Leitsatz

Ersetzt ein Möbel herstellender Betrieb über ein Jahr nach der Übernahme des Vertriebs und des Fuhrparks und später auch der entsprechenden Produktion einer GmbH & Co. den Fuhrpark durch Sattelzugmaschinen mit einer 10 PS höheren Leistung sowie einer die Logistik optimierenden Can-Bus-Technologie, sind die Anschaffungskosten für die nicht unmittelbar der Produktion dienenden Fahrzeuge nicht gem. § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 begünstigt, wenn die zulagenbegünstigte Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte ausscheidet, nach dem die Investition nicht im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben erfolgt, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht. Das Merkmal "unmittelbar der Produktion dienend" erfordert, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vor- noch bloß nachgelagert sein dürfen.

 

Sachverhalt

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin besteht in der Herstellung und im Vertrieb von Möbeln. Im Mai 2003 übernahm die Klägerin zunächst den Vertrieb von Betten der Firma A und zu diesem Zweck auch deren Fuhrpark. Im September 2003 wurde auch die entsprechende Produktion übernommen. Im November 2004 bestellte die Klägerin neun neue Sattelzugmaschinen und tauschte sie gegen die alten Sattelzugmaschinen der Firma A aus. Die neuen Maschinen sind im Wesentlichen mit den alten vergleichbar, weisen aber eine 10 PS höhere Leistung auf und sind mit einer neuen Can-Bus-Technologie ausgestattet. Für diese Investition begehrte die Klägerin eine 25 %ige Investitionszulage. Diese wurde versagt. Dagegen wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass die Investitionen als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte anzusehen und daher investitionszulagenbegünstigt seien. Die Zugmaschinen seien durch ihre höhere PS-Leistung in der Lage, Rückfrachten mit Stahl zur Herstellung neuer Matratzen auszuführen. Außerdem ermögliche die neue Can-Bus-Technologie, dass über die Ablaufoptimierung erhebliche neue Transportkapazitäten für die verstärkte Bettenproduktion freigesetzt werden können.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Vorliegend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die fragliche Investition allenfalls als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte begünstigt sein könnte. Nach Meinung des BFH und des BMF ist hierfür Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Dies muss sich nach außen dokumentieren, d. h. die Investition muss die Möglichkeit schaffen, die Produktion von Waren oder Dienstleistungen qualitativ oder quantitativ zu steigern. Ersetzt ein Wirtschaftsgut lediglich ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut, dient es nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn es geeignet ist, den Output zu erhöhen. Für den Senat ist es eindeutig, dass die umstrittenen Sattelzugmaschinen nicht unmittelbar der Produktion dienen, sondern lediglich den Transport erleichtern. Die Formulierung "unmittelbar der Produktion dienend" ist aber so zu verstehen, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vor- noch bloß nachgelagert sein dürfen. Dies ist bei den Sattelzugmaschinen nicht der Fall.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht nicht, da es der Definition des BFH und des BMF folgt. Es zeigt klar auf, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung im Rahmen einer Investitionszulage eng und strikt sind. Zudem wird deutlich, dass die Finanzverwaltung detaillierte betriebswirtschaftliche Erläuterungen vom Unternehmer zur Begründung der Begünstigungsfähigkeit verlangt. Auf die Schlüssigkeit einer solchen Erklärung ist in ähnlich gelagerten praktischen Fällen zu achten.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2011, 1 K 482/11

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