rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen des Alleingesellschafters bei mehreren für die GmbH einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern. Zufluss von noch nicht gezahlten Mieten bei Vermietung des Alleingesellschafters an „seine” GmbH. keine Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung. kein Anspruch auf Terminverlegung beim FG bei gleichzeitiger Ladung zu einem anderen Verfahren, für das der Prozessbevollmächtigte nicht postulationsfähig ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft muss zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Das ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Alleingesellschafter einer GmbH gegenüber der Geschäftsführung der GmbH weisungsbefugt ist.

2. Ist der Alleingesellschafter einer GmbH neben seinem Vater als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH bestellt, so kann nur dann eine organisatorische Eingliederung zwischen dem Alleingesellschafter und der GmbH bestehen, wenn u. a. eine schriftliche Geschäftsführungsordnung vorliegt, die bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer ein Letztentscheidungsrecht des Alleingesellschafters vorsieht.

3. Vermietet der Alleingesellschafter ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig an die GmbH und wird die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnet, so ist beim Alleingesellschafter als beherrschendem Gesellschafter der GmbH der Zufluss der Mieteinnahmen nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Mietforderung anzunehmen, wenn der Mietanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und die GmbH als Schuldnerin zahlungsfähig ist. Hat der Alleingesellschafter die Auszahlung seiner Mietzinsansprüche verzögert, weil er die Liquidität der GmbH schonen wollte, ist insoweit jedoch eine klare und eindeutige Fälligkeitsabrede nicht getroffen worden, wird der Zufluss der Mietforderungen nicht dadurch vermieden, dass der Gesellschafter seine Interessen als Gläubiger der Mietzinsen hinter die Interessen der Gesellschaft zurücktreten hat lassen.

4. Eine GmbH ist trotz vorliegender Finanzierungsengpässe nicht erkennbar auf Dauer unvermögend, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu tilgen, und somit nicht zahlungsunfähig, wenn noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist und die GmbH Verbindlichkeiten anderer Gläubiger durchgehend erfüllt.

5. Das FG muss einem Terminverlegungsantrag nicht entsprechen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft, für die der Prozessbevollmächtigte des Klägers tätig ist, zum selben Termin zwar schon zu einem anderen (zivilrechtlichen) Termin beim Landgericht geladen worden ist, der zur mündlichen Verhandlung des FG geladene Prozessbevollmächtigte jedoch als ein nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechtsbeistand in dem Verfahren beim Landgericht, einem Anwaltsprozess, nicht postulationsfähig und folglich nicht gehindert ist, den Termin vor dem Finanzgericht wahrzunehmen.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 20; ZPO §§ 78, 227; BRAO § 209; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; FGO § 155

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen gegenüber der … Baugesellschaft … mbH (C.) erbracht hat und in welcher Höhe der Kläger gegebenenfalls entsprechende Entgelte vereinnahmt hat.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren bis zum 13. Oktober 2000 ein Einzelunternehmen für den Einbau genormter Baufertigteile. Des Weiteren war er Alleingesellschafter der am 06. März 1996 gegründeten C. Deren alleiniger Geschäftsführer war bis zum 01. Februar 1999 der Vater des Klägers, D. B. In der Zeit vom 02. Februar 1999 bis zum 07. Mai 2002 waren der Kläger und sein Vater jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer; seit dem 08. Mai 2002 ist der Kläger alleiniger Geschäftsführer der C. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 01. Juni 1998 vermietete der Kläger der C., als deren Vertreter er den Vertrag unterzeichnete, zu einem monatlichen Mietzins von netto 2.795,24 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 447,24 DM Büroräume und Lager- bzw. Freiflächen in R. Der Mietzins sollte jeweils im Voraus, spätestens bis zum 5. Werktag des betreffenden Monats zahlbar sein. Die Beteiligten gehen deshalb unstreitig von einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der C. als Betriebsgesellschaft aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Mietvertrag Bezug genommen.

Der Kläger, der seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete, erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Stre...

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