Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung im Restaurantbetrieb. ungeklärte Bareinzahlungen und Einzahlungen Dritter auf betrieblichen Konten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kassenführung eines den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Gastronomiebetriebes ist mangelhaft und berechtigt zur Schätzung, wenn nicht alle Z-Bons aufbewahrt werden, die Kassenaufzeichnungen nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskassen erfolgen und auch die weiteren Verprobungsmethode, graphischer Reihenvergleich, Geldverkehrsrechnung und die Nachkalkulation bestätigen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Doppelverkürzungen gekommen ist.

2. Bei ungeklärten Bareinzahlungen des Steuerpflichtigen oder seitens Dritter auf ein betriebliches Bankkonto ist für die Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Die Pflicht zur Aufklärung der Einzahlungen Dritter ergibt sich daraus, dass es sachlich keinen Unterschied macht, ob dem Steuerpflichtigen von dritter Seite Gelder bar zugewandt werden und er sie auf seinen Konten einzahlt oder ob die Gelder gleich von dritter Seite überwiesen werden, insbesondere wenn auf den Konten der Dritten die Gelder unmittelbar zuvor eingezahlt wurden.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 2, § 146 Abs. 1, §§ 145, 90 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinzuschätzungen nach durchgeführten Betriebsprüfungen.

Der Kläger ist in der Gastronomie und im Beherbergungsgewerbe tätig. Er betreibt seit 1999 den „…hof” in S., eine Gaststätte mit Pension. Im Jahr 2005 betrieb er zusätzlich noch ein Gewerbe für Holz- und Bautenschutz. Und seit 2007 pachtet er von der Stadt W. die Gaststätte und Pension „… Haus”.

Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte er für das Jahr 2005 einen steuerlichen Verlust von 11.791,93 EUR. Er erklärte zudem für den Holz- und Bautenschutzbetrieb einen Verlust von 12.940 EUR. Die Ehefrau des Klägers erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 30.965 EUR. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2007 wurden die Einkommensteuer mit 0 EUR, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 auf 34.495 EUR und mit Bescheid vom 8. Juni 2007 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2005 auf 105.451 EUR jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte der Kläger für das Jahr 2006 einen Gewinn von 3.401,21 EUR und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 33.362 EUR. Mit Bescheiden vom 23. Juni 2008 wurde jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 auf 5.707 EUR und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 auf 88.279 EUR festgestellt.

Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte der Kläger für das Jahr 2007 einen Verlust von 66.352,96 EUR und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 32.893 EUR. Mit Bescheiden vom 12. Dezember 2008 wurde jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 auf 46.393 EUR und mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2007 auf 141.320 EUR festgestellt. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2009 erfolgte eine Änderung wegen hier nicht strittiger Punkte (Einkommensteuer 0 EUR, Verlustvortrag zur Einkommensteuer 46.663 EUR).

Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte der Kläger für das Jahr 2008 einen Verlust von 97.262,39 EUR, einen Rentenbezug von 5.798 EUR seit dem 1. Juli 2008 und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 36.948 EUR. Mit Bescheiden vom 5. Mai 2010 wurde jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2008 auf 111.126 EUR und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2008 auf 239.064 EUR festgestellt.

In allen Streitjahren machte die Ehefrau Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für einen Hausstand in N. geltend.

Den eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wurde jeweils zugestimmt.

Im Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2011 fanden zwei Betriebsprüfungen beim Kläger statt.

Nach dem im Rahmen des Eröffnungsgesprächs und nach der Betriebsbesichtigung am 22. Juni 2010 angefertigten Aktenvermerk verfügt die Pension „…hof” über sieben Doppelzimmer, ein Einzelzimmer und zwei Ferienwohnungen mit fünf Betten. Die Übernachtung kostet incl. Frühstück im Doppelzimmer 70 EUR und im Einzelzimmer 44 EUR...

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