Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sonderabschreibung nach § 7h EStG für den als Neubau anzusehenden DG-Ausbau eines im Übrigen begünstigten Altbaus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestätigt eine Stadt entsprechend der Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG an einem Gebäude und führt des Weiteren aus, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 7h EStG ist, kann sich der Steuerpflichtige für eine Sonderabschreibung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Gebäudes, mithin eines nach dieser Vorschrift nicht begünstigten bautechnischen Neubaus nicht auf die Bindungswirkung der Bescheinigung berufen.

2. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung im Dachgeschoss und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das einheitlich abzuschreiben ist.

3. Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen. Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, besteht keine Rechtsgrundlage.

 

Normenkette

EStG § 7h Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10; BauGB § 177; HGB § 255 Abs. 2; Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 15/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine von ihm erworbene Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustehen.

Der Kläger schloss am 29. Juli 2002 vor dem Notar … mit dem Amtssitz in D. mit der … Z. KG (KG), für die er als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, einen mit „Kaufvertrag” überschriebenen Vertrag ab (UR.Nr. …). Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 01. August 2002 wurde die Urkunde vom 29. Juli 2001 vom persönlich haftenden Gesellschafter der KG, L., genehmigt.

Der Vorbemerkung des Vertrages ist zu entnehmen, dass die KG Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von Z. Blatt … eingetragenen Grundstücks, Gemarkung Z., Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …Platz, mit einer Größe von 4.972 qm, sowie des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von Z. Blatt … eingetragenen Grundstücks, Gemarkung Z., Flur …, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, …straße, mit einer Größe von 2.753 qm, war. Weiter ist ausgeführt, dass auf dem Flurstück … ein Gebäude mit 36 Wohnungen stehe. Die KG renoviere und modernisiere dieses Gebäude. Die Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Auf dem Flurstück … stehe eine Reithalle, die in ein Parkhaus mit 70 Stellplätzen umgebaut werde. Auch diese Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Die KG beabsichtige, das Eigentum an den Grundstücken in Miteigentumsanteile in der Weise aufzuteilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung nebst Nebenräumen in dem auf dem Flurstück … zu renovierenden Gebäude sowie das Sondereigentum an einem bestimmten Stellplatz in dem auf dem Flurstück … umzubauenden Parkhaus verbunden sei. Die KG habe am 22. November 2001 (UR.Nrn. … und … des Notars …) zwei Teilungserklärungen nebst Gemeinschaftsordnungen beurkunden lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorbemerkung zum Kaufvertrag wird auf die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.

Die Antragsteller und die KG schlossen einen „Bauträgervertrag”. Die KG verkaufte a) das gemäß Teilungserklärung (UR.Nr. …) bereits gebildete Wohnungseigentum, die Eigentumswohnung Nr. …, den 22,40/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Räumlichkeiten nebst Balkon und Keller Nr. … im Kellergeschoß, eingetragen im Grundbuch von Z. Blatt …, und b) das gemäß Teilungserklärung nebst Ergänzungsurkunde (UR.Nr. … und …) zu bildende Teileigentum, den Stellplatz Nr. 20, den 1/70stel Miteigentumsanteil an dem Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Nr. 20 im Erdgeschoß, mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör.

Im Rahmen „der Herstellung der Renovierung und Modernisierung des Gebäudes” auf den Flurstücken … und … seien – so der Vertragstext – verschiedene Arbeiten durchzuführen, die in den Baubeschreibungen vom 22. November 2001 (UR.Nrn. … und … des Notars …) enthalten seien. Die KG verpflichtete sich, den Kaufgegenstand gemäß den in Bezug genommenen Plänen und den in Bezug genommenen Baubeschreibungen herzustellen. Die KG erklä...

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