Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungskosten, die die frühere Gemeinschaftspraxen bzw. eine frühere Einzelpraxis betreffen, sind keine nachträglichen Betriebsausgaben im Streitjahr. Keine Rückstellung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betreffen Rechnungen über Steuerberatungskosten frühere Gemeinschaftspraxen, an denen ein Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in den Vorjahren beteiligt beteiligt war, bzw. eine im Streitjahr beendete Gemeinschaftspraxis, so kann der Steuerpflichtige diese Beratungskosten nicht unmittelbar bei seiner Einkommensteuer als nachträgliche Betriebsausgaben aus selbstständiger Tätigkeit im Streitjahr geltend machen, sondern nur im Rahmen der jeweiligen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststsellung für die jeweilige Gemeinschaftspraxis.

2. Soweit eine Rechnung über Steuerberatungskosten die Überführung des früheren Einzelunternehmens in eine Gemeinschaftspraxis in einem Vorjahr betrifft, hätte sie im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns berücksichtigt werden müssen; das gilt auch dann, wenn das FA beim Wechsel zwischen den verschiedenen Gemeinschaftspraxen bzw. zum Einzelunternehmen und vom Einzelunternehmen in eine erneute Gemeinschaftspraxis jeweils rechtsfehlerhaft auf einen Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung sowie die Erstellung einer Übergangsbilanz verzichtet hat und wenn im Innenverhältnis ausschließlich der klagende Freiberufler die Steuerberatungskosten der jeweiligen Gemeinschaftspraxis vollständig zu tragen hatte.

3. Im Rahmen einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt die Bildung von Rückstellungen nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3-4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben und die Bildung von Rückstellungen für Steuerberatungskosten bei Betriebsaufgabe.

Die Kläger sind ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Zahnarzt. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung. Nachdem der Kläger in den Vorjahren als Mitgesellschafter in wechselnder Beteiligung nacheinander in mehreren Gemeinschaftspraxen tätig gewesen war, führte der Kläger im Jahr 2006 seine Zahnarztpraxis als Einzelunternehmen. Dieses Einzelunternehmen überführte der Kläger zum 31. Dezember 2006 in die Gemeinschaftspraxis „Dr. A. und B. und C.”. Zum 31. März 2008 schied der Kläger aus dieser Gemeinschaftspraxis aus und veräußerte seinen Anteil an die verbliebenen Gesellschafter. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 15. April 2010 stellte der Beklagte für das Streitjahr 2008 – unter anderem – einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 84.760,– EUR fest.

In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte der Kläger Verluste aus dem Einzelunternehmen in Höhe von 14.224,– EUR. Zur Erläuterung fügte er eine Liste der Einnahmen in Höhe von insgesamt 4.737,– EUR und der Ausgaben in Höhe von 18.691,59 EUR bei. Unter anderem machte der Kläger Kosten für folgende Beratungsleistungen geltend:

„… group, Beratung 2004 (Dr. A. & D.)

266,80

… group, Beratung 2004 (Dr. A.)

2.366,40

… group, G&V2006 (Dr. A. & B.)

2.594,20

… group, G&V 2006 (Dr. A.)

3.962,70

… group, FiBu 2006 (Dr. A.)

2.177,70”

Des Weiteren machte der Kläger Rückstellungen für Beratungskosten in folgender Höhe geltend:

Rückstellungen: … group, Beratungsleistung

2005-2007

5.000,–

… group, Abschluss 2008

1.500,–”

Eine Aufgabebilanz hatte der Kläger weder anlässlich der Überführung seines Einzelunternehmens in die Gemeinschaftspraxis zum 31. Dezember 2006 noch anlässlich seines Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis zum 31. März 2008 erstellt, sondern seinen Gewinn weiterhin durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Beklagte ließ im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 20. Januar 2010 die geltend gemachte Verluste unberücksichtigt. Er vertrat zunächst die Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen seien.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch hin stimmte der Beklagte im Einspruchsverfahren – aus Vereinfachungsgründen – zwar grundsätzlich der Berücksichtigung als nachträgliche Einkünfte des Einzelunternehmens zu, forderte jedoch die Kläger auf die Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu belegen. Nachdem die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege vorgelegt und sich auch nicht weiter zum Sachverhalt geäußert hatten, erkannte der Beklagte daraufhin in der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2011 im Rahmen der Betriebaufgabe geltend gemachte Einnahmen und Ausgab...

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