 erfolgreich bestanden habe, habe er die erforderliche Sachkunde bewiesen, die eine (erneute) Steuerberaterprüfung entbehrlich mache. Eine Befreiung wegen erforderlicher Sachkunde sei nach § 37 a Abs. 2 bis 4 StberG möglich. Herr … vom Finanzministerium … habe dies in seinem Schreiben vom … (StB-Akte Bd. II, Bl. 309), auf das der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinwies, angedeutet.

Jedenfalls sei er hilfsweise aufgrund seiner Steuerberatungsqualifikation in Belgien zur vereinfachten Prüfung nach § 37 a StBerG berechtigt und zuzulassen. Das dreimalige Scheitern an der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG hindere eine Prüfung nach § 37 a StBerG nicht, zumal die Fehlversuche erhebliche Jahre zurück lägen. Die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit gebiete es, lange zurückliegende Umstände unberücksichtigt zu lassen, wenn sich danach wesentliche Veränderungen ergeben haben. Dies sei bei ihm durch die nachträglich erworbenen Qualifikationen (Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, belgischer Steuersachverständiger) der Fall. Eine Beschränkung auf nur drei Versuche zur Steuerberaterprüfung für das gesamte Leben sei verfassungswidrig (Bl. 3).

Die Tatsache, dass er sich auf die vereinfachte Prüfung nach § 37 a StBerG berufe, stelle keine Umgehung des deutschen Rechts dar. Er könne sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2005 (VII B 294/04, BB 2005, 1552) unmittelbar auf europäisches Recht berufen. Hierbei sei auch nicht hinderlich, dass er die Ausbildung teils im Inland, teils im Ausland vollzogen habe.

Das BFH-Urteil vom 1. April 2008 (VII R 13/07 BStBl II 2008, 693) sei falsch. Der BFH habe sich auf „europäischen Boden begeben”. Es sei aber allein Sache des Europäischen Rechts, Studienabsolventen zu beschränken, die EU-Diplome haben (Bl. 37).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2007 zu verurteilen, den Kläger von der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG und von der Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG als Steuerberater zu befreien.

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zur verkürzten Prüfung nach § 37 a StBerG zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Hauptantrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die eine prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater lägen nicht vor. Die abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 38 StBerG seien nicht erfüllt. Für eine ergänzende Auslegung oder sinngemäße Anwendung bestehe kein Anlass (Bl. 17).

Im Übrigen fehle es für den Antrag auf Zulassung zur erleichterten Prüfung nach § 37 a StBerG [Eignungsprüfung] an der Dur...

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