rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit einer gegen eine GbR ergangenen Prüfungsanordnung. Zulässigkeit einer wiederholten Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb und Begründung der Prüfungsanordnung. Teilnahme eines Azubis an der Außenprüfung nicht zustimmungsbedürftig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige GbR ist als Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung durch die Angabe der von ihr selbst verwendeten Geschäftsbezeichnung, die sie von anderen personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet und überdies die Nachnamen ihrer beiden Gesellschafter enthält, eindeutig bestimmt.

2. Eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO bedarf auch im Falle einer Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb keiner weiteren Begründung als der bloßen Nennung dieser Vorschrift.

3. Auch bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben ist eine wiederholte Anschlussprüfung zulässig, ohne dass es dabei auf ein zu erwartendes Mehrergebnis ankäme.

4. Die Beauftragung eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung zur Ausbildung als eines von mehreren Außenprüfern bedarf nicht der der Zustimmung des Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1 S. 3, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2; BPO 2000 § 4 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.11.2009; Aktenzeichen IV B 62/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

In der Zeit vom 13. Juni 2006 bis 25. Mai 2007 führte der Beklagte bei der Klägerin eine allgemeine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer wie auch der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 und 2003 durch, wobei er zu der Annahme gelangte, die Klägerin sei Organträgerin gegenüber der … GmbH.

Unter dem 09. Mai 2008 ordnete der Beklagte der Klägerin gegenüber eine allgemeine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der Feststellungen des Gewinns für die Jahre 2004 bis einschließlich 2006 an. Er teilte mit, mit der Außenprüfung seien die Herren „R., Finanzamt …,” und „K., Finanzamt … (zur Ausbildung)” beauftragt worden.

Der gegen die Prüfungsanordnung gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 04. Juni 2008 ein. Die Klägerin führte aus, sie sei durch Rechtsnachfolge nach der … OHG nach Gründung der … GmbH durch Betriebsaufspaltung entstanden. Bereits bei ihrer Rechtsvorgängerin sei eine allgemeine Außenprüfung für 2001 und 2002 durchgeführt worden. Es handele sich um eine Anschlussprüfung. Sie sei aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 23. Februar 2006 in der Zeit bis zum 25. Mai 2007 hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der Feststellung des Gewinns für 2002 und 2003 geprüft worden. Die Prüfung habe keine Mehrergebnisse gezeitigt. In den Umsatzsteueränderungsbescheiden sei die umsatzsteuerliche Organschaft berücksichtigt worden. Die Umsatzsteuer habe die … GmbH in vollem Umfang beglichen. Es sei lediglich zu einer Umbuchung gekommen. Das Finanzamt müsse in der Begründung der Prüfungsanordnung ausführen, ob mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Dabei dürfe es Schlüsse aus den Feststellungen vorangegangener Außenprüfungen ziehen. Mit der durch die strittige Prüfungsanordnung erreichten Prüfungsdichte hätten Klein- und Mittelbetriebe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen. Dem Prozessbevollmächtigten sei keine einzige Anschlussprüfung, ohne dass die Vorprüfung ein Mehrergebnis ergeben habe, bekannt. Die in Auswertung des Prüfungsberichts am 10. Juli 2007 ergangenen Bescheide stünden nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin habe sie nicht angefochten. Sie habe die Jahresabschlüsse für 2004, 2005 und 2006 der Prüferbilanz angepasst. Die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide habe sie gleichfalls nicht angefochten. Weder die Größenklasse ihres Betriebs noch das zu erwartende Mehrergebnis rechtfertigten eine Anschlussprüfung. Bei Annahme eines nicht pflichtgemäßen Ermessens sei der Steuerpflichtige berechtigt, eine Begründung der Prüfungsanordnung zu verlangen. Die Finanzbehörde müsse die Auswahl derjenigen Steuerpflichtigen, bei denen sie eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO durchführen wolle, nach pflichtgemäßem Ermessen treffen und begründen. Es sei nicht vollständig auszuschließen, dass im Erlass der Prüfungsanordnung Willkür und Schikane seitens des Beklagten lägen. Im Rahmen der Vorprüfung sei eine Schlussbesprechung unterblieben. Der Beklagte pflege ohnehin Außenprüfungen bei der Klägerin ohne Schlussbesprechung durch Bekanntgabe von Steuerbescheiden zu beenden, was die Annahme zulasse, dass Willkür und Schikane im Rahmen der vom Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung nicht auszuschließen seien.

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