rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage wegen Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ersetzt ein Möbel herstellender Betrieb über ein Jahr nach der Übernahme des Vertriebs und des Fuhrparks und später auch der entsprechenden Produktion einer GmbH & Co. den Fuhrpark durch Sattelzugmaschinen mit einer 10 PS höheren Leistung sowie einer die Logistik optimierenden Can-Bus-Technologie, sind die Anschaffungskosten für die nicht unmittelbar der Produktion dienenden Fahrzeuge nicht gem. § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 begünstigt, wenn die zulagenbegünstigte Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte ausscheidet, nach dem die Investition nicht im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben erfolgt, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht (Anschluss an BFH v. 22.10.2009, III R 14/07, BStBl II 2010, 361 und BMF v. 20.1.2006, IV C 3 InvZ 1015-1/06, BStBl I 2006, 119).

2. Das Merkmal „unmittelbar der Produktion dienend” erfordert, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vor- noch bloß nachgelagert sein dürfen.

3. Offen blieb, ob unter einem „Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht” eine anderweitige Erstinvestition oder jedwedes die Produktion begünstigendes Vorhaben zu verstehen ist.

4. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang kann nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass zwischen der möglichen Erweiterung und der Investition ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist. Eine feste Größenordnung, wann ein zeitlicher Zusammenhang zu verneinen ist, gibt es nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere auch, wie sich der zeitliche und der ebenfalls erforderliche sachliche Zusammenhang zueinander verhalten.

 

Normenkette

InvZulG 2005 § 2 Abs. 3, 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin besteht seit dem Jahr 2000 in der Herstellung und im Vertrieb von Federkernen, Steppmatten, Möbeln und Möbelteilen. Im Mai 2003 übernahm die Klägerin zunächst nur den Vertrieb von Polstermöbelbetten der Firma A Polsterbetten GmbH & Co KG und zu diesem Zweck auch deren gesamten Fuhrpark. Nach deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übernahm die Klägerin im September 2003 auch die entsprechende Produktion und mietete zu diesem Zweck auch deren Produktionsräume sowie diverse bewegliche Wirtschaftsgüter an. Im November 2004 bestellte sie neun neue Sattelzugmaschinen vom Typ Mercedes Benz 1832 LS „Actros” und tauschte sie bei der Lieferung von Februar bis März 2005 gegen die alten Sattelzugmaschinen der A Polsterbetten GmbH & Co KG aus. Die neuen Maschinen sind im Wesentlichen, insbesondere vom Gesamtgewicht und von den Achslasten her, mit den alten Maschinen vergleichbar, weisen aber eine 10 PS höhere Leistung auf und sind erstmals mit einer neuen, sogenannten offenen Can-Bus-Technologie ausgestattet. Letztere vernetzt nicht nur die Geräte innerhalb des Fahrzeuges miteinander, sondern ermöglicht auch einen Zugriff von außerhalb, so dass die Strecken und Standzeiten kontrolliert und Auslieferung sowie Retouren besser koordiniert werden können, was dann die Auslastung der Fahrzeuge optimiert.

Für diese Investition im Wert von 546.390 EUR begehrte die Klägerin eine 25 %ige Investitionszulage von 136.597,50 EUR. Diese versagte der Beklagte nach einer Investitionszulagensonderprüfung mit Bescheid vom 26. Mai 2006, bei dem jedoch erst mit Übersendung der Zweitausfertigung am 20. Oktober 2006 ein Zugang nachweisbar ist, und – nach Antrag auf Widereinsetzung und Einspruch vom 30. Oktober 2006 – mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007. Dagegen richtet sich die Klage vom 4. Juni 2007, in deren Verlauf der Zeuge H. zu der Behauptung der Klägerin gehört wurde, dass der Einsatz der Can-Bus-Technologie im Fuhrpark der Klägerin zu einer Steigerung des Outputs geführt habe. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Klägerin meint, ihre Investitionen seien als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte anzusehen und daher investitionszulagenbegünstigt. Die Erweiterung habe zwar schon im September 2009 mit der Aufnahme der Produktion von Polsterbetten begonnen, sei aber von Beginn an von der Anschaffung der neuen Zugmaschinen abhängig gewesen und daher erst durch sie abgeschlossen worden. Diese Zugmaschinen seien durch ihre höhere PS-Leistung in der Lage, Rückfrachten mit Stahl zur Herstellung neuer Matratzen auszuführen. Außerdem ermögliche die neue Can-Bus-Technologie eine jederzeitige und so detaillierte Überwachung der Fahrzeuge, dass über die Optimierung des logistischen Ablaufes erhebliche neue Transportkapazitäten für die verstärkte Produktion von Seniorenbetten hätten freigesetzt werden können.

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