Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a AO auf Steuernachzahlungen sind nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen es auf das Entstehen der Zinsen haben ankommen lassen, um zunächst eine Kapitalanlage mit dem später für die Steuernachzahlung verwendeten Geldbetrag finanzieren zu können.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, §§ 20, 12 Nr. 3; AO § 233a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen VIII B 74/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a Abgabenordnung (AO) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Für dieses Jahr erklärten sie Einnahmen aus Kapitalvermögen in beträchtlicher Größenordnung. Als Werbungskosten machten sie unter anderem einen Betrag in Höhe von DM 5.061 geltend, bei dem es sich um die im Streitjahr gezahlten Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1997 handelte. Dem Vorbringen der Kläger im Schreiben vom 5. April 2002 lässt sich entnehmen, dass die Nachzahlung aus einem im Jahr 1997 erzielten land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungsgewinn resultierte, der in der Zwischenzeit verzinslich angelegt worden war. Der Beklagte versagte den beantragten Werbungskostenabzug. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Mit ihrer am 20. Mai 2003 erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin, die Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen. Sie machen geltend, sie hätten nur deswegen Kapitaleinkünfte in dieser Größenordnung erzielen können, weil sie seinerzeit die Steuernachzahlung für 1997 noch nicht geleistet hätten. Damit bestehe zwischen den Kapitaleinnahmen und den Nachzahlungszinsen der für den Werbungskostenabzug erforderliche Ursachenzusammenhang. Es verstoße gegen das Nettoprinzip, wenn durch § 233 a AO ein kapitalmäßiger Vorteil abgeschöpft werde, die Kapitaleinkünfte aber ohne Berücksichtigung der Nachzahlungszinsen besteuert würden. Im Ergebnis könne es keinen Unterschied machen, ob die Einnahmen durch einen Bankkredit finanziert würden oder durch einen „Kredit” des Staates. Vor diesem Hintergrund müsse das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz) eingeholt werden. Nachdem die Berichterstatterin die Kläger unter anderem auf den zur Frage der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2003 IX B 199/02 in BFH/NV 2003, 1326 hingewiesen hatte, erweiterten diese ihr Vorbringen dahin, dass sich in dem § 233 a AO zu Grunde liegenden „Abschöpfungsgedanken” der von der Rechtsprechung geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Zinsforderung auf der einen Seite und den erwirtschafteten Zinserträgen auf der anderen Seite manifestiere. Die unterstellte Typisierung konkretisiere sich in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger Einnahmen zumindest in der Größenordnung erziele wie Steuern nachzuzahlen seien. Darüber hinaus werde gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen, wenn auf der einen Seite Zinsvorteile abgeschöpft werden, auf der anderen Seite der aber „Abschöpfungsvorteil” ausgeklammert werde. Es könne nicht sein, dass ein Steuerpflichtiger, der 10.000 Euro Zinseinnahmen erziele und Nachzahlungszinsen in derselben Höhe zu leisten habe, die Zinsen voll der Steuer zu unterwerfen habe, obwohl den Nachzahlungszinsen derselbe Kapitalbetrag zu Grunde liege und per Saldo kein Ertrag zu verzeichnen sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 11. Juni 2002 und des Einspruchsbescheides vom 30. April 2004 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen den Abzug weiterer Werbungskosten in Höhe von DM 5.061 (= 2.587,65 Euro) zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Die Frage der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten ist geklärt. Die Abziehbarkeit setzt voraus, so der BFH wörtlich, dass die Zinsen in einem einkunftsbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet wurden (Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, a.a.O. mit Hinweis auf das Urtei...

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