Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch bei enem Verein sind vGA möglich. kein ermäßigter Umsatzsteuersatz wegen Gemeinnützigkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstandsvorsitzenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rechnet ein Verein für die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen gegenüber dem Unternehmen seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden für lange zurückliegende Zeiträume ab, ohne eine Regelung zur Verzinsung und ohne eine Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen vorzunehmen, liegt mangels Fremdüblichkeit der Überlassung der Wirtschaftsgüter eine vGA vor.

2. Der Verein verfolgt insoweit nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zewcke. Umsätze des Vereins unterliegen deswegen dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 

Normenkette

UStG § 12 Nr. 8 Buchst. a, § 12 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen V B 33/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Jahr 1993 gegründet und am 25. April 1994 unter der Geschäftsnummer VR X in das Vereinsregister des Amtsgerichts A eingetragen (inzwischen VR Y des Vereinsregisters des Amtsgerichts B). Nach der Gründungssatzung vom 16. Juni 1993 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und zwar

  • Hilfestellung zur Selbstbewältigung von Krankheitsfolgen nach offener ärztlicher Diagnosestellung, Betreuung von Suchtkranken, Opfern von Gewalttaten und Menschen in Lebenskrisen, durch Vermittlung künstlerischer oder schöpferischer Betätigung und Anleitung hierzu,
  • Förderung von Interessengemeinschaften, die mit ihren Zielsetzungen den Zweck des Vereins entsprechen, so z.B. Betreuung Erkrankter an Krebs, Multipler Sklerose, Parkinson'scher Krankheit, Stoffwechselstörungen, Nervenleiden, Asthma und anderen chronischen Leiden, Opfern von Gewalttaten sowie der Angehörigen solcher Personenkreise,
  • Unterstützung zur Nutzung des Projekts „D” in C, das in verschiedenen Funktionen eine praktische Betätigung von Angehörigen der vorbezeichneten Personenkreise durch Malerei, plastisches Gestalten und Erholung in seinen Freiräumen Innen- und Außenbereich anbietet und öffentlichkeitswirksam Isolation und soziale Folgen einer Behinderung aufheben soll, Gemeinsamkeit zwischen unmittelbar Betroffenen und Nichtbetroffenen fördert, Problemlösungen anbietet, Mut, Hoffnung und Rückhalt vermittelt, Individualität und aktive Verhaltensweise fördert, um Selbstheilungsprozesse in Behandlungsschemen einbringen zu können,
  • Herstellung und Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen zur Stärkung menschlicher Würde und von Verständnis im sozialen Umfeld,
  • Initiierung von Kulturprojekten, Unterstützung und Zusammenarbeit mit solchen, die unmittelbar und ausschließlich die Zwecke des Vereins verfolgen und eine humanistische Gesellschaftsorientierung gewährleisten,

und zwar jeweils im Bereich des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

Weiter war in der Satzung vorgesehen, dass der Verein selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd seien, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmittel aus Beiträgen, etwaigen Spenden, Fördermitteln oder sonstigen Einnahmen dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder sollten hieraus allenfalls angemessene Entschädigungen ihrer „Aufwände” erhalten. Der Verein sollte nur durch Beschluss einer Mehrheit von 80 v.H. seiner zu der maßgeblichen Versammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden können. Ein vorhandenes Vereinsvermögen sollte in einem solchen Falle an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung auf medizinischem Gebiet oder zur Unterstützung schwerstbehinderter Menschen „auszufolgen” sein. Gleiches sollte bei etwaigem Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks gelten. Beschlüsse über eine künftige Verwendung von Vereinsvermögen sollten nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den vom Beklagten vorgelegten Akten befindliche Kopie der Gründungssatzung Bezug genommen.

Gründungsmitglied war u.a. K, die seit der Gründung (bis heute) auch Vorstandsvorsitzende des Klägers ist.

In der Mitgliederversammlung vom 25. August 1993 wurde eine Änderung der Satzung dahingehend beschlossen, dass anstelle der Formulierung „und zwar jeweils im Bereich des Bundeslandes Sachsen-Anhalt” nunmehr der Text gelten solle „und zwar für den gesamten Länderbereich der Bundesrepublik Deutschland Projekte wie Symposien,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge